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L50004 Pflichtschule allgemeinbildend OberösterreichNorm
PSchOG OÖ 1992 §4 Abs2;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2001/10/0166 E 10. Dezember 2001 RS 1Stammrechtssatz
Die Regelungen betreffend den gesetzlichen Schulerhalter schließen eine Verpflichtung der zum Schulsprengel gehörenden Gemeinden, Schulerhaltungsbeiträge zu leisten, nicht aus. Vielmehr bilden die Regelungen über den gesetzlichen Schulerhalter gemeinsam mit jenen über die Verpflichtung sprengelzugehöriger (oder in sonstiger Weise beteiligter) Gemeinden zur Leistung von Beiträgen zum Aufwand des gesetzlichen Schulerhalters erst das im Gegenstande maßgebliche Regelungssystem.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2005:2002100022.X01Im RIS seit
25.11.2005