Begründung: Gemäß § 8 Abs 2 der Dienst-, Bezugs- und Pensionsordnung (DBPO) für die Bediensteten der Kammern für Arbeiter und Angestellte Österreichs können Zeiten einer Beschäftigung oder Ausbildung, die der Bedienstete vor Eintritt in den Kammerdienst, jedoch nach Vollendung des 18. Lebensjahres zurückgelegt hat und die seiner Verwendung im Kammerdienst einschlägig oder förderlich sind, bis zu 10 Jahren für Rechtsansprüche angerechnet werden, deren Ausmaß von der Dauer des Arbeit... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: In der 1.Vorstandssitzung vom 30.Jänner 1980 faßte der Vorstand der hier beklagten Kammer für Arbeiter und Angestellte (folgend auch kurz Arbeiterkammer) für Steiermark ua folgenden Beschluß: ".........e) Regulativ: Der Vorstand genehmigt die Grundzüge für ein Regulativ, in dem Pensionszuwendungen für Vizepräsidenten geregelt werden sollen." Aufgrund dieses Grundsatzbeschlusses erging das "Regulativ für eine Pensionszuschußleistung an Vizepräsidenten der Arb... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Gemäß § 73 Abs 1 der Dienst-, Bezugs- und Pensionsordnung für die Bediensteten der Kammern für Arbeiter und Angestellte Österreichs (in der Folge: DO) gebührt der Witwe nach einem Kammerbediensteten ein Versorgungsgenuß, wenn der Bedienstete zur Zeit seines Ablebens die Voraussetzungen des § 67 Abs 1 DO erfüllt hat (anrechenbare Dienstzeit von 10 Jahren) oder bereits im Bezug des Ruhegenusses stand. Die Witwe erhält gemäß § 76 Abs 1 DO 60 % des Bezuges, der de... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Rechtliche Beurteilung Die Revisionsgründe der Mangelhaftigkeit des Verfahrens und der Aktenwidrigkeit liegen nicht vor (§ 510 Abs 3 ZPO). Da die rechtliche Beurteilung des angefochtenen Urteils zutrifft, genügt es, auf ihre Richtigkeit hinzuweisen (§ 48 ASGG). Ergänzend wird den Ausführungen des Revisionswerbers noch folgendes entgegengehalten: Wie das Berufungsgericht zutreffend dargelegt hat, handelt es sich bei den Dienstbestimmungen ... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Der Kläger ist seit September 1968 Arbeitnehmer der Beklagten. Ihm wurde in der Dienst-, Bezugs- und Pensionsordnung für die Bediensteten der K*** FÜR A*** UND A*** Österreichs (im folgenden kurz DO genannt) unter bestimmten Voraussetzungen eine Pension der Beklagten zugesichert. Am 26. November 1985 beschloß die 90. Hauptversammlung des Österreichischen Arbeiterkammertages eine Neufassung des § 92 DO und die Einführung eines § 92 a DO mit Wirkung ab 1. April ... mehr lesen...
Norm: AKG §18 Abs5AKG §22 Abs3 litdB-VG Art18 Abs1B-VG Art18 Abs2DO BezugsO - PensionsO der Arbeiterkammern allg
Rechtssatz: Bei verfassungskonformer Interpretation handelt es sich bei der mit § 18 Abs 5 AKG der Hauptversammlung des österreichischen Arbeiterkammertages erteilten Verordnungsermächtigung nicht um eine gegen Art 18 Abs 1 und 2 B-VG verstoßende formalgesetzliche Delegation zur einseitigen Gestaltung der Arbeitsverhältnisse mit den ... mehr lesen...