Entscheidungen zu § artikel1zu37 Abs. 5 FinStrG

Verwaltungsgerichtshof

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Entscheidungen 1-6 von 6

TE Vwgh Erkenntnis 1994/11/24 94/16/0266

Zur Vorgeschichte wird auf das hg. Erkenntnis vom 28. April 1994, Zl. 93/16/0193, verwiesen. Mit dem nunmehr angefochtenen Ersatzbescheid fällte die belangte Behörde über die Berufung des Beschwerdeführers gegen das Erkenntnis des Spruchsenates V beim Zollamt Klagenfurt als Finanzstrafbehörde I. Instanz vom 29. Jänner 1993, StrLN 201/91, folgenden Spruch: "B ist schuldig, er hat im August 1986 in V vorsätzlich eine Sache (seinen PKW Ferrari Dino) an sich gebracht, welche im Jahre ... mehr lesen...

Entscheidung | Vwgh Erkenntnis | 24.11.1994

RS Vwgh 1994/11/24 94/16/0266

Index: 32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
Norm: FinStrG §10;FinStrG §138 Abs2 lita;FinStrG §37 Abs1 lita;FinStrG §37 Abs5; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie VwGH E 1994/04/28 93/16/0193 3 Stammrechtssatz Wenn eine entsprechend konkretisierte Vortat spruchmäßig bestimmt dargetan ist, kommt es gemäß § 37 Abs 5 FinStrG nicht darauf an, ob der Täter der Vortat dafür auch bestraft werden kann. Insbesondere s... mehr lesen...

Rechtssatz | Vwgh | 24.11.1994

TE Vwgh Erkenntnis 1994/4/28 93/16/0193

Der Beschwerdeführer, der seinen Hauptwohnsitz in X (Kärnten) hat, ließ seinen PKW, Ferrari Dino in Udine um einen Betrag von Lit. 13,189.861,-- reparieren. Zollamtliche Erhebungen am 27. Mai 1987 ergaben, daß das Fahrzeug in der Zwischenzeit nach Österreich gebracht wurde. Bei seiner niederschriftlichen Vernehmung gab der Beschwerdeführer damals unter anderem an, er selbst sei mit dem Fahrzeug im Frühling 1986 über das Zollamt Arnoldstein in Thörl-Maglern nach Österreich gefahren, oh... mehr lesen...

Entscheidung | Vwgh Erkenntnis | 28.04.1994

RS Vwgh 1994/4/28 93/16/0193

Index: 32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
Norm: FinStrG §10;FinStrG §138 Abs2 lita;FinStrG §37 Abs1 lita;FinStrG §37 Abs5;
Rechtssatz: Wenn eine entsprechend konkretisierte Vortat spruchmäßig bestimmt dargetan ist, kommt es gemäß § 37 Abs 5 FinStrG nicht darauf an, ob der Täter der Vortat dafür auch bestraft werden kann. Insbesondere steht der Umstand, daß dem Vortäter Schuldausschließungsgründe zukomm... mehr lesen...

Rechtssatz | Vwgh | 28.04.1994

TE Vwgh Erkenntnis 1993/10/7 92/16/0064

Mit Straferkenntnis des Spruchsenates des Hauptzollamtes Feldkirch als Finanzstrafbehörde erster Instanz vom 7. Juni 1991 wurde der Beschwerdeführer schuldig erkannt, er habe am 4. Oktober 1988 in X den PKW der Marke Ferrari 3,2 Mondial Cabriolet, hinsichtlich dessen durch J.L. eine Verkürzung von Eingangsabgaben in Höhe von S 140.948,-- begangen wurde, "vorsätzlich durch Tausch gegen einen PKW der Marke Rolls Royce an sich gebracht" und hiedurch das Finanzvergehen der (vorsätzlichen)... mehr lesen...

Entscheidung | Vwgh Erkenntnis | 07.10.1993

RS Vwgh 1993/10/7 92/16/0064

Index: 32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
Norm: FinStrG §23;FinStrG §37 Abs1 lita;FinStrG §37 Abs5;
Rechtssatz: Die Strafzumessung hat bei der Abgabenbehörde selbständig und unabhängig von der Strafbemessung bei der Vortat nach den Kriterien des § 23 FinStrG zu erfolgen. European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:VWGH:1993:1992160064.X03 Im RIS seit ... mehr lesen...

Rechtssatz | Vwgh | 07.10.1993

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