TE Bvwg Erkenntnis 2024/8/1 I413 2296270-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 01.08.2024
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Entscheidungsdatum

01.08.2024

Norm

B-VG Art133 Abs4
SchBeihG 1983 Art2 §16 Abs1
SchBeihG 1983 Art2 §18 Abs2
SchBeihG 1983 Art2 §2
SchBeihG 1983 Art2 §21 Abs1
SchBeihG 1983 Art2 §9 Abs1
SchOG §36 Z2
SchOG §37 Abs1 Z2
SchUG-BKV §4 Z3
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. SchOG § 36 heute
  2. SchOG § 36 gültig ab 01.07.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 96/2022
  3. SchOG § 36 gültig von 01.09.2006 bis 30.06.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 20/2006
  4. SchOG § 36 gültig von 01.09.1993 bis 31.08.2006 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 327/1988
  1. SchOG § 37 heute
  2. SchOG § 37 gültig ab 01.11.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 165/2022
  3. SchOG § 37 gültig von 10.07.2014 bis 31.10.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 48/2014
  4. SchOG § 37 gültig von 01.09.2009 bis 09.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 116/2008
  5. SchOG § 37 gültig von 17.02.2006 bis 31.08.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 20/2006
  6. SchOG § 37 gültig von 01.01.1995 bis 16.02.2006 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 550/1994
  7. SchOG § 37 gültig von 01.09.1993 bis 31.12.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 327/1988
  1. SchUG-BKV § 4 heute
  2. SchUG-BKV § 4 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. SchUG-BKV § 4 gültig von 01.09.2016 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2016
  4. SchUG-BKV § 4 gültig von 01.09.2010 bis 31.08.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 53/2010
  5. SchUG-BKV § 4 gültig von 26.06.1999 bis 31.08.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/1999
  6. SchUG-BKV § 4 gültig von 01.03.1997 bis 25.06.1999

Spruch


I413 2296270-1/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Dr. Martin ATTLMAYR, LL.M. als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX gegen den Bescheid der Bildungsdirektion für Tirol vom 02.07.2024, Zl. XXXX , zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Dr. Martin ATTLMAYR, LL.M. als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 gegen den Bescheid der Bildungsdirektion für Tirol vom 02.07.2024, Zl. römisch 40 , zu Recht:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text


Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

Mit angefochtenem Bescheid entschied die belangte Behörde, dass XXXX (im Folgenden als "Schülerin" bezeichnet) infolge des vorzeitigen Schulaustritts im Schuljahr 2023/2024 einen anteiligen Anspruch auf Schulbeihilfe in Höhe von EUR 625 hat und der darüber hinaus erhaltene Betrag von EUR 625 bis zum 23.07.2024 zurückzuzahlen ist. Mit angefochtenem Bescheid entschied die belangte Behörde, dass römisch 40 (im Folgenden als "Schülerin" bezeichnet) infolge des vorzeitigen Schulaustritts im Schuljahr 2023/2024 einen anteiligen Anspruch auf Schulbeihilfe in Höhe von EUR 625 hat und der darüber hinaus erhaltene Betrag von EUR 625 bis zum 23.07.2024 zurückzuzahlen ist.

Gegen diesen der gesetzlichen Vertreterin der Schülerin am 04.07.2023 zugestellten Bescheid richtet sich die fristgerechte Beschwerde. Zusammengefasst wird vorgebracht, dass die Schülerin nur die Schulform gewechselt habe und diese auch positiv abgeschlossen habe. Sie werde das BORG XXXX weiterführen. Der Anspruch auf Schulbeihilfe sei gegeben.Gegen diesen der gesetzlichen Vertreterin der Schülerin am 04.07.2023 zugestellten Bescheid richtet sich die fristgerechte Beschwerde. Zusammengefasst wird vorgebracht, dass die Schülerin nur die Schulform gewechselt habe und diese auch positiv abgeschlossen habe. Sie werde das BORG römisch 40 weiterführen. Der Anspruch auf Schulbeihilfe sei gegeben.

