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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
FinStrG §10;Rechtssatz
Wenn eine entsprechend konkretisierte Vortat spruchmäßig bestimmt dargetan ist, kommt es gemäß § 37 Abs 5 FinStrG nicht darauf an, ob der Täter der Vortat dafür auch bestraft werden kann. Insbesondere steht der Umstand, daß dem Vortäter Schuldausschließungsgründe zukommen, der Strafbarkeit des Hehlers nicht entgegen (Hinweis: Sommergruber-Reger, das FinStrG mit Kommentar, 272 letzter Absatz, sowie zur vergleichbaren Problemstellung bei § 164 StGB Leukauf-Steininger, Kommentar zum StGB3 Randzahl 13 zu § 164 StGB mwN).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1993160193.X03Im RIS seit
20.11.2000Zuletzt aktualisiert am
13.11.2009