Entscheidungsgründe: Die Erstbeklagte plante die Erweiterung ihres Standorts durch Errichtung zusätzlicher Hallen. Mit den Bauarbeiten wurde am 8. 5. 2000 begonnen, die vorgeschriebene Vorankündigung traf am 16. 5. 2000 im Arbeitsinspektorat ein. Nach den ersten Baugesprächen im März 2000 wurde deshalb bereits Anfang Mai mit den Bauarbeiten begonnen, weil ein normales Ausschreibungsverfahren wegen der kurzen Frist nicht möglich gewesen wäre und die Erstbeklagte als Hersteller von B... mehr lesen...
Norm: BauKG §3 Abs6
Rechtssatz: Das Erfordernis einer schriftlichen Urkunde über die Koordinatorenbestellung dient Beweiszwecken. Entscheidungstexte 2 Ob 162/08z Entscheidungstext OGH 14.08.2008 2 Ob 162/08z European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:OGH0002:2008:RS0124227 Zuletzt aktualisiert am ... mehr lesen...
Norm: ABGB §863 MBauKG §3 Abs6
Rechtssatz: In der Praxis wird der Nachweis über die Zustimmung des Koordinators zu seiner Bestellung durch dessen Gegenzeichnung eines diesbezüglichen schriftlichen Auftrags erfolgen. Das Kriterium der nachweislichen Zustimmung wird aber auch durch andere Beweismittel erbracht werden können, selbst die schlüssige Zustimmung des Koordinators zu seiner schriftlichen Bestellung ist ausreichend. E... mehr lesen...