TE OGH 2008/8/14 2Ob162/08z

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Veröffentlicht am 14.08.2008
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Dr. Baumann als Vorsitzenden und durch die Hofräte Dr. Veith, Dr. Grohmann, Dr. E. Solé und Dr. Nowotny als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Allgemeine Unfallversicherungsanstalt, Göstinger Straße 26, 8021 Graz, vertreten durch Dr. Peter Schaden und Mag. Werner Thurner, Rechtsanwälte in Graz, gegen die beklagten Parteien 1.) E*****, vertreten durch Kaufmann & Partner Rechtsanwalts KG in Graz, 2.) D***** GmbH, *****, vertreten durch Dr. Wolfgang Muchitsch, Rechtsanwalt in Graz, 3.) DI Jürgen W*****, vertreten durch Prof. Haslinger & Partner, Rechtsanwälte in Linz, 4.) Ing. Walter H***** GmbH, *****, vertreten durch Dr. Manfred Rath ua, Rechtsanwälte in Graz, 5.) H***** OHG, *****, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Erich Moser Gesellschaft mbH in Murau, sowie die Nebenintervenienten auf der Seite der erstbeklagten Partei 1.) S***** GmbH & Co KG, *****, vertreten durch Scherbaum/Seebacher Rechtsanwälte GmbH in Graz, 2.) S***** GmbH in Liquidation (vormals S***** Holding GmbH), *****, vertreten durch Fiebinger, Polak, Leon & Partner Rechtsanwälte GmbH in Wien, 3.) S***** GmbH & Co OHG, *****, vertreten durch Siemer-Siegl-Füreder & Partner, Rechtsanwälte in Wien, und den Nebenintervenienten auf der Seite der fünftbeklagten Partei Mag. Franz D*****, als Masseverwalter im Konkurs über das Vermögen des Heinz E*****, vertreten durch Fritsch, Kollmann & Partner, Rechtsanwälte in Graz, wegen 30.713 EUR und Feststellung (Streitwert 10.000 EUR), über die Revisionen der erstbeklagten Partei, der zweitbeklagten Partei, der drittbeklagten Partei, der viertbeklagten Partei und des zweiten Nebenintervenienten auf der Seite der erstbeklagten Partei gegen das Teil- und Zwischenurteil des Oberlandesgerichts Graz als Berufungsgericht vom 13. März 2008, GZ 4 R 178/07i-170, womit das Zwischenurteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Graz vom 4. April 2007, GZ 14 Cg 217/03g-148, (mit einer Maßgabe) bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Sämtlichen Revisionen wird nicht Folge gegeben.

Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens bleibt der Endentscheidung vorbehalten.

Text

Entscheidungsgründe:

Die Erstbeklagte plante die Erweiterung ihres Standorts durch Errichtung zusätzlicher Hallen. Mit den Bauarbeiten wurde am 8. 5. 2000 begonnen, die vorgeschriebene Vorankündigung traf am 16. 5. 2000 im Arbeitsinspektorat ein. Nach den ersten Baugesprächen im März 2000 wurde deshalb bereits Anfang Mai mit den Bauarbeiten begonnen, weil ein normales Ausschreibungsverfahren wegen der kurzen Frist nicht möglich gewesen wäre und die Erstbeklagte als Hersteller von Bauelementen Wert darauf legte, so rasch wie möglich neue Fertigungsflächen zur Verfügung zu haben. Auf der Baustelle herrschte daher hoher Termindruck.

Am 23. 6. 2000 schlossen die Erstbeklagte als Auftraggeber und die Rechtsvorgängerin der zweiten Nebenintervenientin auf Seite der Erstbeklagten (im Folgenden: SIM) als Auftragnehmerin einen Architekten/Ingenieurvertrag. Gegenstand dieses Vertrags waren Architekten- und Ingenieurleistungen für die Erweiterung des Standorts, Halle 15. Zu den Leistungen der SIM gehörten Projektentwicklung, Beistellung von Sonderfachleuten, Projektvalorisierung, Ausführungsplanung des Gebäudes und Objektüberwachung. Die SIM hatte nach dem Vertrag bei der Ausführung die maßgeblichen Unfallverhütungsvorschriften sowie die allgemein anerkannten sicherheitstechnischen und arbeitsmedizinischen Regeln gemäß österreichischer Gesetzgebung zu beachten. Die Zweitnebenintervenientin übernahm sämtliche Rechte und Pflichten der SIM aus diesem Vertrag.

Am 13. 6. 2000 schlossen die Erstbeklagte, vertreten durch die SIM, und eine Arbeitsgemeinschaft (im Folgenden: ARGE) einen Generalunternehmervertrag. Die Erstbeklagte beauftragte die ARGE, die aus der Zweitbeklagten, der Erstnebenintervenientin und der Drittnebenintervenientin auf Seite der Erstbeklagten bestand, mit der schlüsselfertigen Herstellung der Halle 15. In der ARGE übernahm die Zweitbeklagte die Funktion der technischen Geschäftsführung. Sie war für die Durchführung der Stahlbau- und Trapezblecharbeiten verantwortlich. Die ARGE verpflichtete sich im Generalunternehmervertrag, einen Sicherheits- und Gesundheitsschutzkoordinator (§ 3 BaustellenV) sowie einen Koordinator (§ 8 Arbeitnehmerschutzgesetz) auf eigene Kosten zu benennen und zu beauftragen. Dem Koordinator wurde im Baustellenbereich Weisungsbefugnis gegenüber dem Personal des Bauherrn sowie gegenüber allen Unternehmen und deren Beschäftigten eingeräumt; der Auftragnehmer (ARGE) wurde verpflichtet, seine Mitarbeiter darauf hinzuweisen. Darüber hinaus hatte die ARGE auch einen Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan (§ 7 Bauarbeitenkoordinationsgesetz [BauKG]) - im Folgenden: SiGe-Plan - zu erstellen.

Die Zweitbeklagte hat ihrem Dienstnehmer, dem Drittbeklagten die Aufgaben eines Baustellenkoordinators übertragen. Dieser erklärte, selbst keinen SiGe-Plan erstellen zu können, weshalb die Zweitbeklagte etwa zwei Wochen nach Baubeginn ein technisches Büro mit der Erstellung des SiGe-Plans beauftragte. In einem Schreiben an das Arbeitsinspektorat nannte die Zweitbeklagte den Drittbeklagten als Baustellenkoordinator. Ein Durchschlag dieses Schreibens wurde dem Drittbeklagten übermittelt, der den - zu Beginn der Bauarbeiten noch nicht fertig gestellten - SiGe-Plan am 30. 5. 2000 dem Arbeitsinspektorat überreichte. Dieser SiGe-Plan sah für die Spenglerarbeiten bei hochgelegenen Arbeitsplätzen Seitenschutz, Fanggerüst, Sicherheitsdachhaken und Anschlagkonstruktion auf Flachdächern ohne weitere Konkretisierung der erforderlichen Maßnahmen vor. Die Zweitbeklagte bestellte keinen Planungskoordinator.

Am 25. 5. 2000 beauftragte die Zweitbeklagte die Viertbeklagte mit der Ausführung der Stahlbau- und Trapezblecharbeiten. Vertraglich wurde die Einhaltung des Arbeitnehmerschutzgesetzes einschließlich der Verordnungen gefordert.

