RS Vwgh 1998/3/9 98/10/0012

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Veröffentlicht am 09.03.1998
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
70/05 Schulpflicht

Norm

SchPflG 1985 §24 Abs1;
SchPflG 1985 §24 Abs4;
SchPflG 1985 §9 Abs1;
VStG §21;

Rechtssatz

Folge einer Verwaltungsübertretung gem § 24 Abs 4 iVm § 24 Abs 1 erster Satz SchPflG ist das Fernbleiben der Schüler von der Schule; von geringfügigem Verschulden iSd § 21 VStG kann bei einem Fernbleiben in einem (zusammenhängenden) Zeitraum von 12 Tagen nicht gesprochen werden. Auf die Schulleistungen der betreffenden Schüler und auf Unterrichtsinhalte im Deliktszeitraum stellt das Gesetz nicht ab.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1998100012.X02

Im RIS seit

20.11.2000

Zuletzt aktualisiert am

03.08.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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