Norm
MuSchG 1970 §37Rechtssatz
Wer Erzeugnisse in einer Weise bezeichnet, die geeignet ist, den Eindruck zu erwecken, daß sie Musterschutz genießen, hat gemäß § 37 MuSchG auf Verlangen jedermann darüber Auskunft zu geben, auf welches Musterrecht sich die Bezeichnung stützt. Mit dieser Bestimmung soll die Möglichkeit zur Überprüfung geboten werden, ob eine Musteranmaßung vorliegt oder tatsächlich Musterschutz besteht. (Kraftfahrzeugkennzeichenhalter).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0070608Dokumentnummer
JJR_19930126_OGH0002_0040OB00001_9300000_001