Norm
FinStrG §4 Abs3Rechtssatz
Die Verletzung der zollrechtlichen Stellungspflicht stellt einen Ungehorsam gegen die von den österreichischen Zollorganen vertretene österreichische Zollhoheit dar; sind die österreichischen Zollorgane aber auf fremden Staatsgebiet völkerrechtlich im Einzelfall zum Amtshandeln befugt - so wie etwa bei einem vorgeschobenen Zollamt - dann objektiviert die Nichtstellung von Zollgut eindeutig den Ungehorsam gegenüber der österreichischen Zollhoheit, gleichviel, wo die Staatsgrenze liegt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1974:RS0083445Dokumentnummer
JJR_19740402_OGH0002_0120OS00183_7300000_005