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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
FinStrG §23;Rechtssatz
Die Strafzumessung hat bei der Abgabenbehörde selbständig und unabhängig von der Strafbemessung bei der Vortat nach den Kriterien des § 23 FinStrG zu erfolgen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1993:1992160064.X03Im RIS seit
20.11.2000