Mit Vertrag vom 29. 5. 2000 gab die Viertbeklagte die Montage der Trapezbleche um 32.000 EUR an die Fünftbeklagte weiter und verpflichtete letztere zur Einhaltung der Gesetze zum Schutz der Dienstnehmer. In der Zusammenstellung der zu erbringenden Leistungen sind alle Unfallverhütungsmaßnahmen, gegebenenfalls auch Netze und Aufstiegstürme angeführt. Im Zuge der Vertragsgespräche kontaktierte der Geschäftsführer der Viertbeklagten die Fünftbeklagte und drohte telefonisch mit Entzug des Auftrags. Grund war die am 31. 5. 2000 per Telefax gestellte Forderung der Fünftbeklagten, Netze nur gegen einen Aufpreis von 25 EUR/m2 zur Verfügung zu stellen. Der Geschäftsführer der Viertbeklagten forderte von der Fünftbeklagten eine neuerliche Bestätigung des Auftrags unter Ausklammerung der Mehrkosten für die Netze. In der am 5. 6. 2000 übersandten Auftragsbestätigung wurde der Zusatz mit den Netzen nicht mehr angeführt.

Die Fünftbeklagte beauftragte letztlich das Unternehmen E***** E***** OEG (kurz: E*****) mit der Montage der Trapezbleche um ca 28.000 EUR. Die Notwendigkeit der Verwendung von Auffangnetzen als Absturzsicherung wurde nicht besprochen. Diese Beauftragung eines Subunternehmers der Fünftbeklagten wurde weder dem Generalunternehmer noch dem Bauherrn gemeldet.

Heribert M*****, Dienstnehmer der Firma E*****, und zwei Dienstnehmer der Fünftbeklagten arbeiteten am 20. 7. 2000 an drei verschiedenen Stellen auf den Dächern der Industriehallen. Als die drei Arbeiter nach der Mittagspause auf einem etwa 8 bis 10 m hohen Stahlträger ungesichert mit der Verlegung von Trapezblechen beschäftigt waren, stürzte Heribert M***** auf den Hallenboden ab und zog sich dabei tödliche Verletzungen zu.

Erst nach dem Unfall veranlasste das Arbeitsinspektorat die Verwendung eines Fangnetzes bei Durchführung der weiteren Arbeiten. Über Aufforderung des Arbeitsinspektorats wurde auch der am 30. 5. 2000 übergebene SiGe-Plan erstmals konkretisiert und dem aktuellen Baufortschritt angepasst. Nur die - mit einem zusätzlichen Aufwand von ca 6.000 EUR verbundene - Montage von Schutznetzen hätte die erforderliche Sicherheit für die Verlegearbeiten gewährleistet. Solche Fangnetze sind gemeinsame Schutzmaßnahmen, wenn auf dem Dach Dienstnehmer verschiedener Dienstgeber gleichzeitig tätig werden. Andere Methoden der Sicherung durch Verwendung einer persönlichen Schutzausrüstung des Arbeiters, Anseilen, eine Absturzsicherung oder ein Fanggerüst wären bei der Art der Arbeiten entweder gar nicht oder nur mit erheblichen Zeitverzögerungen möglich gewesen.

Die Verlegearbeiten der Trapezbleche hat mindestens eine Woche vor dem Unfall begonnen. Dieser Zeitraum ist ausreichend, um festzustellen, welches Arbeitsverfahren bzw welche Sicherungsmaßnahmen bei den Dacheindeckungsarbeiten angewendet werden. Bei einer Baustelle dieses Ausmaßes sind üblicherweise wöchentlich ein bis zwei Baustellenbegehungen durchzuführen. Eine gründliche Baustellenbegehung dauert bei vergleichbaren Bauvorhaben maximal zwei Stunden. In dieser Zeit ist es möglich, alle gefährlichen Arbeiten bzw Arbeitsbereiche zu besichtigen und sicherheitstechnische Mängel bzw die Nichtumsetzung von Schutzmaßnahmen festzustellen.

Bei Baustellen dieser Größenordnung (Industriebaustellen) wird der SiGe-Plan den Planungsphasen entsprechend nachgeführt. Vor Beginn der Bauarbeiten wird ein SiGe-Plan für die fertig geplanten Gebäudeteile übergeben. Bei Beginn eines derartigen Bauvorhabens kann daher ein vollständiger SiGe-Plan nicht vorliegen. Dieser muss vielmehr im Zuge des Baufortschrittes angepasst werden.

Der klagende Sozialversicherungsträger begehrt nach § 332 ASVG 30.713 EUR sA und die Feststellung der Zahlungsverpflichtung der Beklagten für sämtliche künftige Pflichtaufwendungen an die Hinterbliebenen - unter der Bedingung des Vorliegens eines Deckungsfonds - sowie hilfsweise gestützt auf § 334 ASVG die Feststellung der Haftung der beklagten Parteien für alle künftigen Pflichtaufwendungen. Sämtliche Beklagte seien für die Einhaltung der Dienstnehmerschutzvorschriften und sonstigen Baustellenvorschriften verantwortlich gewesen und hätten den Unfall auch grob fahrlässig verursacht. Hätte die Erstbeklagte einen Planungskoordinator für die Vorbereitungsphase bestellt, hätte dieser die Errichtung von Auffangnetzen bei der Montage der Trapezbleche vorgesehen. Vor Eröffnung der Baustelle sei kein SiGe-Plan erstellt worden. Der erst nachträglich erstellte SiGe-Plan sei nicht auf die Baustelle abgestimmt gewesen. Die erstbeklagte Bauherrin habe ihre Fürsorgepflichten im Sinn des § 1169 ABGB verletzt und hafte gemäß § 1313a ABGB auch für die mangelhafte Erstellung des SiGe-Plans. Der Zweitbeklagten sei das grob fahrlässige Verhalten des Drittbeklagten anzulasten, der den SiGe-Plan unzureichend angepasst habe und die mindestens eine Woche lang ungesichert durchgeführten Trapezblechverlegungsarbeiten zugelassen habe. Die Viertbeklagte habe die Fünftbeklagte als Subunternehmen zur Annahme des Auftrags gezwungen, obwohl klar gewesen sei, dass dieser Auftrag bei Verwendung von Fangnetzen wirtschaftlich nicht durchführbar gewesen sei.Der klagende Sozialversicherungsträger begehrt nach § 332 ASVG 30.713 EUR sA und die Feststellung der Zahlungsverpflichtung der Beklagten für sämtliche künftige Pflichtaufwendungen an die Hinterbliebenen - unter der Bedingung des Vorliegens eines Deckungsfonds - sowie hilfsweise gestützt auf Paragraph 334, ASVG die Feststellung der Haftung der beklagten Parteien für alle künftigen Pflichtaufwendungen. Sämtliche Beklagte seien für die Einhaltung der Dienstnehmerschutzvorschriften und sonstigen Baustellenvorschriften verantwortlich gewesen und hätten den Unfall auch grob fahrlässig verursacht. Hätte die Erstbeklagte einen Planungskoordinator für die Vorbereitungsphase bestellt, hätte dieser die Errichtung von Auffangnetzen bei der Montage der Trapezbleche vorgesehen. Vor Eröffnung der Baustelle sei kein SiGe-Plan erstellt worden. Der erst nachträglich erstellte SiGe-Plan sei nicht auf die Baustelle abgestimmt gewesen. Die erstbeklagte Bauherrin habe ihre Fürsorgepflichten im Sinn des § 1169 ABGB verletzt und hafte gemäß § 1313a ABGB auch für die mangelhafte Erstellung des SiGe-Plans. Der Zweitbeklagten sei das grob fahrlässige Verhalten des Drittbeklagten anzulasten, der den SiGe-Plan unzureichend angepasst habe und die mindestens eine Woche lang ungesichert durchgeführten Trapezblechverlegungsarbeiten zugelassen habe. Die Viertbeklagte habe die Fünftbeklagte als Subunternehmen zur Annahme des Auftrags gezwungen, obwohl klar gewesen sei, dass dieser Auftrag bei Verwendung von Fangnetzen wirtschaftlich nicht durchführbar gewesen sei.

