Norm: MuSchG 1990 §2
Rechtssatz: Die deutsche Lehre und Rechtsprechung geht von einem relativen objektiven Neuheitsbegriff aus: Die Offenbarung mag zwar wo immer, also auch im Ausland, erfolgt sein, entscheidend ist, daß sie den einschlägigen inländischen Fachkreisen (Berufsmäßigen Mustergestaltern, daneben aber auch den Herstellern und Händlern, von denen ein Überblick über den vorbekannten Formenschatz erwarten werden darf, bekannt war oder b... mehr lesen...
Norm: MuSchG 1990 §2
Rechtssatz: Die Darbietung von gewerblichen Erzeugnissen in einem für Interessenten frei zugänglichen Musterraum des Produzenten ist jedenfalls der Öffentlichkeit zugänglich. Es ist auch den einschlägigen inländischen Fachkreisen durchaus zumutbar, daß sie zumindest die einschlägige Produktpalette der Konkurrenz in den unmittelbar angrenzenden Nachbarländern im Auge behalten; im besonderen muß dies für den oberitalienischen... mehr lesen...