Am 25.07.2024 (Datum des Einlangens) legte die belangte Behörde die Beschwerde und den Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht vor.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Die Erziehungsberechtigte und gesetzliche Vertreterin der Schülerin stellte den Antrag vom 12.09.2023 auf Schulerbeihilfe für den Besuch des Vorbereitungslehrganges der Schule für Sozialbetreuungsberufe XXXX im Schuljahr 2023/2024 und wurde für dieses Schuljahr eine Schulbeihilfe in Höhe von EUR 1.250,00 zugesprochen. Die Erziehungsberechtigte und gesetzliche Vertreterin der Schülerin stellte den Antrag vom 12.09.2023 auf Schulerbeihilfe für den Besuch des Vorbereitungslehrganges der Schule für Sozialbetreuungsberufe römisch 40 im Schuljahr 2023/2024 und wurde für dieses Schuljahr eine Schulbeihilfe in Höhe von EUR 1.250,00 zugesprochen.

Die Schülerin besuchte bis zum 18.01.2024 an der der Schule für Sozialbetreuungsberufe XXXX den Vorbereitungslehrgang. Der Vorbereitungslehrgang zielt darauf ab, Personen, die die Voraussetzungen für den Besuch dieser Schule nicht erfüllen oder dem Unterricht nicht ausreichend folgen können, den Einstieg zu ermöglichen. Zielgruppe des Vorbereitungslehrgangs sind unter anderem insbesondere Jugendliche, die die Ausbildungspflicht noch nicht erfüllt haben oder nach erfolgreichem Abschluss der Pflichtschule eine mittlere oder höhere Schule bzw eine Lehre nicht erfolgreich abgeschlossen haben. Der positive Abschluss des Vorbereitungslehrganges berechtigt zum Eintritt in die Ausbildung an einer Schule für Sozialberufe.Die Schülerin besuchte bis zum 18.01.2024 an der der Schule für Sozialbetreuungsberufe römisch 40 den Vorbereitungslehrgang. Der Vorbereitungslehrgang zielt darauf ab, Personen, die die Voraussetzungen für den Besuch dieser Schule nicht erfüllen oder dem Unterricht nicht ausreichend folgen können, den Einstieg zu ermöglichen. Zielgruppe des Vorbereitungslehrgangs sind unter anderem insbesondere Jugendliche, die die Ausbildungspflicht noch nicht erfüllt haben oder nach erfolgreichem Abschluss der Pflichtschule eine mittlere oder höhere Schule bzw eine Lehre nicht erfolgreich abgeschlossen haben. Der positive Abschluss des Vorbereitungslehrganges berechtigt zum Eintritt in die Ausbildung an einer Schule für Sozialberufe.

Die Schülerin wechselte von der Schule für Sozialbetreuungsberufe XXXX an das Bundesgymnasium, Bundesrealgymnasium und wirtschaftskundliche Bundesrealgymnasium für Berufstätige, welches sie seit 19.02.2024 besuchte. Sie schloss dort das Sommersemester erfolgreich ab. Die Schülerin wechselte von der Schule für Sozialbetreuungsberufe römisch 40 an das Bundesgymnasium, Bundesrealgymnasium und wirtschaftskundliche Bundesrealgymnasium für Berufstätige, welches sie seit 19.02.2024 besuchte. Sie schloss dort das Sommersemester erfolgreich ab.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellung betreffend die Antragstellung und den Zuspruch der Schulbeihilfe ergibt sich zweifelsfrei aus dem im Akt einliegenden Unterlagen.

Gemäß dem im Verwaltungsakt einliegenden Antragsformular (Seite 2) besuchte die Schülerin die Klasse/den Jahrgang 1 der Fachrichtung "Vorbereitungslehrgang". Diesen Lehrgang besuchte sie nach den nicht bestrittenen Feststellungen des angefochtenen Bescheides bis zum 18.01.2024. Die Zielsetzung dieses Vorbereitungslehrganges ergeben sich aus § 2 (7) des Organisationsstatus der Schule für Sozialbetreuungsberufe – Neufassung 2018.Gemäß dem im Verwaltungsakt einliegenden Antragsformular (Seite 2) besuchte die Schülerin die Klasse/den Jahrgang 1 der Fachrichtung "Vorbereitungslehrgang". Diesen Lehrgang besuchte sie nach den nicht bestrittenen Feststellungen des angefochtenen Bescheides bis zum 18.01.2024. Die Zielsetzung dieses Vorbereitungslehrganges ergeben sich aus Paragraph 2, (7) des Organisationsstatus der Schule für Sozialbetreuungsberufe – Neufassung 2018.

