Norm: MuSchG §4
Rechtssatz: Verwechselbare Ähnlichkeit im Sinne dieser Bestimmung liegt vor, wenn der Eingriffsgegenstand die den Gesamteindruck des Musters prägenden Merkmale aufweist. Entscheidungstexte 4 Ob 58/01k Entscheidungstext OGH 22.03.2001 4 Ob 58/01k European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:OGH0002:2001:RS01152... mehr lesen...
Norm: MuSchG 1990 §4UWG §9 Abs3 B6
Rechtssatz: Würde man bei Waren, deren Wert sich gerade durch die vom Geschmack der Interessenten abhängige ästhetische Formgebung bestimmt, auch diesem charakteristischen, das Wesen der Ware prägenden Design die Eignung zusprechen, als unterscheidendes Unternehmenskennzeichen für die betriebliche Herkunft der Ware dienen zu können, wäre der Musterschutz für derartige Waren überflüssig; er könnte zudem über di... mehr lesen...
Norm: B-VG Art89B-VG Art140MuSchG §4
Rechtssatz: Wieso der Musterschutz gegen verwechselbar ähnliche Gestaltung eines Erzeugnisses verfassungswidrig sein soll, vermag der erkennende Senat nicht zu sehen. Bliebe nämlich der Musterschutz nur auf übereinstimmende Erzeugnisse, also auf völlig identische Nachbildungen des Musters beschränkt, wäre er von vornherein wirkungslos, weil ihn schon die geringste Abweichung zunichte machte. Daher hat schon ... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Beide Streitteile erzeugen als Mitbewerber Stickereiwaren und beliefern zum Teil dieselben Märkte. Der Beklagte hat das zugunsten der Klägerin am 24.April 1983 bei der Registrierungs- und Verwaltungsstelle des Musterschutzes des Vorarlberger Stickerei- und Spitzenerzeugungsgewerbes in der Registrierungsliste Nr.19.125 mit einer Schutzdauer bis zum 24.4.1988 registrierte Stickereimuster Nr.3.155 (violettes Blumenmuster laut Beilage) mit einigen kleinen Änderung... mehr lesen...
Norm: MuSchG 1970 §4
Rechtssatz: Die Registrierung des Musters bei der Registrierungsstelle und Verwaltungsstelle des Musterschutzes des Vorarlberger Strickereigewerbes und Spitzenerzeugungsgewerbe auf Grund des Musterschiedsvertrages 1946 (also nicht bei einer Hinterlegung bei der Handelskammer gemäß § 4 MuSchG) begründet kein absolutes Musterrecht im Sinne des MuSchG 1970; es handelt sich nicht um ein gesetzliches Immaterialgüterrecht, daß de... mehr lesen...