Norm: FinStrG §53 Abs7
Rechtssatz: Die Vorschrift des § 53 Abs 7 FinStrG hat den Fall im Auge, daß jemand in Tateinheit einen Tatbestand des gerichtlichen Strafrechts (also einer ausschließlich den Gerichten nach allgemeinem Strafrecht zur Aburteilung zugewiesenen strafbaren Handlung) und den Tatbestand eines Finanzvergehens hergestellt hat, wobei das Finanzvergehen für sich allein (ohne Rücksicht auf das eintätige Zusammentreffen) nicht in die... mehr lesen...
Norm: FinStrG §53 Abs7StPO §57 AStPO §58
Rechtssatz: § 53 Abs 4 FinStrG besagt nicht, daß die Bestimmungen der §§ 57, 58 StPO ihre Gültigkeit bei der Verfolgung von Finanzvergehen verlören. Sie behalten vielmehr auch in solchen Strafsachen ihre Wirksamkeit, ohne daß hiedurch die gerichtliche Zuständigkeit für die im § 53 Abs 4 FinStrG erwähnten Personen entfiele. Entscheidungstexte 9 Nds... mehr lesen...