Norm
FinStrG §53 Abs7Rechtssatz
§ 53 Abs 4 FinStrG besagt nicht, daß die Bestimmungen der §§ 57, 58 StPO ihre Gültigkeit bei der Verfolgung von Finanzvergehen verlören. Sie behalten vielmehr auch in solchen Strafsachen ihre Wirksamkeit, ohne daß hiedurch die gerichtliche Zuständigkeit für die im § 53 Abs 4 FinStrG erwähnten Personen entfiele.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1967:RS0086902Zuletzt aktualisiert am
17.08.2009