RS Vwgh 1986/9/17 83/13/0033

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Veröffentlicht am 17.09.1986
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Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

FinStrG §9 idF 1975/335;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 84/16/0237 E 18. April 1985 VwSlg 5992 F/1985 RS 2

Stammrechtssatz

Die Unkenntnis des Gesetzes kann nur dann als unverschuldet angesehen werden, wenn dem Normadressaten die Rechtsvorschrift trotz Anwendung der nach seinen Verhältnissen erforderlichen Sorgfalt unbekannt geblieben ist. Mußten ihm zumindest Zweifel über die Rechtmäßigkeit seines Handelns aufkommen, so haben ihn diese Zweifel zu veranlassen, hierüber bei der zuständigen Behörde anzufragen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1986:1983130033.X04

Im RIS seit

17.09.1986

Zuletzt aktualisiert am

02.02.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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