Norm
FinStrG §4 Abs3Rechtssatz
Das Finanzvergehen des Schmuggels ist auch strafbar, wenn es im Ausland begangen worden ist; mit dieser Bestimmung soll gerade und vor allem auch der Fall einer bei einem vorgeschobenen Zollamt (also an sich auf ausländischem Zollgebiet: § 21 Abs 3 ZollG) begangenen Verletzung der Stellungspflicht getroffen werden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1974:RS0083439Dokumentnummer
JJR_19740402_OGH0002_0120OS00183_7300000_004