1 Mit dem angefochtenen Erkenntnis wurde, im Wesentlichen durch Bestätigung des Straferkenntnisses der belangten Behörde vom 13. Oktober 2017, der Revisionswerber schuldig erkannt, er habe der Jugendlichen O. am 8. August 2017 um 01:00 Uhr in der G. Bar in V. alkoholische Getränke in Form von "Wodka/Red Bull" zum Konsum überlassen, obwohl Jugendliche ab dem vollendeten 16. Lebensjahr Getränke mit einem höheren Alkoholgehalt als 12 Vol. % und Mischgetränke, die gebrannte alkoholisc... mehr lesen...
Index: L46002 Jugendförderung Jugendschutz Kärnten90/02 Kraftfahrgesetz
Norm: JSchG Krnt 1998 §12 Abs5JSchG Krnt 1998 §5KFG 1967 §102 Abs6
Rechtssatz: Eine zu § 102 Abs. 6 KFG 1967 vergleichbare Sorgfaltspflicht hinsichtlich der Verwahrung oder Überwachung von zum eigenen Konsum bestellter alkoholischer Getränke vermag der VwGH nicht zu erkennen. Daher kann dem Gesetzgeber des Krnt JSchG 1998 mangels konkreter Anh... mehr lesen...
Mit Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Innsbruck vom 6. September 1994 wurde der Beschwerdeführer schuldig erkannt, er habe am 12. März 1994 um 9.15 Uhr ein nach dem Kennzeichen bestimmtes Kraftfahrzeug in Innsbruck an einer näher bezeichneten Örtlichkeit gelenkt, wobei anläßlich einer Fahrzeugkontrolle festgestellt worden sei, daß 1. der rechte Vorderreifen nicht mehr die erforderliche Mindestprofiltiefe aufgewiesen habe, 2. der Beschwerdeführer während der Fahrt den Zulassun... mehr lesen...
Index: 90/02 Kraftfahrgesetz
Norm: KFG 1967 §102 Abs6;
Rechtssatz: Die sich aus § 102 Abs 6 KFG ergebende Verpflichtung ist streng auszulegen. Der Lenker hat jede ihm zumutbare Sicherung zu treffen, wobei bis zur Grenze des unabwendbaren Zufalles alles zu tun ist, was zur Verhinderung von Schwarzfahrten zugemutet werden kann. Der Sicherungspflicht wird nicht entsprochen, wenn der Lenker bei Verlassen des Kfz den Z... mehr lesen...
Index: 40/01 Verwaltungsverfahren90/01 Straßenverkehrsordnung90/02 Kraftfahrgesetz
Norm: KFG 1967 §102 Abs6;StVO 1960 §8 Abs4;VStG §19;
Rechtssatz: Dem Lenker war bekannt, dass er in Ansehung des verwendeten Fahrzeuges keine entsprechende Ausnahmebewilligung besitzt; der Umstand, dass er nachträglich eine solche erhalten hat, stellt kein im Rahmen des § 19 VStG zu beachtendes Kriterium - weder hinsichtlich des Unr... mehr lesen...
Index: 90/02 Kraftfahrgesetz
Norm: KFG 1967 §102 Abs6;
Rechtssatz: Der Lenker hat entsprechend der Bestimmung des § 102 Abs 6 KFG sein Fahrzeug bereits gegen die Inbetriebnahme und nicht erst gegen das Lenken durch Unbefugte zu sichern; in dem Starten des Motors liegt bereits eine Inbetriebnahme des Fahrzeuges. European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:VWGH:1989:1989020066.X03 ... mehr lesen...
Index: 10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)40/01 Verwaltungsverfahren90/01 Straßenverkehrsordnung90/02 Kraftfahrgesetz
Norm: B-VG Art130 Abs2;KFG 1967 §102 Abs6;StVO 1960 §8 Abs4;VStG §19;
Rechtssatz: Bei der Strafbemessung handelt es sich um eine Ermessensentscheidung der Behörde. Gemäß Art 130 Abs 2 B-VG liegt aber in einem derartigen Fall eine Rechtswidrigkeit nicht vor, wenn die Behörde von diesem Ermessen iS... mehr lesen...
Index: 90/02 Kraftfahrgesetz
Norm: KFG 1967 §102 Abs6;
Rechtssatz: Der Lenker muss seiner Sicherungspflicht erst dann nachkommen, wenn eine Überwachung des Fahrzeuges durch ihn nicht mehr gewährleistet war. European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:VWGH:1989:1989020066.X04 Im RIS seit 12.06.2001 Zuletzt aktualisiert am 19.09.... mehr lesen...
Index: 40/01 Verwaltungsverfahren90/02 Kraftfahrgesetz
Norm: AVG §45 Abs2;KFG 1967 §102 Abs6;
Rechtssatz: Ausführungen zur Beweiswürdigung betreffend die Frage, ob dem Lenker die Sicht auf sein dem Kaufhaus gegenüberliegend abgestelltes Fahrzeug möglich war, widrigenfalls eine Übertretung nach § 102 Abs 6 KFG vorlag. Schlagworte Beweismittel Beschuldigtenverantwortung
Beweismittel Zeugenb... mehr lesen...