Die Erstbeklagte behauptet unter anderem eine wirksame Übertragung sämtlicher Bauherrnpflichten nach § 9 BauKG an die SIM bzw die ARGE als Projektleiter.

Die Zweitbeklagte beruft sich insbesondere auf das Dienstgeberhaftungsprivileg des § 333 Abs 4 ASVG, weil der Drittbeklagte als Dienstnehmer der Zweitbeklagten befugt gewesen sei, sämtlichen auf der Baustelle arbeitenden Arbeitnehmern Weisungen zu erteilen. Auffangnetze dienten nur dem Schutz der auf dem Dach eingesetzten Arbeiter und seien keine gemeinsame, daher nicht zu koordinierende Schutzmaßnahme.

Der Drittbeklagte bestreitet mangels nachweislicher Zustimmung seine wirksame Bestellung zum Baustellenkoordinator. Verantwortlich für die Einhaltung der Arbeitnehmerschutzvorschriften seien die viert- und fünftbeklagten Parteien gewesen. Der Einwand des Haftungsprivilegs nach § 333 Abs 4 ASVG wird in der Revision nicht mehr aufrecht erhalten.

Die Viertbeklagte verweist auf die Verpflichtung ihres Subunternehmers, sämtliche Arbeitnehmerschutzbestimmungen einzuhalten. Der Dienstgeber des tödlich verunglückten Arbeiters sei nicht über ihren Auftrag und ohne ihr Wissen tätig geworden.

Die Zweitnebenintervenientin auf Seite der Erstbeklagten bestreitet (ebenso wie die Hauptpartei) einen Kausalzusammenhang zwischen allfälligen Verletzungen von Bestimmungen des BauKG und dem Arbeitsunfall.

Die erst- bis viertbeklagten Parteien behaupten zusätzlich noch das Allein- oder Mitverschulden des getöteten Arbeiters.

Ausgehend von dem eingangs - zusammengefasst - wiedergegebenen Sachverhalt gab das Erstgericht mit Zwischenurteil dem Hauptfeststellungsbegehren statt. Nach ausführlicher Darstellung der Rechtslage nach dem BauKG, dem ASchG, der BauV und den §§ 1169, 1311, 1313a ABGB und § 333 ASVG bejahte es - soweit noch für das Revisionsverfahren relevant - eine Haftung der erst- bis viertbeklagten Parteien (hinsichtlich der fünftbeklagten Partei ist Rechtskraft der Berufungsentscheidung eingetreten) aus folgenden Erwägungen:Ausgehend von dem eingangs - zusammengefasst - wiedergegebenen Sachverhalt gab das Erstgericht mit Zwischenurteil dem Hauptfeststellungsbegehren statt. Nach ausführlicher Darstellung der Rechtslage nach dem BauKG, dem ASchG, der BauV und den Paragraphen 1169,, 1311, 1313a ABGB und Paragraph 333, ASVG bejahte es - soweit noch für das Revisionsverfahren relevant - eine Haftung der erst- bis viertbeklagten Parteien (hinsichtlich der fünftbeklagten Partei ist Rechtskraft der Berufungsentscheidung eingetreten) aus folgenden Erwägungen:

Die erstbeklagte Bauherrin (§ 2 Abs 1 BauKG) habe die unterlassene Anpassung des SiGe-Plans und die fehlende Aufnahme von Fangnetzen als notwendige Sicherungsmaßnahme in den Verträgen mit den Werkunternehmern zu verantworten. Die Zweitbeklagte könne zwar nicht als Projektleiterin qualifiziert werden, hafte aber als Generalunternehmer für das Verschulden ihrer Subunternehmer und des trotz fehlender Qualifikation zum Baustellenkoordinator bestellten Drittbeklagten. Dieser habe die Aufgaben eines Baustellenkoordinators im Rahmen seines Dienstverhältnisses übernommen, seiner Namhaftmachung gegenüber dem Dienstgeber und dem Arbeitsinspektorat zugestimmt und die Aufgaben eines Baustellenkoordinators tatsächlich wahrgenommen. Einerseits habe er entgegen § 5 BauKG den SiGe-Plan nicht an den Baufortschritt angepasst und andererseits seine Kontrollpflichten grob verletzt, indem er mehr als eine Woche Arbeiten im Dachbereich ohne jegliche Sicherung geduldet habe. Das Haftungsprivileg nach § 333 Abs 4 ASVG stehe ihm nicht zu, weil nicht mit jedem einzelnen auf der Baustelle tätigen Unternehmer eine Weisungsbefugnis vereinbart worden sei. Die verantwortlichen Mitarbeiter der Viertbeklagten hätten grob schuldhaft gehandelt, indem sie zur Kenntnis genommen hätten, dass die Kosten der notwendigen Sicherungsmaßnahmen in den jeweiligen Auftragssummen keine Deckung fänden. Ein Mitverschulden des getöteten Dienstnehmers verneinte das Erstgericht.Die erstbeklagte Bauherrin (Paragraph 2, Abs 1 BauKG) habe die unterlassene Anpassung des SiGe-Plans und die fehlende Aufnahme von Fangnetzen als notwendige Sicherungsmaßnahme in den Verträgen mit den Werkunternehmern zu verantworten. Die Zweitbeklagte könne zwar nicht als Projektleiterin qualifiziert werden, hafte aber als Generalunternehmer für das Verschulden ihrer Subunternehmer und des trotz fehlender Qualifikation zum Baustellenkoordinator bestellten Drittbeklagten. Dieser habe die Aufgaben eines Baustellenkoordinators im Rahmen seines Dienstverhältnisses übernommen, seiner Namhaftmachung gegenüber dem Dienstgeber und dem Arbeitsinspektorat zugestimmt und die Aufgaben eines Baustellenkoordinators tatsächlich wahrgenommen. Einerseits habe er entgegen Paragraph 5, BauKG den SiGe-Plan nicht an den Baufortschritt angepasst und andererseits seine Kontrollpflichten grob verletzt, indem er mehr als eine Woche Arbeiten im Dachbereich ohne jegliche Sicherung geduldet habe. Das Haftungsprivileg nach § 333 Absatz 4, ASVG stehe ihm nicht zu, weil nicht mit jedem einzelnen auf der Baustelle tätigen Unternehmer eine Weisungsbefugnis vereinbart worden sei. Die verantwortlichen Mitarbeiter der Viertbeklagten hätten grob schuldhaft gehandelt, indem sie zur Kenntnis genommen hätten, dass die Kosten der notwendigen Sicherungsmaßnahmen in den jeweiligen Auftragssummen keine Deckung fänden. Ein Mitverschulden des getöteten Dienstnehmers verneinte das Erstgericht.

