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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
SchPflG 1985 §24 Abs1;Rechtssatz
Folge einer Verwaltungsübertretung gem § 24 Abs 4 iVm § 24 Abs 1 erster Satz SchPflG ist das Fernbleiben der Schüler von der Schule; von geringfügigem Verschulden iSd § 21 VStG kann bei einem Fernbleiben in einem (zusammenhängenden) Zeitraum von 12 Tagen nicht gesprochen werden. Auf die Schulleistungen der betreffenden Schüler und auf Unterrichtsinhalte im Deliktszeitraum stellt das Gesetz nicht ab.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1998:1998100012.X02Im RIS seit
20.11.2000Zuletzt aktualisiert am
03.08.2009