Norm
GSVG §13Rechtssatz
Zur "erstmaligen Aufnahme" der Höherversicherung gemäß § 13 GSVG bedarf es eines auf Höherversicherung gerichteten Willensaktes des Versicherten, der in einer diesbezüglichen Parteihandlung zum Ausdruck kommen muß. Wenn sich durch Überzahlungen auf dem Beitragskonto des Versicherten ein Guthaben befindet, muß eine den Regeln des § 13 GSVG (bzw früher § 26 GSPVG) entsprechende Widmung des Betrages für die Höherversicherung gemäß § 13 GSVG (bzw früher § 6 GSPVG) erfolgen; erst durch diese Anweisung über die Verwendung eines bestimmten eingezahlten Betrages kommt begrifflich eine Zahlung für die Höherversicherung im Sinn des § 13 Abs 2 GSVG (§ 6 Abs 2 GSPVG) zustande (VwGH vom 29.03.1984, 83/08/0240 mit weiteren Nachweisen).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0086059Dokumentnummer
JJR_19920616_OGH0002_010OBS00145_9200000_002