RS OGH 2008/8/14 2Ob162/08z

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 14.08.2008
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Norm

ABGB §863 M
BauKG §3 Abs6

Rechtssatz

In der Praxis wird der Nachweis über die Zustimmung des Koordinators zu seiner Bestellung durch dessen Gegenzeichnung eines diesbezüglichen schriftlichen Auftrags erfolgen. Das Kriterium der nachweislichen Zustimmung wird aber auch durch andere Beweismittel erbracht werden können, selbst die schlüssige Zustimmung des Koordinators zu seiner schriftlichen Bestellung ist ausreichend.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2008:RS0124228

Zuletzt aktualisiert am

24.01.2009
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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