Das von allen Beklagten sowie der zweiten Nebenintervenientin auf Seite der Erstbeklagten und dem Nebenintervenienten auf Seite der Fünftbeklagten angerufene Berufungsgericht bestätigte das Urteil des Erstgerichts mit der Maßgabe als Teil- und Zwischenurteil dahin, dass das Zahlungsbegehren dem Grunde nach zu Recht bestehe und festgestellt werde, dass die Beklagten zur ungeteilten Hand verpflichtet seien, der klagenden Partei sämtliche künftige Pflichtaufwendungen an die Hinterbliebenen nach Maßgabe des Deckungsfonds zu ersetzen.

Das Berufungsgericht setzte sich mit den Argumenten der Berufungswerber ausführlich auseinander und kam zusammengefasst zu folgender rechtlichen Beurteilung (hinsichtlich der Haftung der erst- bis viertbeklagten Parteien):

1.) Nicht strittig ist, dass die Bestimmungen des BauKG anzuwenden sind und die Erstbeklagte als Bauherrin im Sinn des § 2 Abs 1 BauKG zu qualifizieren ist.

2.) Ist ein Projektleiter eingesetzt, kann der Bauherr seine Pflichten nach den §§ 3, 4 Abs 1, §§ 6, 7 und 8 BauKG dem Projektleiter mit dessen Zustimmung übertragen (§ 9 Abs 1 BauKG), es sei denn, er setzt einen seiner Betriebsangehörigen als Projektleiter ein (§ 9 Abs 2 BauKG). Nach der gesetzlichen Definition des § 2 Abs 2 BauKG sind jedenfalls der Bauwerksplaner, der Generalunternehmer und/oder die örtliche Bauaufsicht gleichzeitig oder nacheinander Projektleiter (Gartner, Bauarbeitenkoordinationsgesetz § 2 Rz 14). Hat der Bauherr eine Person oder Gesellschaft im Sinn des § 2 Abs 2 BauKG zur Erbringung einer dort genannten Leistung beauftragt, hat er damit einen Projektleiter im Sinn des BauKG bestellt (Gartner aaO § 2 Rz 13).2.) Ist ein Projektleiter eingesetzt, kann der Bauherr seine Pflichten nach den §§ 3, 4 Abs 1, §§ 6, 7 und 8 BauKG dem Projektleiter mit dessen Zustimmung übertragen (§ 9 Absatz eins, BauKG), es sei denn, er setzt einen seiner Betriebsangehörigen als Projektleiter ein (Paragraph 9, Absatz 2, BauKG). Nach der gesetzlichen Definition des Paragraph 2, Absatz 2, BauKG sind jedenfalls der Bauwerksplaner, der Generalunternehmer und/oder die örtliche Bauaufsicht gleichzeitig oder nacheinander Projektleiter (Gartner, Bauarbeitenkoordinationsgesetz Paragraph 2, Rz 14). Hat der Bauherr eine Person oder Gesellschaft im Sinn des Paragraph 2, Absatz 2, BauKG zur Erbringung einer dort genannten Leistung beauftragt, hat er damit einen Projektleiter im Sinn des BauKG bestellt (Gartner aaO Paragraph 2, Rz 13).

3.) Projektleiter im Sinn des § 2 Abs 2 BauKG waren die SIM bzw die Zweitnebenintervenientin als ihre Rechtsnachfolgerin. Die ARGE kann kein Projektleiter sein, weil ihr als Gesellschaft bürgerlichen Rechts keine Rechtspersönlichkeit zukam (RIS-Justiz RS0022132; 1 Ob 266/99w; vgl Gartner aaO § 3 Rz 30).3.) Projektleiter im Sinn des Paragraph 2, Absatz 2, BauKG waren die SIM bzw die Zweitnebenintervenientin als ihre Rechtsnachfolgerin. Die ARGE kann kein Projektleiter sein, weil ihr als Gesellschaft bürgerlichen Rechts keine Rechtspersönlichkeit zukam (RIS-Justiz RS0022132; 1 Ob 266/99w; vergleiche Gartner aaO Paragraph 3, Rz 30).

4.) Zurechnungsobjekte der Rechte und Pflichten einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts sind alle Gesellschafter, die auch Vertragspartner des Dritten sind (SZ 52/109; SZ 64/63; 1 Ob 266/99w; Jabornegg/Resch in Schwimann3 § 1175 Rz 20; Grillberger in Rummel3 § 1175 Rz 73). Sind die Gesellschafter - wie hier - Unternehmer, haften sie dem Bauherrn solidarisch für die Erfüllung des Werkvertrags (SZ 64/63) und damit für die Einhaltung der übertragenen Sicherungsmaßnahmen (vgl SZ 52/109). Die Gesellschafter der ARGE, die auch alle den Generalunternehmervertrag als Auftragnehmer unterschrieben haben, wurden somit zu solidarisch verpflichteten Projektleitern im Sinn des § 2 Abs 2 BauKG bestellt.4.) Zurechnungsobjekte der Rechte und Pflichten einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts sind alle Gesellschafter, die auch Vertragspartner des Dritten sind (SZ 52/109; SZ 64/63; 1 Ob 266/99w; Jabornegg/Resch in Schwimann3 § 1175 Rz 20; Grillberger in Rummel3 § 1175 Rz 73). Sind die Gesellschafter - wie hier - Unternehmer, haften sie dem Bauherrn solidarisch für die Erfüllung des Werkvertrags (SZ 64/63) und damit für die Einhaltung der übertragenen Sicherungsmaßnahmen vergleiche SZ 52/109). Die Gesellschafter der ARGE, die auch alle den Generalunternehmervertrag als Auftragnehmer unterschrieben haben, wurden somit zu solidarisch verpflichteten Projektleitern im Sinn des Paragraph 2, Absatz 2, BauKG bestellt.

