Hat die Beschuldigte als Erziehungsberechtigte für die Erfüllung der Schulpflicht ihres schulpflichtigen Sohnes, insbesondere für den regelmäßigen Schulbesuch durch diesen nicht gesorgt, da er im Verlaufe des Schuljahres 2004/2005 und somit zumindest im Verlaufe des Monats September 2004 und Oktober 2004 dem Unterricht an der Hauptschule ungerechtfertigt ferngeblieben ist und eine Teilnahme am häuslichen Unterricht untersagt wurde, so ist sie verwaltungsstrafrechtlich verantwortlich.