TE OGH 2001/5/29 7Rs169/01a

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Veröffentlicht am 29.05.2001
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Das Oberlandesgericht Wien hat als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtsachen durch die Richter des Oberlandesgerichtes DDr.Huberger als Vorsitzenden, Dr.Manica und die Richterin des Oberlandesgerichtes Dr. Blaszczyk sowie die fachkundigen Laienrichter OAR i.R. Wolf-Dieter Fehringer (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und ADir RegRat Reinhard Ulrich (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) in der Sozialrechtssache der klagenden Partei A***** W*****, ***** P*****, P***** Straße *****, vertreten durch Dr.Josef Schnirzer, Rechtsanwalt in ***** P*****, wider die beklagte Partei Niederösterreichische Gebietskrankenkasse, 3100 St.Pölten, Dr.Karl Renner Promenade 14-16, infolge Berufung der klagenden Partei wider das Urteil des Landesgerichtes St.Pölten als Arbeits- und Sozialgericht vom 5.10.2000, 6 Cgs 95/00b-4, gemäß den §§ 2 ASGG, 492 Abs.1 ZPO in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Das Oberlandesgericht Wien hat als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtsachen durch die Richter des Oberlandesgerichtes DDr.Huberger als Vorsitzenden, Dr.Manica und die Richterin des Oberlandesgerichtes Dr. Blaszczyk sowie die fachkundigen Laienrichter OAR i.R. Wolf-Dieter Fehringer (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und ADir RegRat Reinhard Ulrich (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) in der Sozialrechtssache der klagenden Partei A***** W*****, ***** P*****, P***** Straße *****, vertreten durch Dr.Josef Schnirzer, Rechtsanwalt in ***** P*****, wider die beklagte Partei Niederösterreichische Gebietskrankenkasse, 3100 St.Pölten, Dr.Karl Renner Promenade 14-16, infolge Berufung der klagenden Partei wider das Urteil des Landesgerichtes St.Pölten als Arbeits- und Sozialgericht vom 5.10.2000, 6 Cgs 95/00b-4, gemäß den Paragraphen 2, ASGG, 492 Absatz , ZPO in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Berufung wird F O L G E gegeben und das angefochtene Urteil dahin abgeändert, dass es lautet:

"Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei Wiedereinstellungsbeihilfe für Frau H***** W***** im gesetzlichen Ausmaß binnen 14 Tagen zu erbringen."

Die beklagte Partei ist weiters schuldig, der klagenden Partei die mit ATS 7.103,04 = Euro 516,20 (darin enthalten ATS 1.183,84 = Euro 86,03 an USt) bestimmten Kosten des Berufungsverfahrens binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Text

Entscheidungsgründe:

Der Kläger stellte am 30.6.2000 den Antrag auf Zuerkennung von Wiedereinstellungsbeihilfe für seine Ehegattin H***** W*****, dieser wurde mit Bescheid der beklagten Partei vom 18.7.2000, Beilage ./B mit der Begründung abgelehnt, dass sie nach Karenzurlaubsgeldbezug für das am 21.3.1997 geborene Kind vom 17.5. bis 30.6.1997 am 1.7.1997 wiederum als Teilzeitbeschäftigte in der Firma ihres Gatten, des Klägers, eingestellt und bis 5.2.2000 vermindertes Karenzurlaubsgeld bei Teilzeitbeschäftigung bezogen habe, sodass infolge Wiedereinstellung vor Vollendung des 18.Lebensmonats des Kindes (am 20.9.1998) die gesetzlichen Voraussetzung für die Gewährung der Wiedereinstellungshilfe nicht vorlägen. Mit seiner Klage vom 4.8.2000, Beilage ./A, eingelangt am 8.8.2000 bei der beklagten Partei begehrt der Kläger nunmehr die Zuerkennung der Wiedereinstellungsbeihilfe mit dem Vorbringen, dass die gesetzlichen Voraussetzungen für die Gewährung der Wiedereinstellungsbeihilfe gegeben seien.

Die beklagte Partei wendete ein wie im angefochtenen Bescheid ausgeführt (siehe oben) und beantragte die Klage abzuweisen (Klagebeantwortung ON 1).

Mit dem nunmehr angefochtenen Urteil hat das Erstgericht das Klagebegehren ebenfalls abgewiesen. Es stellte den auf den Seiten 3 und 4 seiner Urteilsausfertigung (= AS 21 und 23) ersichtlichen, im folgenden zusammenfassend dargestellten Sachverhalt fest:

Die Ehegattin des Klägers, H***** W*****, die am 21.3.1997 die mj. B***** [eheliche Tochter aus der Ehe mit dem Kläger] gebar, war seit 1.5.1995 im Elektroinstallationsbetrieb ihres Gatten in ***** P***** als Bürokraft [Buchhaltung und Einkauf] vollzeitig beschäftigt. Vom

15.1. bis 16.5.1997 bezog sie Wochenhilfe und danach vom 17.5 bis 30.6.1997 Karenzurlaubsgeld.