5.) Die Erstbeklagte konnte sich von ihren Bauherrnpflichten nur dadurch befreien, dass sie diese der SIM oder den Gesellschaftern der Generalunternehmerin mit deren Zustimmung übertrug (§ 9 Abs 1 BauKG). Im Verhältnis zur SIM ist eine derartige Übertragung nicht erfolgt, weil sich die SIM nur ganz allgemein zur Beachtung österreichischer Vorschriften, nicht aber zur Übernahme der konkreten Bauherrnpflichten nach § 3 BauKG (Bestellung von Koordinatoren für Sicherheit und Gesundheitsschutz), § 4 BauKG (Sicherstellung der Berücksichtigung der Grundsätze der Gefahrenverhütung gemäß § 7 ASchG in der Vorbereitungsphase), § 6 BauKG (Erstellung einer Vorankündigung) und § 7 BauKG (Sorgetragung für die Erstellung eines SiGe-Plans) verpflichtet hat. Allerdings hat die Erstbeklagte im Generalunternehmervertrag der Zweitbeklagten und den übrigen Mitgesellschaftern der ARGE die Bauherrnpflichten nach den §§ 3 und 7 BauKG übertragen.5.) Die Erstbeklagte konnte sich von ihren Bauherrnpflichten nur dadurch befreien, dass sie diese der SIM oder den Gesellschaftern der Generalunternehmerin mit deren Zustimmung übertrug (Paragraph 9, Absatz eins, BauKG). Im Verhältnis zur SIM ist eine derartige Übertragung nicht erfolgt, weil sich die SIM nur ganz allgemein zur Beachtung österreichischer Vorschriften, nicht aber zur Übernahme der konkreten Bauherrnpflichten nach Paragraph 3, BauKG (Bestellung von Koordinatoren für Sicherheit und Gesundheitsschutz), Paragraph 4, BauKG (Sicherstellung der Berücksichtigung der Grundsätze der Gefahrenverhütung gemäß § 7 ASchG in der Vorbereitungsphase), Paragraph 6, BauKG (Erstellung einer Vorankündigung) und Paragraph 7, BauKG (Sorgetragung für die Erstellung eines SiGe-Plans) verpflichtet hat. Allerdings hat die Erstbeklagte im Generalunternehmervertrag der Zweitbeklagten und den übrigen Mitgesellschaftern der ARGE die Bauherrnpflichten nach den Paragraphen 3 und 7 BauKG übertragen.

6.) Die Übertragung dieser Bauherrnpflichten befreit die Erstbeklagte aber nicht von ihrer Haftung als Bauherrin. Die hier durch § 3 Abs 1 BauKG zwingend vorgeschriebene Bestellung eines Planungskoordinators hätte nach § 3 Abs 4 BauKG schon zu Beginn der Planungsarbeiten erfolgen müssen. Mit der Übertragung dieser Bauherrnpflicht am 13. 6. 2000, also erst rund einen Monat nach Beginn der Bauarbeiten, hat die Erstbeklagte gegen diese Schutzbestimmung verstoßen. Die Gesellschafter der Generalunternehmerin bestellten keinen Planungskoordinator mehr, zumal die Ausführungsphase schon begonnen hatte, für die ein Baustellenkoordinator zu bestellen war. Pflicht des Planungskoordinators wäre es gewesen, die Umsetzung der allgemeinen Grundsätze der Gefahrenverhütung gemäß § 7 ASchG bei Entwurf, Ausführungsplanung und Vorbereitung des Bauprojekts, zu koordinieren und den (hier erforderlichen) SiGe-Plan auszuarbeiten (§ 4 Abs 2 Z 1 und 2 BauKG). § 7 Abs 4 BauKG fordert die Erstellung des SiGe-Plans schon in der Vorbereitungsphase. Die Erstbeklagte hat ihre Pflichten nach § 3 Abs 1 und Abs 4 sowie § 7 BauKG nicht zeitgerecht übertragen, sondern es infolge des von ihr zu verantwortenden Zeitdrucks zugelassen, dass das Bauprojekt vor der Bestellung von Koordinatoren und vor Erstellung eines SiGe-Plan in seine Ausführungsphase tritt.6.) Die Übertragung dieser Bauherrnpflichten befreit die Erstbeklagte aber nicht von ihrer Haftung als Bauherrin. Die hier durch Paragraph 3, Absatz eins, BauKG zwingend vorgeschriebene Bestellung eines Planungskoordinators hätte nach § 3 Absatz 4, BauKG schon zu Beginn der Planungsarbeiten erfolgen müssen. Mit der Übertragung dieser Bauherrnpflicht am 13. 6. 2000, also erst rund einen Monat nach Beginn der Bauarbeiten, hat die Erstbeklagte gegen diese Schutzbestimmung verstoßen. Die Gesellschafter der Generalunternehmerin bestellten keinen Planungskoordinator mehr, zumal die Ausführungsphase schon begonnen hatte, für die ein Baustellenkoordinator zu bestellen war. Pflicht des Planungskoordinators wäre es gewesen, die Umsetzung der allgemeinen Grundsätze der Gefahrenverhütung gemäß Paragraph 7, ASchG bei Entwurf, Ausführungsplanung und Vorbereitung des Bauprojekts, zu koordinieren und den (hier erforderlichen) SiGe-Plan auszuarbeiten (Paragraph 4, Absatz 2, Ziffer eins, und 2 BauKG). Paragraph 7, Absatz 4, BauKG fordert die Erstellung des SiGe-Plans schon in der Vorbereitungsphase. Die Erstbeklagte hat ihre Pflichten nach Paragraph 3, Abs 1 und Abs 4 sowie Paragraph 7, BauKG nicht zeitgerecht übertragen, sondern es infolge des von ihr zu verantwortenden Zeitdrucks zugelassen, dass das Bauprojekt vor der Bestellung von Koordinatoren und vor Erstellung eines SiGe-Plan in seine Ausführungsphase tritt.

7.) Die Bestimmungen des BauKG sind Schutzgesetze im Sinn des § 1311 ABGB (3 Ob 44/07b mwN = bbl 2007, 194/165 = ecolex 2000, 852/356; 10 Ob 112/05a). Die ständige Rechtsprechung fordert bei Verletzung eines Schutzgesetzes keinen strengen Beweis des Kausalzusammenhangs (RIS-Justiz RS0027640; RS0027462; 6 Ob 303/05k mwN). Die Klägerin hat den Beweis des ersten Anscheins dafür, dass der von der Norm zu verhindernde Schaden durch das verbotene Verhalten verursacht wurde (6 Ob 303/05k) hier erbracht. Bereits die Werksplanung, insbesondere der SiGe-Plan hätte konkrete Schutzmaßnahmen festlegen können; darüber hinaus war der vom Bauherrn zu verantwortende Zeitdruck Mitursache für das Nichteinhalten arbeitsschutzrechtlicher Vorschriften. Es wäre der Erstbeklagten oblegen, die Kausalität der Pflichtwidrigkeit - durch Außerkraftsetzung des sie belastenden Anscheinsbeweises - ernstlich in Zweifel zu ziehen (RIS-Justiz RS0022599; 6 Ob 303/05k mwN), was hier nicht gelungen ist.7.) Die Bestimmungen des BauKG sind Schutzgesetze im Sinn des Paragraph 1311, ABGB (3 Ob 44/07b mwN = bbl 2007, 194/165 = ecolex 2000, 852/356; 10 Ob 112/05a). Die ständige Rechtsprechung fordert bei Verletzung eines Schutzgesetzes keinen strengen Beweis des Kausalzusammenhangs (RIS-Justiz RS0027640; RS0027462; 6 Ob 303/05k mwN). Die Klägerin hat den Beweis des ersten Anscheins dafür, dass der von der Norm zu verhindernde Schaden durch das verbotene Verhalten verursacht wurde (6 Ob 303/05k) hier erbracht. Bereits die Werksplanung, insbesondere der SiGe-Plan hätte konkrete Schutzmaßnahmen festlegen können; darüber hinaus war der vom Bauherrn zu verantwortende Zeitdruck Mitursache für das Nichteinhalten arbeitsschutzrechtlicher Vorschriften. Es wäre der Erstbeklagten oblegen, die Kausalität der Pflichtwidrigkeit - durch Außerkraftsetzung des sie belastenden Anscheinsbeweises - ernstlich in Zweifel zu ziehen (RIS-Justiz RS0022599; 6 Ob 303/05k mwN), was hier nicht gelungen ist.

