Norm
AKG §18 Abs5Rechtssatz
Bei verfassungskonformer Interpretation handelt es sich bei der mit § 18 Abs 5 AKG der Hauptversammlung des österreichischen Arbeiterkammertages erteilten Verordnungsermächtigung nicht um eine gegen Art 18 Abs 1 und 2 B-VG verstoßende formalgesetzliche Delegation zur einseitigen Gestaltung der Arbeitsverhältnisse mit den in dieser Beziehung als "Außenstehenden" anzusehenden Arbeitnehmern der Arbeiterkammern, sondern lediglich um die Befugnis, die als Arbeitgeber in der Gestaltung der Beziehungen zu ihren Arbeitnehmern grundsätzlich voneinander unabhängigen Arbeiterkammern durch Erlassung einer einheitlichen Gestaltung der privatrechtlichen Arbeitsverhältnisse mit ihren Bediensteten zu verpflichten. Die einzelnen Arbeiterkammern sind demnach verpflichtet, die von der Hauptversammlung des österreichischen Arbeiterkammertages erlassene Dienstordnung, Bezugsordnung und Pensionsordnung den Arbeitsverträgen mit ihren Bediensteten im Rahmen der mit diesen getroffenen privatrechtlichen Vereinbarungen als Vertragsschablone zugrundezulegen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0074173Dokumentnummer
JJR_19880427_OGH0002_009OBA00050_8800000_006