Norm
FinStrG §53 Abs7Rechtssatz
Die Vorschrift des § 53 Abs 7 FinStrG hat den Fall im Auge, daß jemand in Tateinheit einen Tatbestand des gerichtlichen Strafrechts (also einer ausschließlich den Gerichten nach allgemeinem Strafrecht zur Aburteilung zugewiesenen strafbaren Handlung) und den Tatbestand eines Finanzvergehens hergestellt hat, wobei das Finanzvergehen für sich allein (ohne Rücksicht auf das eintätige Zusammentreffen) nicht in die Zuständigkeit des Gerichts, sondern in diejenige der Finanzstrafbehörde einschlägt (Dorazil-Harbich Anmerkung 9 zu § 53 FinStrG).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0086906Dokumentnummer
JJR_19950207_OGH0002_0140OS00138_9400000_001