8.) Die Erstbeklagte war - mangels Übertragung dieser konkreten Pflicht - nach § 4 Abs 1 BauKG selbst verpflichtet, die Umsetzung des Arbeitnehmerschutzes zu veranlassen (Lukas/Resch, Haftung für Arbeitsunfälle am Bau, 33). In der Praxis muss der Bauherr die von ihm beauftragten Unternehmer vertraglich verpflichten, diese Grundsätze im Rahmen ihrer Arbeiten (Planung und Durchführung) zu berücksichtigen (Egglmeier-Schmolke, bbl 2000, 47 ff und bbl 2007, 37 ff; Lukas/Resch aaO). Die vertragliche Überbindung der Beachtung der Grundsätze der Gefahrenverhütung beseitigte nicht die Verpflichtung des Bauherrn nach § 4 Abs 1 BauKG. Die mit den Unternehmern abzuschließenden Verträge müssen so gestaltet sein, dass die Arbeitnehmerschutzbestimmungen von den Unternehmen in zeitlicher Hinsicht sowohl bei der Planung als auch bei der Ausführung eingehalten werden können (Egglmeier-Schmolke, bbl 2007, 37 ff). Die Erstbeklagte konnte aufgrund des Zeitdrucks und der vertraglichen Überbindung erst in der Ausführungsphase nicht darauf vertrauen, dass diese zum Schutz der Arbeitnehmer jeweils erforderlichen Schutzmaßnahmen auch tatsächlich eingeplant und rechtzeitig ergriffen würden.8.) Die Erstbeklagte war - mangels Übertragung dieser konkreten Pflicht - nach Paragraph 4, Absatz eins, BauKG selbst verpflichtet, die Umsetzung des Arbeitnehmerschutzes zu veranlassen (Lukas/Resch, Haftung für Arbeitsunfälle am Bau, 33). In der Praxis muss der Bauherr die von ihm beauftragten Unternehmer vertraglich verpflichten, diese Grundsätze im Rahmen ihrer Arbeiten (Planung und Durchführung) zu berücksichtigen (Egglmeier-Schmolke, bbl 2000, 47 ff und bbl 2007, 37 ff; Lukas/Resch aaO). Die vertragliche Überbindung der Beachtung der Grundsätze der Gefahrenverhütung beseitigte nicht die Verpflichtung des Bauherrn nach Paragraph 4, Absatz eins, BauKG. Die mit den Unternehmern abzuschließenden Verträge müssen so gestaltet sein, dass die Arbeitnehmerschutzbestimmungen von den Unternehmen in zeitlicher Hinsicht sowohl bei der Planung als auch bei der Ausführung eingehalten werden können (Egglmeier-Schmolke, bbl 2007, 37 ff). Die Erstbeklagte konnte aufgrund des Zeitdrucks und der vertraglichen Überbindung erst in der Ausführungsphase nicht darauf vertrauen, dass diese zum Schutz der Arbeitnehmer jeweils erforderlichen Schutzmaßnahmen auch tatsächlich eingeplant und rechtzeitig ergriffen würden.

9.) Die Aufhebung des § 4 Abs 1 BauKG als verfassungswidrig (Verfassungsgerichtshof vom 29. 9. 2006, G 37/06) kommt der Erstbeklagten nicht zugute. Die mit Ablauf des 30. 6. 2007 aufgehobene Gesetzesbestimmung ist auf den im Jahr 2000 stattgefundenen Sachverhalt anzuwenden (RIS-Justiz RS0053996; 9 ObA 131/06i). Im Übrigen wurde § 4 Abs 1 BauKG mit Wirkung ab 10. 7. 2007 mit identem Wortlaut wieder in Geltung gesetzt, diese Bestimmung wurde verfassungsrechtlich abgesichert (Art I BGBl I Nr 42/2007).9.) Die Aufhebung des Paragraph 4, Absatz eins, BauKG als verfassungswidrig (Verfassungsgerichtshof vom 29. 9. 2006, G 37/06) kommt der Erstbeklagten nicht zugute. Die mit Ablauf des 30. 6. 2007 aufgehobene Gesetzesbestimmung ist auf den im Jahr 2000 stattgefundenen Sachverhalt anzuwenden (RIS-Justiz RS0053996; 9 ObA 131/06i). Im Übrigen wurde Paragraph 4, Absatz eins, BauKG mit Wirkung ab 10. 7. 2007 mit identem Wortlaut wieder in Geltung gesetzt, diese Bestimmung wurde verfassungsrechtlich abgesichert (Art römisch eins Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 42 aus 2007,).

10.) Da die zweitbeklagte Projektleiterin einen Betriebsangehörigen, den Drittbeklagten, zum Baustellenkoordinator bestellt hat, blieb sie nach § 9 Abs 4 BauKG für die Einhaltung der Pflichten eines Baustellenkoordinators (§ 5 BauKG) verantwortlich. Durch die Bestellung des Drittbeklagten - ohne irgendwelche Einschränkungen - zum Baustellenkoordinator wurde dieser zum Repräsentanten der Zweitbeklagten auf der Baustelle (vgl Lukas/Resch aaO 46; Egglmeier-Schmolke, bbl 2007, 82 ff). Die Zweitbeklagte hat sich das Fehlverhalten des Baustellenkoordinators unabhängig von den Voraussetzungen des § 1315 ABGB zurechnen zu lassen.10.) Da die zweitbeklagte Projektleiterin einen Betriebsangehörigen, den Drittbeklagten, zum Baustellenkoordinator bestellt hat, blieb sie nach Paragraph 9, Absatz 4, BauKG für die Einhaltung der Pflichten eines Baustellenkoordinators (Paragraph 5, BauKG) verantwortlich. Durch die Bestellung des Drittbeklagten - ohne irgendwelche Einschränkungen - zum Baustellenkoordinator wurde dieser zum Repräsentanten der Zweitbeklagten auf der Baustelle vergleiche Lukas/Resch aaO 46; Egglmeier-Schmolke, bbl 2007, 82 ff). Die Zweitbeklagte hat sich das Fehlverhalten des Baustellenkoordinators unabhängig von den Voraussetzungen des § 1315 ABGB zurechnen zu lassen.

11.) Das Haftungsprivileg nach § 333 ASVG kommt der Zweitbeklagten als Trägerin der Rechte und Pflichten eines Generalunternehmens und Projektleiters nicht zu (Lukas/Resch aaO, 61; Egglmeier-Schmolke, bbl 2007, 37 ff; vgl auch 3 Ob 44/07b).11.) Das Haftungsprivileg nach Paragraph 333, ASVG kommt der Zweitbeklagten als Trägerin der Rechte und Pflichten eines Generalunternehmens und Projektleiters nicht zu (Lukas/Resch aaO, 61; Egglmeier-Schmolke, bbl 2007, 37 ff; vergleiche auch 3 Ob 44/07b).

