RS OGH 1994/7/12 4Ob59/94

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 12.07.1994
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Norm

MuSchG 1990 §2

Rechtssatz

Die deutsche Lehre und Rechtsprechung geht von einem relativen objektiven Neuheitsbegriff aus: Die Offenbarung mag zwar wo immer, also auch im Ausland, erfolgt sein, entscheidend ist, daß sie den einschlägigen inländischen Fachkreisen (Berufsmäßigen Mustergestaltern, daneben aber auch den Herstellern und Händlern, von denen ein Überblick über den vorbekannten Formenschatz erwarten werden darf, bekannt war oder bei zumutbarer Betrachtung bekannt sein konnte.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0070612

Dokumentnummer

JJR_19940712_OGH0002_0040OB00059_9400000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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