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32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht;Norm
FinStrG §21;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Iro und die Hofräte Dr. Närr und Dr. Höfinger als Richter, im Beisein des Schriftführers Kommissär Dr. Ladislav, über die Beschwerde des J in W, BRD, vertreten durch Dr. E, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland (Berufungssenat IV) vom 5. Mai 1992, Zl. GA 14 - 1/H-305/1/2/92, betreffend Finanzvergehen (Verkürzung von Eingangsabgaben), zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 505,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit Erkenntnis des Zollamtes Wien, Spruchsenat, vom 4. November 1991 wurde der Beschwerdeführer schuldig erkannt, als Person mit gewöhlichem Wohnsitz im Zollgebiet (§ 93 Abs. 4 ZollG) anläßlich seiner Einreisen aus der Bundesrepublik Deutschland nach Österreich über unbekannt gebliebene Zollämter zunächst im April 1986 für einen Personenkraftwagen der Marke Mercedes Benz und sodann im Oktober 1986 für den Personenkraftwagen der Marke Jaguar durch Außerachtlassung der gebotenen und ihm auch zumutbaren Sorgfalt das formlose sicherstellungsfreie Vormerkverfahren nach § 93 ZollG rechtswidrig in Anspruch genommen zu haben, indem er es unterlassen habe, der Eintrittstelle seine Wohnsitzverhältnisse (vollständig) bekanntzugeben und dadurch fahrlässig unter Verletzung der abgabenrechtlichen Anzeige-, Offenlegungs-, und Wahrheitspflicht eine Verkürzung von Eingangsabgaben an Zoll in der Höhe von insgesamt S 276.920,-- und an Einfuhrumsatzsteuer in der Gesamthöhe von S 405.095,-- bewirkt habe (strafbestimmender Wertbetrag sohin S 682.015,--). Er habe hiedurch das Finanzvergehen der fahrlässigen Verkürzung von Eingangsabgaben nach § 36 Abs. 2 FinStrG begangen und über ihn werde gemäß §§ 21, 36 Abs. 3 FinStrG eine Geldstrafe in der Höhe von 60.000,-- S (Ersatzfreiheitsstrafe 20 Tage) verhängt. Die Kosten des Strafverfahrens wurden gemäß § 185 FinStrG mit S 5.000,-- festgesetzt.
In der Begründung führte der Spruchsenat aus, daß auf Grund des durchgeführten Beweisverfahrens feststehe, der damals in B wohnhaft gewesene Beschuldigte habe ab Mitte 1986 den in Deutschland zum Verkehr zugelassenen Pkw der Marke Mercedes und ab Ende 1986 den ebenfalls in Deutschland zum Verkehr zugelassenen Pkw der Marke Jaguar im österreichischen Zollgebiet insbesondere im Raum B benützt. Dieser Sachverhalt sei vom Beschuldigten nicht in Abrede gestellt worden und stehe auch mit Angaben der Zeugin im Einklang. Angesichts der umfangreichen kaufmännischen Tätigkeit in Österreich aber auch im Ausland wäre der Beschuldigte jedenfalls verpflichtet gewesen, sich bei den Zollbehörden über die gesetzlichen Voraussetzungen betreffend die Benützung eines im Ausland zugelassenen Kraftfahrzeuges durch einen Österreicher im Inland zu erkundigen. Die vorwerfbare Unterlassung einer auch zumutbar gewesenen Erkundungspflicht bedeute, daß ein dem Beschuldigten insoweit unterlaufener Irrtum jedenfalls unentschuldbar sei. Das festgestellte Verhalten erfülle sohin das Finanzvergehen der fahrlässigen Verkürzung von Eingangsabgaben.
In der dagegen erhobenen Berufung teilte der Beschwerdeführer bloß mit, im April 1986 keinen Pkw der Marke Mercedes und im Oktober 1986 keinen Pkw der Marke Jaguar mit dem jeweils dazu angegebenen Kennzeichen nach Österreich eingeführt zu haben.
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde (Berufungssenat) die Berufung als unbegründet ab und bestätigte das angefochtene Erkenntnis des Spruchsenates mit der Maßgabe, daß richtigerweise die im Spruch angeführten Kennzeichen ... dem Pkw Marke Jaguar und ... dem Pkw Marke Mercedes Benz zuzuordnen seien. Die Begründung dieser Entscheidung folgte im wesentlichen der des erstinstanzlichen Erkenntnisses.
Gegen diese Rechtsmittelentscheidung richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der dem Inhalt nach sowohl Rechtswidrigkeit des Inhaltes des Bescheides als auch Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht wird.
Die belangte Behörde verzichtete auf die Vorlage einer Gegenschrift.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Der Beschwerdeführer rügt zunächst einen nicht sanierbaren Mangel bei der Zustellung des erstinstanzlichen Erkenntnisses, da dieses dem Beschwerdeführer niemals persönlich, sondern einer Mitarbeiterin seines Arbeitgebers ausgefolgt worden sei.
Unbeschadet des Umstandes, daß dies im verwaltungsbehördlichen Verfahren nicht geltend gemacht worden ist, ergibt sich aus den Verwaltungsakten, daß das Erkenntnis des Zollamtes Wien, Spruchsenat, am 18. Dezember 1991 laut Beurkundung durch den Zusteller dem Beschwerdeführer persönlich zugestellt worden ist. Die Berufung gegen das Erkenntnis ist bereits am 7. Jänner 1992 beim Zollamt Wien eingelangt. Das Vorbringen des Beschwerdeführers erweist sich somit als nicht richtig.
Soweit der Beschwerdeführer zur Feststellung der belangten Behörde, die Unterlassung einer auch zumutbar gewesenen Nachfrage bedeute, daß ein dem Beschwerdeführer insoweit unterlaufener Irrtum jedenfalls unentschuldbar gewesen sei, geltend macht, dies vermöge nicht zu überzeugen, da dem im Ausland wohnhaften Beschwerdeführer kein Sorgfaltsverstoß angelastet werden könne, zumal er wegen seines Wohnsitzes im Ausland nicht als Zollinländer anzusehen sei, erschöpfen sich diese Ausführungen in unsubstantierten Behauptungen, auf die näher einzugehen auch nach der Aktenlage keine Veranlassung besteht.
Die erstmals in der Beschwerde geltend gemachte Ansicht, das abgabenrechtliche sowie wirtschaftliche Zentrum des Beschwerdeführers und seine überwiegenden familiären Lebensinteressen seien in Deutschland gelegen und ihm sei naturgemäß auch aus der Sicht österreichischer zollrechtlicher Bestimmungen der Status eines Auslandsösterreichers mit den hieraus erfließenden Konsequenzen zuzubilligen, widerstreitet der im verwaltungsbehördlichen Verfahren unbestritten gebliebenen und dem Akteninhalt nicht widersprechenden Feststellung des Spruchsenates, wonach der Beschwerdeführer seinen gewöhnlichen Wohnsitz (und somit den Mittelpunkt seiner Lebensverhältnisse) im Zollgebiet gehabt habe.
Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Die Entscheidung über den Aufwandersatz stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 104/1991.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1993:1992160150.X00Im RIS seit
20.11.2000