Index: 32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
Norm: FinStrG §9 idF 1975/335; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie 84/16/0237 E 18. April 1985 VwSlg 5992 F/1985 RS 2 Stammrechtssatz Die Unkenntnis des Gesetzes kann nur dann als unverschuldet angesehen werden, wenn dem Normadressaten die Rechtsvorschrift trotz Anwendung der nach seinen Verhältnissen erforderlichen Sorgfalt unbekannt geblieben ist. Mußten ihm zum... mehr lesen...