Dass die Beschwerdeführerin im Faber 2024 von der Schule für Sozialbetreuungsberufe XXXX in das Bundesgymnasium, Bundesrealgymnasium und wirtschaftskundlichen Bundesrealgymnasiums für Berufstätige gewechselt ist, ergibt sich aus der vorgelegten Schulbesuchsbestätigung des Bundesgymnasiums, Bundesrealgymnasiums und wirtschaftskundlichen Bundesrealgymnasiums für Berufstätige vom 05.03.2024, wonach die Schülerin die 2B vom 19.02.2024 bis 05.07.2024 im Ausmaß von 21 Wochenstunden besucht. Demnach wechselte die Schülerin die Schule für Sozialbetreuungsberufe XXXX und besucht seit Sommersemesterbeginn 2024 eine andere Schule, was auch in der Beschwerde vorgebracht wird. Damit ist das Bundesverwaltungsgericht davon überzeugt, dass die Schülerin spätestens mit 18.01.2024 die ursprüngliche Schule abbrach, um in die nunmehr besuchte Schule zu wechseln. Dass die Beschwerdeführerin im Faber 2024 von der Schule für Sozialbetreuungsberufe römisch 40 in das Bundesgymnasium, Bundesrealgymnasium und wirtschaftskundlichen Bundesrealgymnasiums für Berufstätige gewechselt ist, ergibt sich aus der vorgelegten Schulbesuchsbestätigung des Bundesgymnasiums, Bundesrealgymnasiums und wirtschaftskundlichen Bundesrealgymnasiums für Berufstätige vom 05.03.2024, wonach die Schülerin die 2B vom 19.02.2024 bis 05.07.2024 im Ausmaß von 21 Wochenstunden besucht. Demnach wechselte die Schülerin die Schule für Sozialbetreuungsberufe römisch 40 und besucht seit Sommersemesterbeginn 2024 eine andere Schule, was auch in der Beschwerde vorgebracht wird. Damit ist das Bundesverwaltungsgericht davon überzeugt, dass die Schülerin spätestens mit 18.01.2024 die ursprüngliche Schule abbrach, um in die nunmehr besuchte Schule zu wechseln.

3. Rechtliche Beurteilung:

"Sache" des gegenständlichen Verfahrens ist die Frage, ob aufgrund des Schulwechsels die Schulbeihilfe neuerlich zu beantragen gewesen wäre und – mangels eines solchen Antrages – die für das Schuljahr 2023/2024 gewährte Schulbeihilfe anteilig für ein Halbjahr zurückzuzahlen ist.

Die für die gegenständliche Rechtsfrage maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen lauten wie folgt:

Das Bundesgesetz über die Gewährung von Schulbeihilfen und Heimbeihilfen (Schülerbeihilfengesetz 1983), BGBl Nr 455/1983 idF BGBl I Nr 161/2022, lautet auszugsweise wie folgt:Das Bundesgesetz über die Gewährung von Schulbeihilfen und Heimbeihilfen (Schülerbeihilfengesetz 1983), Bundesgesetzblatt Nr 455 aus 1983, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 161 aus 2022,, lautet auszugsweise wie folgt:

Gemäß § 2 Schülerbeihilfengesetz 1983 ist Voraussetzung für die Gewährung von Schulbeihilfen außer den in §§ 1a, 9 leg cit genannten Bedingungen, dass der Schüler bedürftig ist (Z 1) und den Schulbesuch, für den die Schülerbeihilfe beantragt wird, vor Vollendung des 35. Lebensjahres begonnen hat.Gemäß Paragraph 2, Schülerbeihilfengesetz 1983 ist Voraussetzung für die Gewährung von Schulbeihilfen außer den in Paragraphen eins a,, 9 leg cit genannten Bedingungen, dass der Schüler bedürftig ist (Ziffer eins,) und den Schulbesuch, für den die Schülerbeihilfe beantragt wird, vor Vollendung des 35. Lebensjahres begonnen hat.

Gemäß § 9 Abs 1 Schülerbeihilfengesetz 1983 gebührt Schulbeihilfe nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes für den Besuch einer mittleren oder höheren Schule ab der 10. Schulstufe oder von in Semester gegliederten Sonderformen als ordentlicher Schüler oder einer Schule für medizinische Assistenzberufe im Rahmen einer Ausbildung in der medizinischen Fachassistenz.Gemäß Paragraph 9, Absatz eins, Schülerbeihilfengesetz 1983 gebührt Schulbeihilfe nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes für den Besuch einer mittleren oder höheren Schule ab der 10. Schulstufe oder von in Semester gegliederten Sonderformen als ordentlicher Schüler oder einer Schule für medizinische Assistenzberufe im Rahmen einer Ausbildung in der medizinischen Fachassistenz.