12.) Ob die Bestellung des Drittbeklagten den Anforderungen des § 3 Abs 6 BauKG entsprochen hat, kann dahinstehen. Die zweitbeklagte Projektleiterin blieb durch die Bestellung eines Betriebsangehörigen gemäß § 9 Abs 4 BauKG anstelle des Koordinators für die Einhaltung der Pflichten nach § 4 Abs 2 und § 5 BauKG verantwortlich. Der Pflichtenübertragung steht in einem solchen Fall die Weisungsgebundenheit des Betriebsangehörigen gegenüber dem Projektleiter entgegen (vgl Lukas/Resch aaO, 37 mwN; Egglmeier-Schmolke, Haftung für Unfälle auf Baustellen, bbl 2007, 37 ff; Gartner aaO § 9 Rz 8). Der Drittbeklagte haftet als Repräsentant der zweitbeklagten Projektleiterin dem geschädigten Dritten nur nach den allgemeinen Grundsätzen des Deliktsrechts (2 Ob 172/99d; 2 Ob 64/98w; 2 Ob 18/98f; 6 Ob 155/04v; RIS-Justiz RS0022481; RS0022801; vgl auch RS0017043) neben dem Geschäftsherrn.12.) Ob die Bestellung des Drittbeklagten den Anforderungen des Paragraph 3, Abs 6 BauKG entsprochen hat, kann dahinstehen. Die zweitbeklagte Projektleiterin blieb durch die Bestellung eines Betriebsangehörigen gemäß Paragraph 9, Absatz 4, BauKG anstelle des Koordinators für die Einhaltung der Pflichten nach Paragraph 4, Absatz 2 und Paragraph 5, BauKG verantwortlich. Der Pflichtenübertragung steht in einem solchen Fall die Weisungsgebundenheit des Betriebsangehörigen gegenüber dem Projektleiter entgegen vergleiche Lukas/Resch aaO, 37 mwN; Egglmeier-Schmolke, Haftung für Unfälle auf Baustellen, bbl 2007, 37 ff; Gartner aaO Paragraph 9, Rz 8). Der Drittbeklagte haftet als Repräsentant der zweitbeklagten Projektleiterin dem geschädigten Dritten nur nach den allgemeinen Grundsätzen des Deliktsrechts (2 Ob 172/99d; 2 Ob 64/98w; 2 Ob 18/98f; 6 Ob 155/04v; RIS-Justiz RS0022481; RS0022801; vergleiche auch RS0017043) neben dem Geschäftsherrn.

13.) Der Drittbeklagte war als Baustellenkoordinator nach § 5 Abs 2 Z 2 BauKG verpflichtet, darauf zu achten, dass die Arbeitgeber die allgemeinen Grundsätze der Gefahrenverhütung gemäß § 7 ASchG anwenden, dh geeignete Maßnahmen zum Schutz der bei den Trapezblechmontagearbeiten eingesetzten Arbeiten gegen Absturz ergreifen. Diese Pflichten verletzte er dadurch, dass er die Arbeiten ohne jegliche Sicherung der Arbeitnehmer duldete, anstelle den Bauherrn oder den Projektleiter zu informieren, auf der Baustelle den Arbeitgeber zur Beseitigung des Missstands aufzufordern und sich schließlich an das Arbeitsinspektorat zu wenden (Lukas/Resch aaO, 40 f; Gartner aaO § 5 Rz 13). Auch wenn eine laufende Kontrolle „rund um die Uhr" nicht vom Baustellenkoordinator zu verlangen ist (2 Ob 272/03v mwN) hat der Drittbeklagte nicht einmal versucht, eine Sicherung der absturzgefährdeten Arbeiter zu erreichen.13.) Der Drittbeklagte war als Baustellenkoordinator nach Paragraph 5, Absatz 2, Z 2 BauKG verpflichtet, darauf zu achten, dass die Arbeitgeber die allgemeinen Grundsätze der Gefahrenverhütung gemäß Paragraph 7, ASchG anwenden, dh geeignete Maßnahmen zum Schutz der bei den Trapezblechmontagearbeiten eingesetzten Arbeiten gegen Absturz ergreifen. Diese Pflichten verletzte er dadurch, dass er die Arbeiten ohne jegliche Sicherung der Arbeitnehmer duldete, anstelle den Bauherrn oder den Projektleiter zu informieren, auf der Baustelle den Arbeitgeber zur Beseitigung des Missstands aufzufordern und sich schließlich an das Arbeitsinspektorat zu wenden (Lukas/Resch aaO, 40 f; Gartner aaO Paragraph 5, Rz 13). Auch wenn eine laufende Kontrolle „rund um die Uhr" nicht vom Baustellenkoordinator zu verlangen ist (2 Ob 272/03v mwN) hat der Drittbeklagte nicht einmal versucht, eine Sicherung der absturzgefährdeten Arbeiter zu erreichen.

14.) Auf das Haftungsprivileg des § 333 ASVG kann sich der Drittbeklagte nicht berufen, weil er als Baustellenkoordinator eher Pflichten des Bauherrn bzw des Projektleiters als Pflichten der Arbeitgeber wahrzunehmen hat und ihm das BauKG kein Weisungsrecht gegenüber den Arbeitnehmern selbst einräumt (2 Ob 272/03v; Egglmeier-Schmolke aaO, bbl 2000, 47 ff und bbl 2007, 82 ff mit ausführlicher Begründung; aA Lukas/Resch aaO, 63 f). Die im Generalunternehmervertrag vereinbarte Weisungsbefugnis ändert daran nichts; mit dem Arbeitgeber des geschädigten Arbeiters wurde ein solches Weisungsrecht jedenfalls nicht vereinbart.14.) Auf das Haftungsprivileg des Paragraph 333, ASVG kann sich der Drittbeklagte nicht berufen, weil er als Baustellenkoordinator eher Pflichten des Bauherrn bzw des Projektleiters als Pflichten der Arbeitgeber wahrzunehmen hat und ihm das BauKG kein Weisungsrecht gegenüber den Arbeitnehmern selbst einräumt (2 Ob 272/03v; Egglmeier-Schmolke aaO, bbl 2000, 47 ff und bbl 2007, 82 ff mit ausführlicher Begründung; aA Lukas/Resch aaO, 63 f). Die im Generalunternehmervertrag vereinbarte Weisungsbefugnis ändert daran nichts; mit dem Arbeitgeber des geschädigten Arbeiters wurde ein solches Weisungsrecht jedenfalls nicht vereinbart.

