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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art130 Abs2;Rechtssatz
Bei der Strafbemessung handelt es sich um eine Ermessensentscheidung der Behörde. Gemäß Art 130 Abs 2 B-VG liegt aber in einem derartigen Fall eine Rechtswidrigkeit nicht vor, wenn die Behörde von diesem Ermessen iSd Gesetzes Gebrauch macht.
Schlagworte
Ermessen besondere RechtsgebieteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1989:1989020066.X01Im RIS seit
12.06.2001Zuletzt aktualisiert am
19.09.2011