Norm
IngKG §31Rechtssatz
Auch durch die Verbindlicherklärung einer Gebührenordnung tritt deren unmittelbare Rechtswirksamkeit auf das konkrete Auftragsverhältnis nicht ein; die Gebührenordnung kann Außenstehenden gegenüber nur im Wege des Einzelvertrages wirksam werden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1982:RS0076506Dokumentnummer
JJR_19820304_OGH0002_0070OB00742_8100000_001