Vom 20.5 bis 30.6.1997 war H***** W***** im Betrieb ihres Gatten geringfügig beschäftigt und wurde ab [wohl nur irrtümlich am] 1.7.1997 - vor Vollendung des 18.Lebensmonats durch das Kind - als Teilzeitbeschäftigte wiedereingestellt, weil dies im Unternehmen deshalb notwendig gewesen sei, zumal dort lediglich nur mehr ein Lehrling beschäftigt gewesen sei. Sie bezog bis 5.2.2000 vermindertes Karenzurlaubsgeld bei Teilzeitbeschäftigung.

In rechtlicher Hinsicht beurteilte das Erstgericht den Sachverhalt dahin, dass einerseits die gesetzlichen Voraussetzungen für die Wiedereinstellungsbeihilfe infolge Wiedereinstellung mit 1.7.1997 und nicht erst per 5.2.2000 nicht gegeben seien, weil die Wiedereinstellung vor Vollendung des 18. Lebensmonats des Kindes erfolgte und andererseits liege gemäß § 33 Abs.4 KGG Verspätung (gerechnet vom 1.7.1997) des Antrages vor, der nämlich spätestens innerhalb von fünf Monaten nach Wiedereinstellung zu stellen sei und unstrittig erst am 30.6.2000 erfolgte.In rechtlicher Hinsicht beurteilte das Erstgericht den Sachverhalt dahin, dass einerseits die gesetzlichen Voraussetzungen für die Wiedereinstellungsbeihilfe infolge Wiedereinstellung mit 1.7.1997 und nicht erst per 5.2.2000 nicht gegeben seien, weil die Wiedereinstellung vor Vollendung des 18. Lebensmonats des Kindes erfolgte und andererseits liege gemäß Paragraph 33, Absatz , KGG Verspätung (gerechnet vom 1.7.1997) des Antrages vor, der nämlich spätestens innerhalb von fünf Monaten nach Wiedereinstellung zu stellen sei und unstrittig erst am 30.6.2000 erfolgte.

Gegen dieses Urteil richtet sich die Berufung des Klägers wegen unrichtiger Tatsachenfeststellung sowie unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem Begehren, es im klagestattgebenden Sinn abzuändern, hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt (ON 5). Die beklagte Partei beantragte, der Berufung nicht Folge zu geben (Berufungsbeantwortung ON 6).

Die Berufung ist berechtigt.

Rechtliche Beurteilung

Ausgehend vom faktisch unbestrittenen festgestellten Sachverhalt, der vom Berufungsgericht seiner Beurteilung zugrundegelegt wird (§§ 2 ASGG, 498 ZPO), weil die gerügte , richtig zu stellende Feststellung der Wiedereinstellung der Ehegattin des Klägers ab 1.7. 1997 [anstelle am ] aus der rechtlichen Beurteilung ersichtlich ist [arg.: "per 1.7.1997"] und auch so vom Erstgericht gewertet wurde, demnach hier offenkundig nur eine Fehlformulierung vorliegt, ist folgende rechtliche Beurteilung vorzunehmen:Ausgehend vom faktisch unbestrittenen festgestellten Sachverhalt, der vom Berufungsgericht seiner Beurteilung zugrundegelegt wird (Paragraphen 2, ASGG, 498 ZPO), weil die gerügte , richtig zu stellende Feststellung der Wiedereinstellung der Ehegattin des Klägers ab 1.7. 1997 [anstelle am ] aus der rechtlichen Beurteilung ersichtlich ist [arg.: "per 1.7.1997"] und auch so vom Erstgericht gewertet wurde, demnach hier offenkundig nur eine Fehlformulierung vorliegt, ist folgende rechtliche Beurteilung vorzunehmen:

Der Kernpunkt im gegenständlichen Rechtsstreit ist die rechtliche Beurteilung der Frage, was unter "Wiedereinstellung" zu verstehen ist, weil der Kläger eine solche erst beginnend mit 5.2.2000 (Vollbeschäftigung der Ehegattin) als gegeben ansieht, während die beklagte Partei - mit Ausnahme der geringfügigen Beschäftigung vom

20.5 bis 30.6.1997 - eine über dem Geringfügigkeitsausmaß liegende Teilzeitbeschäftigung, sohin bereits ab 1.7.1997, als schädlich und demnach die Gewährung der Wiedereinstellungsbeihilfe ausschließend ansieht.

Die Wiedereinstellungsbeihilfe ist entsprechend ihrem Zweck, nämlich einer Abgeltung der Kosten für die Wiedereinschulung nach einem zweijährigen Karenzurlaub, dahin zu untersuchen, welche Kriterien der Gesetzgeber dafür aufgestellt hat und wie diese zu interpretieren sind.

