Norm
MuSchG 1990 §2Rechtssatz
Die Darbietung von gewerblichen Erzeugnissen in einem für Interessenten frei zugänglichen Musterraum des Produzenten ist jedenfalls der Öffentlichkeit zugänglich. Es ist auch den einschlägigen inländischen Fachkreisen durchaus zumutbar, daß sie zumindest die einschlägige Produktpalette der Konkurrenz in den unmittelbar angrenzenden Nachbarländern im Auge behalten; im besonderen muß dies für den oberitalienischen Raum gelten, kommt diesem doch auf dem Gebiet des Produktdesigns im allgemeinen, im speziellen auch beim Design von Beleuchtungskörpern, eine bedeutende Stellung zu. Andante-Lampe
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0070618Dokumentnummer
JJR_19940712_OGH0002_0040OB00059_9400000_003