Begründung: Der Kläger begehrte von der beklagten Partei für die in deren Auftrag erbrachten Leistungen als Steuerberater in den Jahren 1990 bis 1992 die Zahlung von insgesamt S 223.943. Die beklagte Partei wendete ein, sie habe erst im Jahre 1992 erfahren, daß der Kläger am 15.7.1990 auf die Berufsausübung (als Steuerberater) verzichtet habe. Bei Kenntnis dieses Umstands hätte sie mit ihm keinen Vertrag geschlossen. Die Vertretung sei mangelhaft gewesen, und der beklagten Par... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Mit Vertrag vom 28. Februar 1978 übertrug die Republik Österreich dem Kläger und Dipl.Ing. Werner S*** die statische und konstruktive Bearbeitung des Neubaus des Bundesamtes für Eich- und Vermessungswesen in Wien 2., Schiffamtsgasse 1-3. Mit Vertrag vom 14. Februar 1980 trat die beklagte Partei anstelle der Republik Österreich in diesen Vertrag ein, was vom Kläger mit Schreiben vom 26. März 1980 zur Kenntnis genommen wurde. Da mehrere Anbieter eine vom Amtsvor... mehr lesen...
Norm: IngKG §31
Rechtssatz: Auch durch die Verbindlicherklärung einer Gebührenordnung tritt deren unmittelbare Rechtswirksamkeit auf das konkrete Auftragsverhältnis nicht ein; die Gebührenordnung kann Außenstehenden gegenüber nur im Wege des Einzelvertrages wirksam werden. Entscheidungstexte 7 Ob 742/81 Entscheidungstext OGH 04.03.1982 7 Ob 742/81 ... mehr lesen...
Norm: ABGB §1152 HIngKG §31
Rechtssatz: Die nach § 31 IngKG zu erlassende Gebührenordnung bindet nur die Zivilingenieure und nicht unmittelbar deren Vertragspartner. Sie bildet jedoch einen Behelf für die Ermittlung der Angemessenheit des dem Architekten gebührenden Entgeltes. Entscheidungstexte 7 Ob 509/77 Entscheidungstext OGH 03.02.1977 7 Ob 509/77 Veröff: EvBl 1977/204 S 459 ... mehr lesen...
Norm: HKG §1 Abs2HKG §31
Rechtssatz: Zur Rechtsstellung des Vorstehers eines Fachverbandes der Bundeshandelskammer. Entscheidungstexte 7 Ob 46/58 Entscheidungstext OGH 14.05.1958 7 Ob 46/58 European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:OGH0002:1958:RS0062376 Dokumentnummer JJR_19580514_OGH0002_0070OB0004... mehr lesen...