Das KUEG normiert über die in Art XXI Abs 1 KUEG genannten Voraussetzungen hinaus keine weiteren Anspruchsvoraussetzungen für die Zuerkennung der Wiedereinstellungsbeihilfe. Nach dem klaren Gesetzeswortlaut hängt der Anspruch auf Wiedereinstellungsbeihilfe (abgesehen von der Wiederaufnahme der Beschäftigung im karenzierten Dienstverhältnis) dem Grunde nach ausschließlich davon ab, ob Karenzurlaubsgeld nach dem AlVG bis zum Ablauf des zweiten Lebensjahres des Kindes nur von einem Elternteil in Anspruch genommen wurde (vgl. VwGH 96/08/0046 vom 2.7.1996).Das KUEG normiert über die in Art römisch XXI Absatz eins, KUEG genannten Voraussetzungen hinaus keine weiteren Anspruchsvoraussetzungen für die Zuerkennung der Wiedereinstellungsbeihilfe. Nach dem klaren Gesetzeswortlaut hängt der Anspruch auf Wiedereinstellungsbeihilfe (abgesehen von der Wiederaufnahme der Beschäftigung im karenzierten Dienstverhältnis) dem Grunde nach ausschließlich davon ab, ob Karenzurlaubsgeld nach dem AlVG bis zum Ablauf des zweiten Lebensjahres des Kindes nur von einem Elternteil in Anspruch genommen wurde vergleiche VwGH 96/08/0046 vom 2.7.1996).

Diese Karenzurlaubsgeldgewährung an die Ehegattin des Klägers liegt, wenn auch im verminderten Ausmaß wegen der Teilzeitbeschäftigung ab 1.7.1997 jedenfalls unstrittig vor.

Durch das Karenzgeldgesetz, BGBl I 1997/47, wurden die bis dahin bestehenden gesetzlichen Bestimmungen für das Karenzurlaubsgeldgesetz und die Teilzeitbeihilfen, die bisherigen Regelungen der Zuschüsse zum Karenzurlaubsgeld und zur Teilzeitbeihilfe sowie die Wiedereinstellungsbeihilfe aus dem Karenzurlaubszuschussgesetz bzw. Karenzurlaubserweiterungsgesetz zusammengefasst und die Gewährung dieser Leistungen dem Krankenversicherungsträger übertragen Diese Neuregelung erfolgte weitgehend bzw. gleichlautend auf der Basis der bisher geltenden Rechtslage, sodass unten das KGG und die frühere Regelung textlich vom Berufungsgericht dargestellt werden. Die Anspruchsdauer für Karenzurlaubsgeld verlängerte sich demnach entsprechend der schon bisherigen Rechtslage bis zur Vollendung des 2. Lebensjahres des Kindes nur dann, wenn der andere Elternteil entsprechend lang Karenz(geld) in Anspruch genommen hat.Durch das Karenzgeldgesetz, BGBl römisch eins 1997/47, wurden die bis dahin bestehenden gesetzlichen Bestimmungen für das Karenzurlaubsgeldgesetz und die Teilzeitbeihilfen, die bisherigen Regelungen der Zuschüsse zum Karenzurlaubsgeld und zur Teilzeitbeihilfe sowie die Wiedereinstellungsbeihilfe aus dem Karenzurlaubszuschussgesetz bzw. Karenzurlaubserweiterungsgesetz zusammengefasst und die Gewährung dieser Leistungen dem Krankenversicherungsträger übertragen Diese Neuregelung erfolgte weitgehend bzw. gleichlautend auf der Basis der bisher geltenden Rechtslage, sodass unten das KGG und die frühere Regelung textlich vom Berufungsgericht dargestellt werden. Die Anspruchsdauer für Karenzurlaubsgeld verlängerte sich demnach entsprechend der schon bisherigen Rechtslage bis zur Vollendung des 2. Lebensjahres des Kindes nur dann, wenn der andere Elternteil entsprechend lang Karenz(geld) in Anspruch genommen hat.

Die Regelungen des Karenzgeldgesetzes lauten:

§ 11. (1) Das Karenzgeld wird, soweit im folgenden nicht anderes bestimmt ist, bis zur Vollendung des 18. Lebensmonates des Kindes gewährt.Paragraph 11, (1) Das Karenzgeld wird, soweit im folgenden nicht anderes bestimmt ist, bis zur Vollendung des 18. Lebensmonates des Kindes gewährt.

(2) Die Anspruchsdauer gemäß Abs. 1 verlängert sich längstens bis zur Vollendung des zweiten Lebensjahres des Kindes, wenn(2) Die Anspruchsdauer gemäß Absatz eins, verlängert sich längstens bis zur Vollendung des zweiten Lebensjahres des Kindes, wenn

1. der zweite Elternteil mindestens drei Monate lang das Karenzgeld in Anspruch nimmt oder genommen hat, um die Dauer dieses Bezuges;

2. der zweite Elternteil durch Unterbringung in Anstaltspflege, schwere Erkrankung oder Tod verhindert ist, das Kind zu betreuen;

3. der zweite Elternteil auf Grund einer schweren körperlichen, geistigen, psychischen oder Sinnesbehinderung außerstande ist, das Kind ohne fremde Hilfe zu betreuen.

