Aus der Beschwerde und dem angefochtenen Bescheid ergibt sich nachstehender Sachverhalt: Der Beschwerdeführer ist Vater von vier Kindern. Die beiden älteren Kinder (B. und C.) besuchen die Volksschule in A. Am 5. Dezember 1996 beantragte der Beschwerdeführer im Wege der Schulleitung bei der Bezirksschulbehörde die Erlaubnis zum Fernbleiben der Kinder vom Unterricht in der Zeit vom 9. bis 20. Dezember 1996. Wegen einer Erkrankung (Neurodermitis) der nicht schulpflichtigen Tochter D... mehr lesen...
Index: 40/01 Verwaltungsverfahren70/05 Schulpflicht
Norm: SchPflG 1985 §24 Abs1;SchPflG 1985 §24 Abs4;SchPflG 1985 §9 Abs1;VStG §21;
Rechtssatz: Folge einer Verwaltungsübertretung gem § 24 Abs 4 iVm § 24 Abs 1 erster Satz SchPflG ist das Fernbleiben der Schüler von der Schule; von geringfügigem Verschulden iSd § 21 VStG kann bei einem Fernbleiben in einem (zusammenhängenden) Zeitraum von 12 Tagen nicht gesprochen ... mehr lesen...