RS Vwgh 1993/10/7 92/16/0064

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Veröffentlicht am 07.10.1993
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Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

FinStrG §23;
FinStrG §37 Abs1 lita;
FinStrG §37 Abs5;

Rechtssatz

Die Strafzumessung hat bei der Abgabenbehörde selbständig und unabhängig von der Strafbemessung bei der Vortat nach den Kriterien des § 23 FinStrG zu erfolgen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1992160064.X03

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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