Karenzgeld bei Teilzeitbeschäftigung

§ 12. (1) Für den Anspruch auf Karenzgeld bei Teilzeitbeschäftigung muss der betreffende Elternteil,Paragraph 12, (1) Für den Anspruch auf Karenzgeld bei Teilzeitbeschäftigung muss der betreffende Elternteil,

wenn er nicht bereits Karenzgeld aus Anlass der Geburt des Kindes, wegen der die Teilzeitbeschäftigung aufgenommen wird, bezogen hat, die Anwartschaft (§ 3) erfüllen. Der Bezug von Karenzgeld bei Teilzeitbeschäftigung ist ausgeschlossen, wenn ein Elternteil das volle Karenzgeld gemäß § 7 oder nach dem KUG oder nach gleichartigen österreichischen Rechtsvorschriften bezieht.wenn er nicht bereits Karenzgeld aus Anlass der Geburt des Kindes, wegen der die Teilzeitbeschäftigung aufgenommen wird, bezogen hat, die Anwartschaft (Paragraph 3,) erfüllen. Der Bezug von Karenzgeld bei Teilzeitbeschäftigung ist ausgeschlossen, wenn ein Elternteil das volle Karenzgeld gemäß Paragraph 7, oder nach dem KUG oder nach gleichartigen österreichischen Rechtsvorschriften bezieht.

(2) Als Teilzeitbeschäftigung im Sinne der nachstehenden Bestimmungen gelten eine Teilzeitbeschäftigung gemäß § 15c MSchG oder § 8 EKUG oder gleichartigen österreichischen Rechtsvorschriften sowie eine Teilzeitbeschäftigung (mehrere Teilzeitbeschäftigungen), deren Arbeitszeit insgesamt drei Fünftel der für die Beschäftigung maßgeblichen gesetzlichen oder in einem Kollektivvertrag festgesetzten wöchentlichen Normalarbeitszeit nicht übersteigt, wenn das Entgelt aus der Teilzeitbeschäftigung (den Teilzeitbeschäftigungen) die Geringfügigkeitsgrenzen (§ 5 Abs. 2 lit. a bis c ASVG) übersteigt. § 2 Abs. 2 Z 1 ist auf diese Teilzeitbeschäftigungen nicht anzuwenden.(2) Als Teilzeitbeschäftigung im Sinne der nachstehenden Bestimmungen gelten eine Teilzeitbeschäftigung gemäß Paragraph 15 c, MSchG oder Paragraph 8, EKUG oder gleichartigen österreichischen Rechtsvorschriften sowie eine Teilzeitbeschäftigung (mehrere Teilzeitbeschäftigungen), deren Arbeitszeit insgesamt drei Fünftel der für die Beschäftigung maßgeblichen gesetzlichen oder in einem Kollektivvertrag festgesetzten wöchentlichen Normalarbeitszeit nicht übersteigt, wenn das Entgelt aus der Teilzeitbeschäftigung (den Teilzeitbeschäftigungen) die Geringfügigkeitsgrenzen (Paragraph 5, Absatz 2, Litera a bis c ASVG) übersteigt. Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer eins, ist auf diese Teilzeitbeschäftigungen nicht anzuwenden.

(3) Das Karenzgeld gemäß § 7 vermindert sich, gegebenenfalls für jeden Elternteil, um den Prozentsatz seiner Teilzeitbeschäftigung (der Summe seiner Teilzeitbeschäftigungen), gemessen an der gesetzlichen oder in einem Kollektivvertrag festgesetzten wöchentlichen Normalarbeitszeit. Jedem Elternteil gebühren höchstens 50 vH des Karenzgeldes gemäß § 7.(3) Das Karenzgeld gemäß Paragraph 7, vermindert sich, gegebenenfalls für jeden Elternteil, um den Prozentsatz seiner Teilzeitbeschäftigung (der Summe seiner Teilzeitbeschäftigungen), gemessen an der gesetzlichen oder in einem Kollektivvertrag festgesetzten wöchentlichen Normalarbeitszeit. Jedem Elternteil gebühren höchstens 50 vH des Karenzgeldes gemäß Paragraph 7,

Dauer des Karenzgeldanspruches bei Teilzeitbeschäftigung

§ 13. (1) Nimmt nur ein Elternteil im Anschluss an die Frist gemäß § 5 Abs. 1 MSchG eine Teilzeitbeschäftigung auf, so gebührt diesem das Karenzgeld für die Dauer der Teilzeitbeschäftigung, längstens jedoch bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres des Kindes.Paragraph 13, (1) Nimmt nur ein Elternteil im Anschluss an die Frist gemäß Paragraph 5, Absatz eins, MSchG eine Teilzeitbeschäftigung auf, so gebührt diesem das Karenzgeld für die Dauer der Teilzeitbeschäftigung, längstens jedoch bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres des Kindes.

(2) Nimmt nur ein Elternteil nach dem Ablauf des ersten Lebensjahres des Kindes eine Teilzeitbeschäftigung auf, so gebührt diesem das Karenzgeld für die Dauer der Teilzeitbeschäftigung, längstens jedoch bis zur Vollendung des zweiten Lebensjahres des Kindes.

(3) Die Anspruchsdauer verlängert sich gemäß Abs. 1 längstens bis zur Vollendung des vierten und gemäß Abs. 2 längstens bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres des Kindes, wenn der zweite Elternteil(3) Die Anspruchsdauer verlängert sich gemäß Absatz eins, längstens bis zur Vollendung des vierten und gemäß Absatz 2, längstens bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres des Kindes, wenn der zweite Elternteil

1. mindestens drei Monate lang das Karenzgeld in Anspruch nimmt oder genommen hat, um die Dauer dieses Bezuges;

2. durch Anstaltspflege, schwere Erkrankung oder Tod verhindert ist, das Kind zu betreuen;

3. auf Grund einer schweren körperlichen, geistigen, psychischen oder Sinnesbehinderung außerstande ist, das Kind ohne fremde Hilfe zu betreuen.

