RS OGH 1994/7/12 4Ob59/94

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Veröffentlicht am 12.07.1994
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Norm

MuSchG 1990 §2

Rechtssatz

Die Darbietung von gewerblichen Erzeugnissen in einem für Interessenten frei zugänglichen Musterraum des Produzenten ist jedenfalls der Öffentlichkeit zugänglich. Es ist auch den einschlägigen inländischen Fachkreisen durchaus zumutbar, daß sie zumindest die einschlägige Produktpalette der Konkurrenz in den unmittelbar angrenzenden Nachbarländern im Auge behalten; im besonderen muß dies für den oberitalienischen Raum gelten, kommt diesem doch auf dem Gebiet des Produktdesigns im allgemeinen, im speziellen auch beim Design von Beleuchtungskörpern, eine bedeutende Stellung zu. Andante-Lampe

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0070618

Dokumentnummer

JJR_19940712_OGH0002_0040OB00059_9400000_003
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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