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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
KFG 1967 §102 Abs6;Rechtssatz
Dem Lenker war bekannt, dass er in Ansehung des verwendeten Fahrzeuges keine entsprechende Ausnahmebewilligung besitzt; der Umstand, dass er nachträglich eine solche erhalten hat, stellt kein im Rahmen des § 19 VStG zu beachtendes Kriterium - weder hinsichtlich des Unrechtsgehaltes der Tat noch hinsichtlich des Vorliegens von Milderungsgründen oder des Ausmasses seines Verschuldens - dar. Das gilt selbst dann, wenn der Lenker von der bestehenden Ausnahmebewilligung keinen Gebrauch machen konnte.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1989:1989020066.X02Im RIS seit
12.06.2001Zuletzt aktualisiert am
19.09.2011