(4) Nimmt nur ein Elternteil oder nehmen beide Elternteile nacheinander zu einem späteren Zeitpunkt im Laufe des ersten Lebensjahres (Abs. 1) oder des zweiten Lebensjahres (Abs. 2) des Kindes eine Teilzeitbeschäftigung auf, so vermindert sich das Höchstausmaß gemäß den Abs. 1 bis 3 um die Tage, an denen das volle Karenzgeld im ersten Lebensjahr (Abs. 1) bzw. im zweiten Lebensjahr (Abs. 2) gemäß § 7 bezogen wurde oder der Anspruch darauf gemäß § 9 geruht hat.(4) Nimmt nur ein Elternteil oder nehmen beide Elternteile nacheinander zu einem späteren Zeitpunkt im Laufe des ersten Lebensjahres (Absatz eins,) oder des zweiten Lebensjahres (Absatz 2,) des Kindes eine Teilzeitbeschäftigung auf, so vermindert sich das Höchstausmaß gemäß den Absatz eins bis 3 um die Tage, an denen das volle Karenzgeld im ersten Lebensjahr (Absatz eins,) bzw. im zweiten Lebensjahr (Absatz 2,) gemäß Paragraph 7, bezogen wurde oder der Anspruch darauf gemäß Paragraph 9, geruht hat.

Abschnitt 6

Wiedereinstellungsbeihilfe

§ 33. (1) Wird Karenzgeld nach diesem Bundesgesetz oder Karenzurlaubsgeld nach dem AlVG bis zur Vollendung des 18. Lebensmonates des Kindes oder darüber hinaus nur von einem Elternteil in Anspruch genommen, erhält der Arbeitgeber nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen eine Wiedereinstellungsbeihilfe.Paragraph 33, (1) Wird Karenzgeld nach diesem Bundesgesetz oder Karenzurlaubsgeld nach dem AlVG bis zur Vollendung des 18. Lebensmonates des Kindes oder darüber hinaus nur von einem Elternteil in Anspruch genommen, erhält der Arbeitgeber nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen eine Wiedereinstellungsbeihilfe.

(2) Beschäftigt der Arbeitgeber zum Zeitpunkt der Wiedereinstellung

1. bis zu zehn Arbeitnehmerinnen (Arbeitnehmer), beträgt die Beihilfe 66 vH,

2. elf bis 50 Arbeitnehmerinnen (Arbeitnehmer), beträgt die Beihilfe 40 vH

des der wiedereingestellten Arbeitnehmerin (dem wiedereingestellten Arbeitnehmer) zustehenden Bruttolohnes für die ersten drei Monate.

(3) Endet das Arbeitsverhältnis, das Anlass für eine Beihilfe nach Abs. 2 war, nach der Wiedereinstellung durch Verschulden oder durch Kündigung des Arbeitgebers vor Ablauf eines Jahres nach dem Ende des gesetzlichen Kündigungsschutzes (vier Wochen), ist die Beihilfe nach Abs. 2 zur Gänze zurückzuzahlen.(3) Endet das Arbeitsverhältnis, das Anlass für eine Beihilfe nach Absatz 2, war, nach der Wiedereinstellung durch Verschulden oder durch Kündigung des Arbeitgebers vor Ablauf eines Jahres nach dem Ende des gesetzlichen Kündigungsschutzes (vier Wochen), ist die Beihilfe nach Absatz 2, zur Gänze zurückzuzahlen.

(4) Der Antrag auf Wiedereinstellungsbeihilfe ist spätestens innerhalb von fünf Monaten nach der erfolgten Wiedereinstellung (Abs. 2) zu stellen.(4) Der Antrag auf Wiedereinstellungsbeihilfe ist spätestens innerhalb von fünf Monaten nach der erfolgten Wiedereinstellung (Absatz 2,) zu stellen.

(5) Die Abs. 1 bis 4 gelten nicht für den Bund, die Länder, die Gemeindeverbände und die Gemeinden, die von diesen Körperschaften verwalteten Betriebe, Unternehmungen, Anstalten, Stiftungen oder Fonds und für Körperschaften des öffentlichen Rechts.(5) Die Absatz eins bis 4 gelten nicht für den Bund, die Länder, die Gemeindeverbände und die Gemeinden, die von diesen Körperschaften verwalteten Betriebe, Unternehmungen, Anstalten, Stiftungen oder Fonds und für Körperschaften des öffentlichen Rechts.