Gemäß § 16 Abs 1 Schülerbeihilfengesetz 1983 sind Beihilfen gemäß § 9 leg cit jeweils für ein Schuljahr, an in Semester gegliederten Sonderformen für ein Halbjahr zu gewähren. Gemäß Paragraph 16, Absatz eins, Schülerbeihilfengesetz 1983 sind Beihilfen gemäß Paragraph 9, leg cit jeweils für ein Schuljahr, an in Semester gegliederten Sonderformen für ein Halbjahr zu gewähren.

Gemäß § 18 Abs 2 Schülerbeihilfengesetz 1983 gebührt die Beihilfe gemäß § 9 leg cit bei Ableben des Schülers, Abbruch des einen Beihilfenanspruchs begründenden Schulbesuches sowie bei Wegfall der Voraussetzung des § 1a nur bis zum Ablauf jenes Monats, in dem eines der erwähnten Ereignisse eintritt. Gemäß Paragraph 18, Absatz 2, Schülerbeihilfengesetz 1983 gebührt die Beihilfe gemäß Paragraph 9, leg cit bei Ableben des Schülers, Abbruch des einen Beihilfenanspruchs begründenden Schulbesuches sowie bei Wegfall der Voraussetzung des Paragraph eins a, nur bis zum Ablauf jenes Monats, in dem eines der erwähnten Ereignisse eintritt.

Gemäß § 21 Abs 1 Schülerbeihilfengesetz 1983 hat der Schüler die Beihilfen zurückzuzahlen, deren Gewährung durch unvollständige oder unwahre Angaben maßgebender Tatsachen veranlasst oder erschlichen wurde (Z 1) oder die wegen des Eintrittes eines Minderungsgrundes oder wegen Nichtbestehens eines Anspruches gemäß § 18 Abs 2 leg cit zu viel empfangen wurden (Z2) oder wenn Steuerbescheide nachträglich abgeändert werden und danach keine oder verminderte Bedürftigkeit vorliegt, insoweit die Beihilfen nicht gebühren (Z 3); die im Fall der Berechnung der Schul- und Heimbeihilfe auf Grund der tatsächlichen Unterhaltsleistung im Sinne des § 12 Abs 5 Z 2 lit b leg cit zuviel empfangen wurden, weil nachträglich für den betreffenden Zeitraum eine höhere Unterhaltsleistung bezahlt worden ist (Z 4).Gemäß Paragraph 21, Absatz eins, Schülerbeihilfengesetz 1983 hat der Schüler die Beihilfen zurückzuzahlen, deren Gewährung durch unvollständige oder unwahre Angaben maßgebender Tatsachen veranlasst oder erschlichen wurde (Ziffer eins,) oder die wegen des Eintrittes eines Minderungsgrundes oder wegen Nichtbestehens eines Anspruches gemäß Paragraph 18, Absatz 2, leg cit zu viel empfangen wurden (Z2) oder wenn Steuerbescheide nachträglich abgeändert werden und danach keine oder verminderte Bedürftigkeit vorliegt, insoweit die Beihilfen nicht gebühren (Ziffer 3,); die im Fall der Berechnung der Schul- und Heimbeihilfe auf Grund der tatsächlichen Unterhaltsleistung im Sinne des Paragraph 12, Absatz 5, Ziffer 2, Litera b, leg cit zuviel empfangen wurden, weil nachträglich für den betreffenden Zeitraum eine höhere Unterhaltsleistung bezahlt worden ist (Ziffer 4,).

Gemäß § 36 Z 2 des Bundesgesetzes vom 25. Juli 1962 über die Schulorganisation (Schulorganisationsgesetz), BGBl Nr 242 idF BGBl I Nr 121/2024, kommt das Oberstufenrealgymnasium als Form der allgemein bildenden höheren Schulen in Betracht. Gemäß Paragraph 36, Ziffer 2, des Bundesgesetzes vom 25. Juli 1962 über die Schulorganisation (Schulorganisationsgesetz), BGBl Nr 242 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 121 aus 2024,, kommt das Oberstufenrealgymnasium als Form der allgemein bildenden höheren Schulen in Betracht.

