Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang: römisch eins. Verfahrensgang: Mit angefochtenem Bescheid entschied die belangte Behörde, dass XXXX (im Folgenden als "Schülerin" bezeichnet) infolge des vorzeitigen Schulaustritts im Schuljahr 2023/2024 einen anteiligen Anspruch auf Schulbeihilfe in Höhe von EUR 625 hat und der darüber hinaus erhaltene Betrag von EUR 625 bis zum 23.07.2024 zurückzuzahlen ist. Mit angefochtenem Bescheid entschied die belangte Behörde, dass römisch 40 (im ... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang 1. Die am XXXX geborene Beschwerdeführerin besuchte im Schuljahr 2016/2017 den Anschlusslehrgang der Freien Waldorfschule XXXX . Am 7. Dezember 2016 beantragte sie die Gewährung von Schulbeihilfe. 2. Mit Bescheid vom 13. Februar 2017 gewährte der Landesschulrat für Tirol (nun Bildungsdirektion für Tirol) der Beschwerdeführerin Schulbeihilfe in Höhe von € 1.130,- für das Schuljahr 2016/2017, weil die Bedürftigkeit im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 1 ... mehr lesen...