RS Vwgh 2005/10/17 2002/10/0022

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 17.10.2005
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Index

L50004 Pflichtschule allgemeinbildend Oberösterreich
L50504 Schulbau Schulerhaltung Oberösterreich
L50804 Berufsschule Oberösterreich

Norm

PSchOG OÖ 1992 §4 Abs2;
PSchOG OÖ 1992 §51 Abs1;
PSchOG OÖ 1992 §52 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2001/10/0166 E 10. Dezember 2001 RS 1

Stammrechtssatz

Die Regelungen betreffend den gesetzlichen Schulerhalter schließen eine Verpflichtung der zum Schulsprengel gehörenden Gemeinden, Schulerhaltungsbeiträge zu leisten, nicht aus. Vielmehr bilden die Regelungen über den gesetzlichen Schulerhalter gemeinsam mit jenen über die Verpflichtung sprengelzugehöriger (oder in sonstiger Weise beteiligter) Gemeinden zur Leistung von Beiträgen zum Aufwand des gesetzlichen Schulerhalters erst das im Gegenstande maßgebliche Regelungssystem.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2002100022.X01

Im RIS seit

25.11.2005
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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