Mit Erkenntnis der Finanzstrafbehörde erster Instanz vom 20. Jänner 1999 wurde der Beschwerdeführer schuldig gesprochen, er habe als für die abgabenrechtlichen Belange verantwortlicher Geschäftsführer der M. GmbH fahrlässig unter Verletzung einer abgabenrechtlichen Anzeige-, Offenlegungs- und Wahrheitspflicht bewirkt, dass Kapitalertragsteuer für 1993 in Höhe von 52.272 S und Kapitalertragsteuer für 1994 in Höhe von 574.993 S nicht entrichtet worden sei. Der Beschwerdeführer habe hied... mehr lesen...
Mit dem Erkenntnis des Spruchsenates des Finanzamtes Salzburg-Stadt als Finanzstrafbehörde I. Instanz vom 10. Juni 1996 wurde der Beschwerdeführer für schuldig erkannt, er habe für das Jahr 1985 Einkommensteuer in der Höhe von 406.492 S vorsätzlich verkürzt und hiedurch das Finanzvergehen der Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs. 1 FinStrG begangen. Er werde hiefür nach § 33 Abs. 5 FinStrG zu einer Geldstrafe in Höhe von S 160.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von einem Monat) ... mehr lesen...
Index: 32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
Norm: FinStrG §16;FinStrG §34 Abs4;
Rechtssatz: Die Verhängung einer Geldstrafe für eine Abgabenverkürzung, die auch den aus der Tat gezogenen Nutzen berücksichtigen soll, ist von einem bestimmten Wertbetrag abhängig und nicht unmittelbar nur nach den wirtschaftlichen Verhältnissen des Täters auszumessen (Hinweis E 15.5.1986, 84/16/0209; E 16.3.1995, 94/16/0300... mehr lesen...