Gemäß § 37 Abs 1 Z 2 Schulorganisationsgesetz ist das Gymnasium für Berufstätige, das Realgymnasium für Berufstätige und das Wirtschaftskundliche Realgymnasium für Berufstätige eine Sonderform der allgemeinbildenden höheren Schulen. Gemäß Paragraph 37, Absatz eins, Ziffer 2, Schulorganisationsgesetz ist das Gymnasium für Berufstätige, das Realgymnasium für Berufstätige und das Wirtschaftskundliche Realgymnasium für Berufstätige eine Sonderform der allgemeinbildenden höheren Schulen.

Gemäß § 4 Abs 3 des Bundesgesetzes, mit dem die Unterrichtsordnung für Schulen für Berufstätige, Kollegs und Vorbereitungslehrgänge erlassen wird (Schulunterrichtsgesetz für Berufstätige, Kollegs und Vorbereitungslehrgänge – SchUG-BKV) BGBl I Nr 33/1997 idF BGBl I Nr 121/2024, ist im Sinne dieses Bundesgesetzes unter abschließender Prüfung die Reifeprüfung, die Reife- und Diplomprüfung, die Diplomprüfung und die Abschlussprüfung zu verstehen. Ihre Form und ihr Umfang ist im 8. Abschnitt dieses Gesetzes geregelt. Gemäß Paragraph 4, Absatz 3, des Bundesgesetzes, mit dem die Unterrichtsordnung für Schulen für Berufstätige, Kollegs und Vorbereitungslehrgänge erlassen wird (Schulunterrichtsgesetz für Berufstätige, Kollegs und Vorbereitungslehrgänge – SchUG-BKV) Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 33 aus 1997, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 121 aus 2024,, ist im Sinne dieses Bundesgesetzes unter abschließender Prüfung die Reifeprüfung, die Reife- und Diplomprüfung, die Diplomprüfung und die Abschlussprüfung zu verstehen. Ihre Form und ihr Umfang ist im 8. Abschnitt dieses Gesetzes geregelt.

Zu A) Abweisung der Beschwerde

Der Beschwerdeführerin wurde für das Schuljahr 2023/2024 Schulbeihilfe gewährt, als sie den Vorbereitungslehrgang der Schule für Sozialbetreuungsberufe besuchte. Dieser Vorbereitungslehrgang dient dazu, die Berechtigung zum Eintritt in die Ausbildung an einer Schule für Sozialbetreuungsberufe zu erhalten. Die belangte Behörde gewährte damit der Schülerin Schulbeihilfe zur Erreichung dieses Bildungsziels.

Das Bundesgymnasium, Bundesrealgymnasium und wirtschaftskundliche Bundesrealgymnasium für Berufstätige verfolgt als Bildungsziel ua die Erlangung der Reifeprüfung (vgl § 4 Abs 3 SchUG-BKV und 8. Abschnitt leg cit).Das Bundesgymnasium, Bundesrealgymnasium und wirtschaftskundliche Bundesrealgymnasium für Berufstätige verfolgt als Bildungsziel ua die Erlangung der Reifeprüfung vergleiche Paragraph 4, Absatz 3, SchUG-BKV und 8. Abschnitt leg cit).

Mit dem Wechsel an das Bundesgymnasium, Bundesrealgymnasium und wirtschaftskundliche Bundesrealgymnasium für Berufstätige ist davon auszugehen, dass die Schülerin ihr Bildungsziel, in die Ausbildung an der Schule für Sozialbetreuungsberufe eintreten zu können, abgebrochen hat. Damit ist § 18 Abs 2 Schülerbeihilfengesetz 1983 erfüllt ("Abbruch des einen Beihilfenanspruchs begründenden Schulbesuches") und liegt die Rückzahlungsverpflichtung der Schulbeihilfe gemäß § 21 Abs 1 Z 2 Schülerbeihilfengesetz 1983 dem Grunde nach vor. Mit dem Wechsel an das Bundesgymnasium, Bundesrealgymnasium und wirtschaftskundliche Bundesrealgymnasium für Berufstätige ist davon auszugehen, dass die Schülerin ihr Bildungsziel, in die Ausbildung an der Schule für Sozialbetreuungsberufe eintreten zu können, abgebrochen hat. Damit ist Paragraph 18, Absatz 2, Schülerbeihilfengesetz 1983 erfüllt ("Abbruch des einen Beihilfenanspruchs begründenden Schulbesuches") und liegt die Rückzahlungsverpflichtung der Schulbeihilfe gemäß Paragraph 21, Absatz eins, Ziffer 2, Schülerbeihilfengesetz 1983 dem Grunde nach vor.

