TE Vwgh Erkenntnis 2005/10/17 2002/10/0022

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 17.10.2005
beobachten
merken

Index

L50004 Pflichtschule allgemeinbildend Oberösterreich;
L50504 Schulbau Schulerhaltung Oberösterreich;
L50804 Berufsschule Oberösterreich;
70/03 Schulerhaltung;

Norm

PSchEGG §8 Abs2;
PSchOG OÖ 1992 §4 Abs2;
PSchOG OÖ 1992 §51 Abs1;
PSchOG OÖ 1992 §52 Abs1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Jabloner und die Hofräte Dr. Novak und Dr. Mizner als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Hofer, über die Beschwerde der Gemeinde A, vertreten durch Dr. Heinz Oppitz und Dr. Heinrich Neumayr, Rechtsanwälte in 4021 Linz, Dametzstraße 7, gegen den Bescheid der Oberösterreichischen Landesregierung vom 31. Juli 2001, Zl. Bi-071600/1-2001-No, betreffend Schulerhaltungsbeiträge, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die beschwerdeführende Gemeinde hat dem Land Oberösterreich Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Bescheid der Oberösterreichischen Landesregierung vom 31. Juli 2001 wurde der beschwerdeführenden Gemeinde gemäß § 51 des Oberösterreichischen Pflichtschulorganisationsgesetzes 1992, LGBl. Nr. 35 (in der Folge: Oö POG 1992), vorgeschrieben, an das Land Oberösterreich als gesetzlichen Schulerhalter der Landes-Sonderschulen laufende Schulerhaltungsbeiträge in der Höhe von S 302.500,80 zu leisten.

Nach der Begründung umfasse der Schulsprengel einer Landessonderschule das gesamte Landesgebiet und somit sämtliche Gemeinden des Landesgebietes. Da die beschwerdeführende Gemeinde zum Schulsprengel der in der Vorschreibung vom 28. Mai 2001 angeführten Landes-Sonderschulen gehöre, seien die gesetzlichen Voraussetzungen für die gegenständliche Vorschreibung von laufenden Schulerhaltungsbeiträgen erfüllt. Die beschwerdeführende Gemeinde habe zwar in ihrer Berufung die Höhe der Forderung als unrichtig bezeichnet, diese Behauptung jedoch nicht näher ausgeführt bzw. begründet. Die belangte Behörde sei nach Überprüfung der Vorschreibung zur Auffassung gelangt, dass die Berechnung der Kopfquote (S 43.214,40) und somit die Höhe der Forderung zu Recht erfolgt sei. Im Übrigen sei nicht bestritten worden, dass die in der Vorschreibung angeführten sieben Schüler(innen) ihren Hauptwohnsitz in der beschwerdeführenden Gemeinde hätten.

Gegen diesen Bescheid hat die beschwerdeführende Gemeinde zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof erhoben, der deren Behandlung mit Beschluss vom 26. November 2001, B 1300/01-3, abgelehnt und dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetreten hat.

In der auftragsgemäß ergänzten Beschwerde vor dem Verwaltungsgerichtshof wird beantragt, den Bescheid der belangten Behörde wegen Rechtswidrigkeit des Inhalts und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.

Die belangte Behörde hat die Verwaltungsakten vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, in die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt wird.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

Der gegenständlichen Beschwerdefall entspricht in Ansehung des maßgebenden Sachverhaltes und der entscheidenden Rechtsfrage jenem Fall, der dem Erkenntnis vom 10. Dezember 2001, Zl. 2001/10/0166, zugrunde lag:

Auch im vorliegenden Fall bringt die beschwerdeführende Gemeinde vor, die dem angefochtenen Bescheid zugrunde liegenden Rechtsvorschriften stünden einerseits im Widerspruch zu den Bestimmungen des Oö POG 1992, wonach es dem gesetzlichen Schulerhalter obliege, die Kosten für die Errichtung, Erhaltung und Auflassung der entsprechenden Schulen zu tragen, und nicht den zum Schulsprengel gehörenden Gemeinden, und andererseits zu den Bestimmungen des Pflichtschulerhaltungs-Grundsatzgesetzes, das eine - nach Auffassung der beschwerdeführenden Gemeinde nicht gegebene - Beteiligung der Gemeinden an der Schule als Voraussetzung für die Vorschreibung eines Schulerhaltungsbeitrages normiere.

Der Verwaltungsgerichtshof bejahte allerdings aus den im Erkenntnis vom 10. Dezember 2001 näher dargelegten Erwägungen die Verpflichtung der dortigen Beschwerdeführerin zur Kostentragung. Diese verkenne bei ihrem Vorbringen zum einen, dass die Regelungen betreffend den gesetzlichen Schulerhalter eine Verpflichtung der zum Schulsprengel gehörenden Gemeinden, Schulerhaltungsbeiträge zu leisten, keineswegs ausschließen. Vielmehr bildeten die Regelungen über den gesetzlichen Schulerhalter gemeinsam mit jenen über die Verpflichtung sprengelzugehöriger (oder in sonstiger Weise beteiligter) Gemeinden zur Leistung von Beiträgen zum Aufwand des gesetzlichen Schulerhalters erst das im Gegenstand maßgebliche Regelungssystem. Zum anderen übersehe die Beschwerdeführerin, dass § 8 Abs. 2 des Pflichtschulerhaltungs-Grundsatzgesetzes den Ausführungsgesetzgeber zur Normierung der Pflicht zur Entrichtung von Schulerhaltungsbeiträgen unter der Voraussetzung ermächtige, dass mehrere Gebietskörperschaften zu einem Schulsprengel gehören. Eine darüber hinaus gehende "Beteiligung" sei jedoch nicht vorausgesetzt.

Auf die nähere Begründung des genannten Erkenntnisses wird im Sinne des § 43 Abs. 2 VwGG hingewiesen.

Die Beschwerde macht geltend, es fehlten Feststellungen dahin, dass es sich bei näher genannten Schulen um Landesschulen im Sinne der §§ 8 und 51 Oö POG 1992 bzw. § 8 des Pflichtschulerhaltungs-Grundsatzgesetzes handle; unvollständig seien auch die Feststellungen über die der beschwerdeführenden Gemeinde zuzurechnende Schülerzahl, da über die "Qualität der Wohnsitze" bzw. "einem etwaigen Hauptwohnsitz der Eltern" zweier näher genannter Schüler keine Feststellungen getroffen worden seien.

Die beschwerdeführende Gemeinde - die schon im Verwaltungsverfahren die entsprechenden Annahmen der Behörde erster Instanz nicht konkret bestritten hatte - unterlässt es aber aufzuzeigen, zu welchen vom angefochtenen Bescheid abweichenden, zu einem anderen Ergebnis führenden Feststellungen die belangte Behörde bei Vermeidung der behaupteten Verfahrensmängel hätte gelangen können. Sie zeigt daher die Relevanz des Verfahrensmangels nicht auf.

Die vorliegende Beschwerde erweist sich daher als unbegründet, weshalb sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen war.

Der Ausspruch über den Kostenersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Kostenersatzverordnung 2003.

Wien, am 17. Oktober 2005

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2002100022.X00

Im RIS seit

25.11.2005
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten