Mit Bescheid der Oberösterreichischen Landesregierung vom 31. Juli 2001 wurde der beschwerdeführenden Gemeinde gemäß § 51 des Oberösterreichischen Pflichtschulorganisationsgesetzes 1992, LGBl. Nr. 35 (in der Folge: Oö POG 1992), vorgeschrieben, an das Land Oberösterreich als gesetzlichen Schulerhalter der Landes-Sonderschulen laufende Schulerhaltungsbeiträge in der Höhe von S 302.500,80 zu leisten. Nach der Begründung: umfasse der Schulsprengel einer Landessonderschule das gesamte... mehr lesen...
Index: L50004 Pflichtschule allgemeinbildend OberösterreichL50504 Schulbau Schulerhaltung OberösterreichL50804 Berufsschule Oberösterreich
Norm: PSchOG OÖ 1992 §4 Abs2;PSchOG OÖ 1992 §51 Abs1;PSchOG OÖ 1992 §52 Abs1; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie 2001/10/0166 E 10. Dezember 2001 RS 1 Stammrechtssatz Die Regelungen betreffend den gesetzlichen Schulerhalter schließen eine Verpflichtung der zum Schulsprengel gehör... mehr lesen...
1. Mit Bescheid der Oberösterreichischen Landesregierung vom 15. September 2000 wurde der beschwerdeführenden Partei vorgeschrieben, für das Jahr 2000 laufende Schulerhaltungsbeiträge in Höhe von S 9,433.985,-- an das Land Oberösterreich als gesetzlichen Schulerhalter der Landes-Sonderschulen zu leisten. Die gegen diesen Bescheid an den Verfassungsgerichtshof erhobene Beschwerde wurde, nachdem dieser deren Behandlung mit Beschluss vom 18. Juni 2001, B 1694/00 u.a., abgelehnt hatt... mehr lesen...
Index: L50004 Pflichtschule allgemeinbildend OberösterreichL50504 Schulbau Schulerhaltung OberösterreichL50804 Berufsschule Oberösterreich
Norm: PSchOG OÖ 1992 §4 Abs2;PSchOG OÖ 1992 §51 Abs1;PSchOG OÖ 1992 §52 Abs1; Beachte Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung
verbunden):
2001/10/0167
Rechtssatz: Die Regelungen betreffend den gesetzlichen Schulerhalter schließen eine Verpf... mehr lesen...