Entscheidungsgründe: Der Kläger stellte am 30.6.2000 den Antrag auf Zuerkennung von Wiedereinstellungsbeihilfe für seine Ehegattin H***** W*****, dieser wurde mit Bescheid der beklagten Partei vom 18.7.2000, Beilage ./B mit der
Begründung: abgelehnt, dass sie nach Karenzurlaubsgeldbezug für das am 21.3.1997 geborene Kind vom 17.5. bis 30.6.1997 am 1.7.1997 wiederum als Teilzeitbeschäftigte in der Firma ihres Gatten, des Klägers, eingestellt und bis 5.2.2000 vermindertes Karenzurla... mehr lesen...
Norm: ASVG §31KGG §11KGG §12KGG §13KGG §33KVEG Art.XXI Abs1KVEG Art.XXI Abs2 idF Arbeitsmarktservice-Begleitsgesetz Art.25
Rechtssatz: Durch die mit dem StruktAnpG 1996, BGBl 1996/201, ARD 4744/16/96, erfolgte Neuregelung des § 31 AIVG wurde die Anspruchsdauer des Karenzurlaubsgeldes mit der Vollendung des 18.Lebensmonates des Kindes begrenzt. Darüber hinaus gebührte Karenzurlaubsgeld nur, wenn der andere Elternteil einen Karenzurlaub in Anspru... mehr lesen...
Begründung: Der letzten Unterhaltsbemessung waren ein monatlichen Durchschnittsnettoeinkommen des Vaters von S 25.212,57 sowie Sorgepflichten für die in Karenz befindliche Ehefrau und den am 5. 3. 1997 geborenen Sohn Matthias zugrundegelegen. Die einkommens- und vermögenslose mj. Julia befindet sich in Pflege und Erziehung ihrer Mutter. Das Nettoeinkommen des Vaters hat sich zuletzt nicht geändert. Seit 5. 9. 1998 konsumiert er gemäß § 2 EKUG Karenzurlaub bis einschließlich 4. ... mehr lesen...
Begründung: Gerald S***** war zuletzt zu monatlichen Unterhaltszahlungen von S 3.400,-- für jedes seiner beiden unehelichen Kinder Philipp und Kristina P***** verpflichtet. Dieser Unterhaltsbemessung lag ein Einkommen des Gerald S***** von S 22.715,-- netto im Monatsdurchschnitt, das er als Polizeibeamter erzielte, zugrunde. Gerald S***** beantragte die Enthebung von seiner Unterhaltsverpflichtung für die Zeit vom 1. 4. 1998 bis 31. 3. 1999, weil er in dieser Zeit einen einjäh... mehr lesen...
Norm: ABGB §140 BbABGB §140 BcAlVG §31KGG §11
Rechtssatz: Damit für die Inanspruchnahme des Karenzurlaubsgeldes zwischen dem 18. Lebensmonat und dem vollendeten zweiten Lebensjahr des Kindes ein besonders berücksichtigungswürdiger Grund für eine Herabsetzung oder gar Enthebung von der Unterhaltsverpflichtung gegenüber nicht im Haushalt des unterhaltspflichtigen Vaters lebenden Kindern erblickt werden kann, muß die Einkommensrelation der Elternt... mehr lesen...