Der Höhe nach bekämpfte die Beschwerdeführerin den rückzuzahlenden Betrag nicht. Es bestehen auch keine Bedenken gegen den Rückzahlungsbetrag. Gemäß § 18 Abs 2 Schülerbeihilfengesetz 1983 gebühren Schülerbeihilfen bei Abbruch des einen Beihilfenanspruch begründenden Schulbesuchs nur bis zum Ablauf jenes Monats, in dem dieses Ereignis eintritt. Unstrittig ist, dass die Beschwerdeführerin am 18.01.2024 die Schule für Sozialbetreuungsberufe XXXX abgebrochen hat. Aufgrund dieses Abbruches entfällt der anteilsmäßige Anspruch für fünf Monate. Es stehen der Beschwerdeführerin - wie die belangte Behörde zu Recht ausführt - nur mehr EUR 625,00 zu; der Rest der bereits ausbezahlten Beihilfe in der Höhe von EUR 625,00 ist zurückzuzahlen.Der Höhe nach bekämpfte die Beschwerdeführerin den rückzuzahlenden Betrag nicht. Es bestehen auch keine Bedenken gegen den Rückzahlungsbetrag. Gemäß Paragraph 18, Absatz 2, Schülerbeihilfengesetz 1983 gebühren Schülerbeihilfen bei Abbruch des einen Beihilfenanspruch begründenden Schulbesuchs nur bis zum Ablauf jenes Monats, in dem dieses Ereignis eintritt. Unstrittig ist, dass die Beschwerdeführerin am 18.01.2024 die Schule für Sozialbetreuungsberufe römisch 40 abgebrochen hat. Aufgrund dieses Abbruches entfällt der anteilsmäßige Anspruch für fünf Monate. Es stehen der Beschwerdeführerin - wie die belangte Behörde zu Recht ausführt - nur mehr EUR 625,00 zu; der Rest der bereits ausbezahlten Beihilfe in der Höhe von EUR 625,00 ist zurückzuzahlen.

Eine mündliche Verhandlung entfiel gemäß § 24 Abs 4 VwGVG, weil eine mündliche Erörterung keine weitere Klärung des Sachverhalts erwarten lässt (vgl VwGH 28.05.2014, Ra 2014/20/0017 und 0018; 01.09.2016, 2013/17/0502; VfGH 18.06.2012, B 155/12; EGMR Tusnovics v. Austria, 07.03.2017, 24.719/12). Außerdem ist das Schulrecht nicht von Art 6 EMRK und auch nicht von Art 47 GRC erfasst (vgl VfGH 10.03.2015, E 1993/2014, sowie VwGH 23.05.2017, Ra 2015/10/0127; 24.04.2018, Ra 2018/10/0019).Eine mündliche Verhandlung entfiel gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG, weil eine mündliche Erörterung keine weitere Klärung des Sachverhalts erwarten lässt vergleiche VwGH 28.05.2014, Ra 2014/20/0017 und 0018; 01.09.2016, 2013/17/0502; VfGH 18.06.2012, B 155/12; EGMR Tusnovics v. Austria, 07.03.2017, 24.719/12). Außerdem ist das Schulrecht nicht von Artikel 6, EMRK und auch nicht von Artikel 47, GRC erfasst vergleiche VfGH 10.03.2015, E 1993/2014, sowie VwGH 23.05.2017, Ra 2015/10/0127; 24.04.2018, Ra 2018/10/0019).

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Ar. 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Ar. 133 Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Dass hier ein Abbruch des einen Beihilfenanspruch begründenden Schulbesuches vorliegt, entspricht der klaren Rechtslage (vgl zur Unzulässigkeit der Revision bei eindeutiger Rechtslage trotz fehlender Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes etwa VwGH 28.05.2014, Ro 2014/07/0053). Dass hier ein Abbruch des einen Beihilfenanspruch begründenden Schulbesuches vorliegt, entspricht der klaren Rechtslage vergleiche zur Unzulässigkeit der Revision bei eindeutiger Rechtslage trotz fehlender Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes etwa VwGH 28.05.2014, Ro 2014/07/0053).

Schlagworte

Rückzahlungsverpflichtung Sache des Verfahrens Schulabbruch Schulbesuch Schule Schülerbeihilfe Schuljahr vorzeitige Beendigung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2024:I413.2296270.1.00

Im RIS seit

28.08.2024

Zuletzt aktualisiert am

28.08.2024
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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