Abschnitt 7

Verfahren - Zuständigkeit

§ 34. (1) In Angelegenheiten des Karenzgeldes, der Teilzeitbeihilfe für unselbständig erwerbstätige Mütter und des Zuschusses zu diesen Leistungen sind die Gebietskrankenkassen (§ 26 Abs. 1 Z 1 ASVG) zuständig. Die örtliche Zuständigkeit richtet sich nach dem Wohnsitz, mangels eines solchen nach dem gewöhnlichen Aufenthaltsort der Antragstellerin (des Antragstellers). In den Fällen des § 9 Abs. 2 Z 1 ist die Wiener Gebietskrankenkasse zuständig. Änderungen in der örtlichen Zuständigkeit werden mit dem dem Tag der Meldung der Wohnsitzänderung folgenden Monatsersten wirksam.Paragraph 34, (1) In Angelegenheiten des Karenzgeldes, der Teilzeitbeihilfe für unselbständig erwerbstätige Mütter und des Zuschusses zu diesen Leistungen sind die Gebietskrankenkassen (Paragraph 26, Absatz eins, Ziffer eins, ASVG) zuständig. Die örtliche Zuständigkeit richtet sich nach dem Wohnsitz, mangels eines solchen nach dem gewöhnlichen Aufenthaltsort der Antragstellerin (des Antragstellers). In den Fällen des Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer eins, ist die Wiener Gebietskrankenkasse zuständig. Änderungen in der örtlichen Zuständigkeit werden mit dem dem Tag der Meldung der Wohnsitzänderung folgenden Monatsersten wirksam.

(2) Für den Anspruch auf Zuschuss zur Teilzeitbeihilfe gemäß BHG ist der für die Gewährung dieser Teilzeitbeihilfe zuständige Träger der Krankenversicherung zuständig.

(3) In Angelegenheiten der Wiedereinstellungsbeihilfe ist die gemäß den §§ 26 und 30 ASVG zuständige Gebietskrankenkasse zuständig.(3) In Angelegenheiten der Wiedereinstellungsbeihilfe ist die gemäß den Paragraphen 26 und 30 ASVG zuständige Gebietskrankenkasse zuständig.

Inkrafttreten

§ 57. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit Ausnahme des Abschnittes 6 und des § 50 mit 1. Juli 1997 in Kraft und gilt für Ansprüche auf Karenzgeld, Teilzeitbeihilfe und Zuschüsse zu diesen Leistungen auf Grund von Geburten nach dem 30. Juni 1997.Paragraph 57, (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit Ausnahme des Abschnittes 6 und des Paragraph 50, mit 1. Juli 1997 in Kraft und gilt für Ansprüche auf Karenzgeld, Teilzeitbeihilfe und Zuschüsse zu diesen Leistungen auf Grund von Geburten nach dem 30. Juni 1997.

(2) Abschnitt 6 dieses Bundesgesetzes tritt mit 1. Jänner 1998 in Kraft.

Damit ergab sich gemäß § 34 Abs.3 KGG [im Abschnitt 7 iVm Abschnitt

6] die Zuständigkeit der nunmehr beklagten Partei - samt der dadurch

ausgelösten sukzessiven Kompetenz gemäß dem ASGG - im Hinblick auf

die Antragstellung vom  30.6.2000 (siehe § 33 Abs 4 KGG) seitens des

Klägers betreffend die Wiedereinstellung  seiner Ehegattin beginnend

mit 5.2.2000. Nach der Rechtslage vor dem KGG lag die

Entscheidungsbefugnis über die Wiedereinstiegsbeihilfe  beim

(Landesgeschäftsführer bzw. der Landesgeschäftsstelle des

zuständigen)  Arbeitsmarktservice [und sohin  mit Rechtszug zum

VwGH].

Davor galten materiellrechtlich gesehen die diesbezüglich

grundsätzlich gleichlautenden  Regelungen in § 26 Abs.4 lit.a  AlVG,

Karenzurlaubserweiterungsgesetz 1990, Art. 21 Abs.1,  worin die

nämlichen Voraussetzungen hinsichtlich der Zuerkennung der

Wiedereinstellungsbeihilfe normiert waren (sowie § 15a  MSchG 1979).

Die Abs 1 bis 2 des Art XXI Karenzurlaubserweiterungsgesetz (KUEG), BGBl 1990/408 idF des Art 25 Arbeitsmarktservice-Begleitgesetz, BGBl 1994/314, lauteten:Die Absatz eins bis 2 des Art römisch XXI Karenzurlaubserweiterungsgesetz (KUEG), BGBl 1990/408 in der Fassung des Artikel 25, Arbeitsmarktservice-Begleitgesetz, BGBl 1994/314, lauteten:

"(1) Wird Karenzurlaubsgeld nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz bis zum Ablauf des zweiten Lebensjahres des Kindes nur von einem Elternteil in Anspruch genommen, erhält der Arbeitgeber nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen eine Wiedereinstellungsbeihilfe.

(2) Beschäftigt der Arbeitgeber zum Zeitpunkt der Wiedereinstellung bis zu zehn Arbeitnehmerinnen (Arbeitnehmer), beträgt die Beihilfe

66 v.H.

elf bis 50 Arbeitnehmerinnen (Arbeitnehmer), beträgt die Beihilfe 40 v. H. des der wiedereingestellten Arbeitnehmerin (des wiedereingestellten Arbeitnehmers) zustehenden Bruttolohnes für die ersten drei Monate nach der Wiedereinstellung."