15.) Die Viertbeklagte traf als Nebenverpflichtung aus dem Werkvertrag mit der Fünfbeklagten eine Fürsorgepflicht nach § 1169 ABGB, die den Schutz des Lebens und die Gesundheit des Unternehmens und seiner Leute, deren er sich bei der Werkherstellung bedient, betrifft (RIS-Justiz RS0021827 [T16]; 4 Ob 139/07f). Die Fürsorgepflicht bezieht sich insbesondere auf die Sicherheit der Arbeitsstätte, die auch eine Baustelle sein kann (3 Ob 44/07b; 6 Ob 30/01g; RIS-Justiz RS0021480 [T4]). Leute des Subunternehmers, deren er sich bei der Werkherstellung bedient, können auch Subunternehmer und deren Dienstnehmer sein. Auch ihnen gegenüber besteht eine nebenvertragliche Fürsorgepflicht des Bestellers, wenn - wie hier - die Weitergabe vertraglich nicht ausgeschlossen wurde. Die Viertbeklagte wusste, dass die Fünftbeklagte die Verpflichtung zur Verwendung von Auffangnetzen nur gegen eine gesonderte Bezahlung übernehmen wollte. Bei Relation zwischen Auftragssumme von 32.000 EUR und dem für die Auffangnetze geforderten Mehrpreis (25 EUR pro m2) durfte die Viertbeklagte nicht erwarten, dass die Fünftbeklagte um den vereinbarten Preis auch Netze zum Schutz der Arbeiter anbringt. Sie kann daher nicht für sich reklamieren, ihrer nebenvertraglichen Pflicht nachgekommen zu sein (vgl Lukas/Resch aaO, 33; Egglmeier-Schmolke, bbl 2007, 82 ff).15.) Die Viertbeklagte traf als Nebenverpflichtung aus dem Werkvertrag mit der Fünfbeklagten eine Fürsorgepflicht nach Paragraph 1169, ABGB, die den Schutz des Lebens und die Gesundheit des Unternehmens und seiner Leute, deren er sich bei der Werkherstellung bedient, betrifft (RIS-Justiz RS0021827 [T16]; 4 Ob 139/07f). Die Fürsorgepflicht bezieht sich insbesondere auf die Sicherheit der Arbeitsstätte, die auch eine Baustelle sein kann (3 Ob 44/07b; 6 Ob 30/01g; RIS-Justiz RS0021480 [T4]). Leute des Subunternehmers, deren er sich bei der Werkherstellung bedient, können auch Subunternehmer und deren Dienstnehmer sein. Auch ihnen gegenüber besteht eine nebenvertragliche Fürsorgepflicht des Bestellers, wenn - wie hier - die Weitergabe vertraglich nicht ausgeschlossen wurde. Die Viertbeklagte wusste, dass die Fünftbeklagte die Verpflichtung zur Verwendung von Auffangnetzen nur gegen eine gesonderte Bezahlung übernehmen wollte. Bei Relation zwischen Auftragssumme von 32.000 EUR und dem für die Auffangnetze geforderten Mehrpreis (25 EUR pro m2) durfte die Viertbeklagte nicht erwarten, dass die Fünftbeklagte um den vereinbarten Preis auch Netze zum Schutz der Arbeiter anbringt. Sie kann daher nicht für sich reklamieren, ihrer nebenvertraglichen Pflicht nachgekommen zu sein vergleiche Lukas/Resch aaO, 33; Egglmeier-Schmolke, bbl 2007, 82 ff).

16.) Das Haftungsprivileg des § 333 Abs 1 ASVG steht der Viertbeklagten nicht zu, weil bei Werkverträgen im Verhältnis zwischen Besteller (Viertbeklagter) und den Arbeitern des Unternehmers (Fünftbeklagter) aufgrund der fehlenden Unterstellung unter die Weisungsbefugnis des Bestellers eine Eingliederung dieser Arbeiter in den Betrieb des Bestellers nicht anzunehmen ist (RIS-Justiz RS0021827; RS0021515RS0085199; 3 Ob 44/07b).16.) Das Haftungsprivileg des Paragraph 333, Absatz eins, ASVG steht der Viertbeklagten nicht zu, weil bei Werkverträgen im Verhältnis zwischen Besteller (Viertbeklagter) und den Arbeitern des Unternehmers (Fünftbeklagter) aufgrund der fehlenden Unterstellung unter die Weisungsbefugnis des Bestellers eine Eingliederung dieser Arbeiter in den Betrieb des Bestellers nicht anzunehmen ist (RIS-Justiz RS0021827; RS0021515RS0085199; 3 Ob 44/07b).

17.) Ein Mitverschulden des getöteten Arbeitnehmers ist zu verneinen. Ob dem getöteten Arbeitnehmer eine persönliche Sicherheitsausrüstung zur Verfügung stand, ist nicht relevant, weil nur die Anbringung von Sicherheitsnetzen zur Gefahrenabwehr getaugt hätte. Nur die unterlassene Verwendung geeigneter Schutzausrüstung war Gegenstand des Mitverschuldenseinwands, sonstige konkrete Vorwürfe (insbesondere zur Gehrichtung des Arbeiters) wurden nicht erhoben.

Das Berufungsgericht ließ die ordentliche Revision zu, weil der Frage der Haftung des Bauherrn, des Projektleiters und des Baustellenkoordinators sowie der Subunternehmerin der Generalunternehmerin und deren Subunternehmer unter Bedachtnahme auf die hier festgestellten besonderen Umstände erhebliche Bedeutung zukomme.

In ihren Revisionen beantragen die erst- bis viertbeklagten Parteien sowie der zweite Nebenintervenient auf Seite der Erstbeklagten jeweils die Abweisung des Klagebegehrens; hilfsweise werden Aufhebungsanträge gestellt. Geltend gemacht wird in allen Revisionen unrichtige rechtliche Beurteilung; nur die Viertbeklagte beruft sich zusätzlich auf den Revisionsgrund der Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens.

Die Klägerin beantragt in der Revisionsbeantwortung, sämtliche Revisionen zurückzuweisen, in eventu ihnen nicht Folge zu geben.

Rechtliche Beurteilung

Die Revisionen sind zulässig, weil sich bei Bauprojekten dieser Größenordnung, an denen eine nicht unbeträchtliche Anzahl verschiedener Unternehmen teils planend, teils ausführend beteiligt ist, komplexe Haftungsfragen stellen, die über die Bedeutung des Einzelfalls hinausgehen. Die Revisionen sind aber nicht berechtigt.

I. Der Revisionsgrund der Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens wurde geprüft; er liegt nicht vor (§ 510 Abs 3 Satz 3 ZPO).römisch eins. Der Revisionsgrund der Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens wurde geprüft; er liegt nicht vor (Paragraph 510, Absatz 3, Satz 3 ZPO).

II. Der Oberste Gerichtshof hält die rechtliche Beurteilung des Berufungsgerichts grundsätzlich für zutreffend und verweist darauf (§ 510 Abs 3 Satz 2 ZPO), weshalb es ausreicht, einige Punkte ergänzend zu behandeln:römisch II. Der Oberste Gerichtshof hält die rechtliche Beurteilung des Berufungsgerichts grundsätzlich für zutreffend und verweist darauf (Paragraph 510, Absatz 3, Satz 2 ZPO), weshalb es ausreicht, einige Punkte ergänzend zu behandeln:

A) Haftung der erstbeklagten Bauherrin:

1) Ziel des BauKG ist nach seinem § 1 Abs 1, die Sicherheit und den Gesundheitsschutz der Arbeitnehmer auf Baustellen durch die Koordinierung bei der Vorbereitung und Durchführung von Bauarbeiten zu gewährleisten. Über die nach § 1 Abs 5 BauKG unberührt bleibenden Verpflichtungen der Arbeitgeber, nach dem ASchG für Sicherheit und Gesundheitsschutz der Arbeitnehmer bei der Arbeit zu sorgen, hinaus sollten Pflichten primär des Bauherrn begründet werden (2 Ob 272/03v;

Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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