Entscheidungsgründe: Die am 17.8.1927 geborene Klägerin absolvierte nach dem Besuch der Mittelschule das Architekturstudium an der technischen Universität in Wien und übte seit 5.1.1957 den Beruf eines Architekten selbständig aus. Seit 23.1.1967 war ihre Tätigkeit vorwiegend technischer Natur. Die beklagte Partei hat in dieser Zeit die Beitragszahlungen der Klägerin unbeanstandet entgegengenommen und mit Bescheid vom 8.8.1984 wurde festgestellt, daß eine Formalversicherung vorlag. ... mehr lesen...
Norm: GSVG §13
Rechtssatz: Zur "erstmaligen Aufnahme" der Höherversicherung gemäß § 13 GSVG bedarf es eines auf Höherversicherung gerichteten Willensaktes des Versicherten, der in einer diesbezüglichen Parteihandlung zum Ausdruck kommen muß. Wenn sich durch Überzahlungen auf dem Beitragskonto des Versicherten ein Guthaben befindet, muß eine den Regeln des § 13 GSVG (bzw früher § 26 GSPVG) entsprechende Widmung des Betrages für die Höherversiche... mehr lesen...