Der Anspruch auf Wiedereinstellungsbeihilfe nach Art XXI KUEG setzt demnach voraus, dass "Karenzurlaubsgeld nach dem AlVG bis zum Ablauf des zweiten Lebensjahres des Kindes nur von einem Elternteil in Anspruch genommen" wird.Der Anspruch auf Wiedereinstellungsbeihilfe nach Art römisch XXI KUEG setzt demnach voraus, dass "Karenzurlaubsgeld nach dem AlVG bis zum Ablauf des zweiten Lebensjahres des Kindes nur von einem Elternteil in Anspruch genommen" wird.

Für den Anspruch auf Wiedereinstellungsbeihilfe genügt es nicht, dass

von einem Elternteil nur innerhalb des möglichen Ausmaßes Karenzurlaubsgeld in Anspruch genommen wird. Voraussetzung der Wiedereinstellungsbeihilfe ist vielmehr die Inanspruchnahme des Karenzurlaubs durch dieselbe Person bis zum Ablauf des zweiten Lebensjahres des Kindes. Richtig ist, dass demnach der Anspruch auf Wiedereinstellungsbeihilfe auch von dem (vom Arbeitgeber nicht einseitig beeinflussbaren) Verhalten der Arbeitnehmerin bzw. des Arbeitnehmers abhängt.

Durch die mit dem StruktAnpG 1996, BGBl 1996/201, ARD 4744/16/96, erfolgte Neuregelung des § 31 AIVG wurde die Anspruchsdauer des Karenzurlaubsgeldes mit der Vollendung des 18.Lebensmonates des Kindes begrenzt. Darüber hinaus gebührte Karenzurlaubsgeld nur, wenn der andere Elternteil einen Karenzurlaub in Anspruch nahm (§ 31 Abs 2 lit a AIVG), sowie im Fall eines sogenannten Verhinderungskarenzurlaubs (§ 31 Abs 2 lit b AIVG) und bei Behinderung des anderen Elternteiles (§ 31 Abs 2 lit c AIVG). Diese Neuregelung bedeutete, dass das Karenzurlaubsgeld im Normalfall nur dann über das 18.Lebensmonat des Kindes hinaus gewährt wurde, wenn der andere Elternteil einen zumindest 3-monatigen Karenzurlaub in Anspruch nahm. In diesem Fall wurde das Karenzurlaubsgeld bis zum vollendeten 21.Lebensmonat des Kindes ausbezahlt. Nur in dem Fall, dass der andere Elternteil einen zumindest 6-monatigen Karenzurlaub in Anspruch nahm, wurde das Karenzurlaubsgeld bis zur Vollendung des 2. Lebensjahres ausbezahlt.Durch die mit dem StruktAnpG 1996, BGBl 1996/201, ARD 4744/16/96, erfolgte Neuregelung des Paragraph 31, AIVG wurde die Anspruchsdauer des Karenzurlaubsgeldes mit der Vollendung des 18.Lebensmonates des Kindes begrenzt. Darüber hinaus gebührte Karenzurlaubsgeld nur, wenn der andere Elternteil einen Karenzurlaub in Anspruch nahm (Paragraph 31, Absatz 2, Litera a, AIVG), sowie im Fall eines sogenannten Verhinderungskarenzurlaubs (Paragraph 31, Absatz 2, Litera b, AIVG) und bei Behinderung des anderen Elternteiles (Paragraph 31, Absatz 2, Litera c, AIVG). Diese Neuregelung bedeutete, dass das Karenzurlaubsgeld im Normalfall nur dann über das 18.Lebensmonat des Kindes hinaus gewährt wurde, wenn der andere Elternteil einen zumindest 3-monatigen Karenzurlaub in Anspruch nahm. In diesem Fall wurde das Karenzurlaubsgeld bis zum vollendeten 21.Lebensmonat des Kindes ausbezahlt. Nur in dem Fall, dass der andere Elternteil einen zumindest 6-monatigen Karenzurlaub in Anspruch nahm, wurde das Karenzurlaubsgeld bis zur Vollendung des 2. Lebensjahres ausbezahlt.

Die arbeitsrechtlichen Voraussetzungen für den wahlweisen Elternkarenzurlaub bis zum vollendeten 2.Lebensjahr des Kindes waren bereits durch die Bestimmungen des Karenzurlaubserweiterungsgesetzes (BGBl 1990/408) geschaffen worden.

Nach der früheren Bestimmung des § 31 Abs 2 lit a AIVG 1977 war eine Verlängerung des Karenzgeldbezuges infolge Inanspruchnahme einer Teilzeitbeihilfe im Gesetz nicht vorgesehen.Nach der früheren Bestimmung des Paragraph 31, Absatz 2, Litera a, AIVG 1977 war eine Verlängerung des Karenzgeldbezuges infolge Inanspruchnahme einer Teilzeitbeihilfe im Gesetz nicht vorgesehen.

