Norm: FinStrG §4 Abs3FinStrG §35 Abs1ZollG §21 Abs3ZollG §48
Rechtssatz: Das Finanzvergehen des Schmuggels ist auch strafbar, wenn es im Ausland begangen worden ist; mit dieser Bestimmung soll gerade und vor allem auch der Fall einer bei einem vorgeschobenen Zollamt (also an sich auf ausländischem Zollgebiet: § 21 Abs 3 ZollG) begangenen Verletzung der Stellungspflicht getroffen werden. Entscheidungstexte ... mehr lesen...
Norm: FinStrG §4 Abs3FinStrG §35 Abs1ZollG §21 Abs3ZollG §48
Rechtssatz: Die Verletzung der zollrechtlichen Stellungspflicht stellt einen Ungehorsam gegen die von den österreichischen Zollorganen vertretene österreichische Zollhoheit dar; sind die österreichischen Zollorgane aber auf fremden Staatsgebiet völkerrechtlich im Einzelfall zum Amtshandeln befugt - so wie etwa bei einem vorgeschobenen Zollamt - dann objektiviert die Nichtstellung von ... mehr lesen...