RS OGH 1994/7/12 4Ob59/94

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 12.07.1994
beobachten
merken

Norm

B-VG Art89
B-VG Art140
MuSchG §4

Rechtssatz

Wieso der Musterschutz gegen verwechselbar ähnliche Gestaltung eines Erzeugnisses verfassungswidrig sein soll, vermag der erkennende Senat nicht zu sehen. Bliebe nämlich der Musterschutz nur auf übereinstimmende Erzeugnisse, also auf völlig identische Nachbildungen des Musters beschränkt, wäre er von vornherein wirkungslos, weil ihn schon die geringste Abweichung zunichte machte. Daher hat schon die Rechtsprechung zum MuSchG 1970 den Schutz auch gegen Erzeugnisse gewahrt, die dem Muster verwechslungsfähig ähnlich sind.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0053705

Dokumentnummer

JJR_19940712_OGH0002_0040OB00059_9400000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten