Norm
ASVG §31Rechtssatz
Durch die mit dem StruktAnpG 1996, BGBl 1996/201, ARD 4744/16/96, erfolgte Neuregelung des § 31 AIVG wurde die Anspruchsdauer des Karenzurlaubsgeldes mit der Vollendung des 18.Lebensmonates des Kindes begrenzt. Darüber hinaus gebührte Karenzurlaubsgeld nur, wenn der andere Elternteil einen Karenzurlaub in Anspruch nahm (§ 31 Abs 2 lit a AIVG), sowie im Fall eines sogenannten Verhinderungskarenzurlaubs (§31 Abs2 lit b AIVG) und bei Behinderung des anderen Elternteiles (§ 31 Abs 2 lit c AIVG). Da in der gesetzlichen Regelung keine Einschränkung hinsichtlich Teilkarenzurlaubsgeldbezug und dadurch Ausschluss von der Wiedereinstiegsbeihilfe normiert worden ist, hat der Gesetzgeber damit eine im Massenverfahren leicht administrierbare, weil nur am Merkmal des Bezuges von Karenzurlaubsgeld anknüpfende Regelung geschaffen, die auch eine Bedachtnahme auf den Ausbildungsstand der wiedereinzustellenden Dienstnehmerin bei Antritt ihres Karenzurlaubes
schon vom Wortlaut her ausschließt.
Wiedereinstellung dahin auszulegen, dass bei Aufnahme einer Teilzeitbeschäftigung nach einer Vollzeitbeschäftigung nicht von einer Wiedereinstellung auszugehen ist. Bei Wiedereinstellung ist demnach auf die frühere Vollzeitbeschäftigung abzustellen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OLG0009:2001:RW0000566Im RIS seit
03.11.2011Zuletzt aktualisiert am
24.11.2011