Die Beurteilung der "Wieder"einstellung beruht demnach ausschließlich primär auf den oben dargestellten Kriterien, die vom Gesetzgeber aufgestellt worden sind und weiters wohl darauf, welche Beschäftigung (Teil- oder Vollzeitbeschäftigung) vorgelegen hat; es war bei der Ehegattin des Klägers ebenfalls unstrittig davor eine Vollzeit- und keine Teilzeitbeschäftigung gegeben, sodass bei Aufnahme einer Teilzeitbeschäftigung nach einer Vollzeitbeschäftigung jedenfalls nicht von einer Wiedereinstellung im begrifflichen Sinn ausgegangen werden kann, zumal der Ehegattin des Klägers auch weiterhin der Anspruch auf vermindertes Karenzgeld (Teilkarenz) gewahrt geblieben ist. Da in der gesetzlichen Regelung keine Einschränkung hinsichtlich Teilkarenzurlaubsgeldbezug und dadurch Ausschluss von der Wiedereinstiegsbeihilfe normiert worden ist, hat der Gesetzgeber damit eine im Massenverfahren leicht administrierbare, weil nur am Merkmal des Bezuges von Karenzurlaubsgeld anknüpfende Regelung geschaffen, die auch eine Bedachtnahme auf den Ausbildungsstand der wiedereinzustellenden Dienstnehmerin bei Antritt ihres Karenzurlaubes

schon vom Wortlaut her ausschließt. Es gebührt dem Kläger demnach die Wiedereinstellungsbeihilfe für Hermine Wenighofer, weil der Anspruch auf Teilkarenzurlaubsgeld durch die Teilzeitbeschäftigung nicht ausgeschlossen worden ist, die Genannte vor ihrer Karenz vollzeitbeschäftigt gewesen ist und hinsichtlich Wiedereinstieg auf diese Vollzeitbeschäftigung abzustellen ist (vgl. dazu Erkenntnis des VwGH vom 27.1.1983, Zl. 82/08/0197, Slg.Nr.10.961/A und VwGH vom 19.3.1996, 95/08/0240, 23.4.1996, 94/08/0041 sowie vgl. VwGH vom 2.7.1996, 96/08/0046; zur Teilkarenz vgl. OGH vom 9.11.1999, 10 ObS 266/99m). schon vom Wortlaut her ausschließt. Es gebührt dem Kläger demnach die Wiedereinstellungsbeihilfe für Hermine Wenighofer, weil der Anspruch auf Teilkarenzurlaubsgeld durch die Teilzeitbeschäftigung nicht ausgeschlossen worden ist, die Genannte vor ihrer Karenz vollzeitbeschäftigt gewesen ist und hinsichtlich Wiedereinstieg auf diese Vollzeitbeschäftigung abzustellen ist vergleiche dazu Erkenntnis des VwGH vom 27.1.1983, Zl. 82/08/0197, Slg.Nr.10.961/A und VwGH vom 19.3.1996, 95/08/0240, 23.4.1996, 94/08/0041 sowie vergleiche VwGH vom 2.7.1996, 96/08/0046; zur Teilkarenz vergleiche OGH vom 9.11.1999, 10 ObS 266/99m).

Es war daher spruchgemäß mit der Abänderung vorzugehen. Ein Ausspruch über die Zulässigkeit der Revision hatte nach Meinung des Berufungsgerichtes unabhängig davon, ob die Entscheidung - wie hier - zweifelsfrei von der Lösung einer Rechtsfrage erheblicher Bedeutung abhängt (§ 46 Abs 1 Z a ASGG), weil es sich auch bei der Wiedereinstellungsbeihilfe (dreimonatiger Bezug) um eine wiederkehrende Leistung handelt, zu entfallen, (privilegierter Fall gemäß § 46 Abs.3 Ziffer 3 ASGG vorliegend; vgl. SSV-NF 7/86 betreffend Teilzeitbeihilfe).Es war daher spruchgemäß mit der Abänderung vorzugehen. Ein Ausspruch über die Zulässigkeit der Revision hatte nach Meinung des Berufungsgerichtes unabhängig davon, ob die Entscheidung - wie hier - zweifelsfrei von der Lösung einer Rechtsfrage erheblicher Bedeutung abhängt (Paragraph 46, Absatz eins, Z a ASGG), weil es sich auch bei der Wiedereinstellungsbeihilfe (dreimonatiger Bezug) um eine wiederkehrende Leistung handelt, zu entfallen, (privilegierter Fall gemäß Paragraph 46, Absatz , Ziffer 3 ASGG vorliegend; vergleiche SSV-NF 7/86 betreffend Teilzeitbeihilfe).

Die Senatszusammensetzung hatte gemäß § 11 Abs.1 ASGG zu erfolgen, weil die Voraussetzungen gemäß § 12 Abs.3 ASGG (siehe Aufzählung dort) nicht vorliegen.Die Senatszusammensetzung hatte gemäß Paragraph 11, Absatz , ASGG zu erfolgen, weil die Voraussetzungen gemäß Paragraph 12, Absatz , ASGG (siehe Aufzählung dort) nicht vorliegen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 77 Abs. 1 Z 2 [lit. a]Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraph 77, Absatz eins, Ziffer 2, [lit. a]

ASGG.

Oberlandesgericht Wien

1016 Wien, Schmerlingplatz 11

Anmerkung

EW00430 7Rs169.01a

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OLG0009:2001:0070RS00169.01A.0529.000

Dokumentnummer

JJT_20010529_OLG0009_0070RS00169_01A0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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