Norm
ABGB §1152 HRechtssatz
Die nach § 31 IngKG zu erlassende Gebührenordnung bindet nur die Zivilingenieure und nicht unmittelbar deren Vertragspartner. Sie bildet jedoch einen Behelf für die Ermittlung der Angemessenheit des dem Architekten gebührenden Entgeltes.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1977:RS0037752Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
31.07.2018