Rechtssatz: Hat die Beschuldigte als Erziehungsberechtigte für die Erfüllung der Schulpflicht ihres schulpflichtigen Sohnes, insbesondere für den regelmäßigen Schulbesuch durch diesen nicht gesorgt, da er im Verlaufe des Schuljahres 2004/2005 und somit zumindest im Verlaufe des Monats September 2004 und Oktober 2004 dem Unterricht an der Hauptschule ungerechtfertigt ferngeblieben ist und eine Teilnahme am häuslichen Unterricht untersagt wurde, so ist sie verwaltungsstrafrechtlich verantwor... mehr lesen...
Rechtssatz: Die Darlegungen des Beschwerdeführers, er hat seine schulpflichtigen Töchter nicht am Schulbesuch gehindert, sondern diese hätten den Schulbesuch aufgrund eigener Anschauungen und Überzeugungen abgelehnt, schlägt wegen der Bestimmung des § 24 Abs 1 Schulpflichtgesetz nicht durch, da diese Bestimmung dem Erziehungsberechtigten nicht (nur) verbietet, Schulpflichtige am Unterrichtsbesuch zu hindern, sondern ihnen vielmehr die Verpflichtung auferlegt, für die Erfüllung der Schulpfl... mehr lesen...