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32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht;Norm
FinStrG §16;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Wetzel sowie die Hofräte Dr. Sulyok und Dr. Fuchs als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Doralt, über die Beschwerde des GK in S, vertreten durch Dr. Peter Rosenthal, Rechtsanwalt in Salzburg, Vogelweiderstraße 55, gegen den Bescheid der Finanzlandesdirektion für Salzburg als Finanzstrafbehörde II. Instanz (Berufungssenat) vom 20. Dezember 1996, Zl. 16/23/2-GA6-ZoW/96, betreffend Abgabenhinterziehung, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von 565 S binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit dem Erkenntnis des Spruchsenates des Finanzamtes Salzburg-Stadt als Finanzstrafbehörde I. Instanz vom 10. Juni 1996 wurde der Beschwerdeführer für schuldig erkannt, er habe für das Jahr 1985 Einkommensteuer in der Höhe von 406.492 S vorsätzlich verkürzt und hiedurch das Finanzvergehen der Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs. 1 FinStrG begangen. Er werde hiefür nach § 33 Abs. 5 FinStrG zu einer Geldstrafe in Höhe von S 160.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von einem Monat) verurteilt. In den Sachverhaltsfeststellungen dieses Erkenntnisses ist zu lesen, der Beschwerdeführer habe in seiner Einkommensteuererklärung des Jahres 1985 negative Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung in Höhe von 649.902 S ausgewiesen, die ihm aus einer Kommanditbeteiligung an der Firma Wohnungseigentum-Bautreuhand Hausanteilschein GmbH & Co KG, Ausgabe 1985, Serie X, zugewiesen worden seien. Der Beschwerdeführer habe dafür keine Einlage geleistet, auch von dritter Seite sei für ihn keine Einlage geleistet worden. In einem Schreiben vom 17. Jänner 1990 an die Abgabenbehörde habe der Beschwerdeführer ausgeführt, dass er im Zuge der Aufarbeitung seiner Akten überraschend festgestellt habe, dass ihm für die im Jahr 1985 eingegangene Beteiligung ein Einzahlungsbeleg fehle. Dies sei ihm bisher aufgrund von beruflicher und privater Überlastung nicht aufgefallen. Er sei aber im Besitz des Zeichnungsscheines der angeführten Serie. Im Jahr 1985 habe eine entsprechende Verlustzuweisung stattgefunden. Über Aufforderung der Finanzstrafbehörde vom 19. Jänner 1990 habe der Beschwerdeführer vorgebracht, dass die Finanzierung der Beteiligung über die Concentra AG hätte erfolgen sollen. Diese hätte die Vertragssumme einzahlen sollen, weil für ihn dort ein Verrechnungskonto geführt worden sei, auf welchem Provisionszahlungen aus dem Bereich des WEB-IMMAG Konzerns gutgeschriebenen hätten werden sollen. Da nach den "allgemeinen Geschäftsbedingungen" der Serie X die Beteiligungsurkunden nur nach erfolgter Zahlung ausgehändigt würden und er im Besitz derselben gewesen sei, habe er gutgläubig davon ausgehen können, dass die Concentra AG vereinbarungsgemäß gehandelt habe. Die Abgabenbehörde habe mit Bescheid vom 11. November 1992 die geltend gemachten Werbungskostenüberschüsse aus dieser Beteiligung nicht anerkannt, eine dagegen erhobene Berufung habe keinen Erfolg gehabt. Der Beschwerdeführer habe bei Abfassung der Einkommensteuererklärung für 1985 gewusst - so die Behörde I. Instanz weiter in ihren Sachverhaltsfeststellungen -, dass die Einlage auf die genannte Beteiligung nicht geleistet worden sei. Er habe auch gewusst, dass die Zeichnung des Gesellschaftsvertrages lediglich eine Scheinhandlung zur Lukrierung einer ungerechtfertigten Verlustzuweisung dargestellt habe. Der Beschwerdeführer habe bewusst die Wahrheits- und Offenlegungsverpflichtung missachtet und damit vorsätzlich eine Abgabenverkürzung in Höhe von 406.492 S bewirkt. Er habe sich lediglich deswegen nicht schuldig bekannt, weil er das Vorliegen der subjektiven Tatseite bestritten habe. Die diesbezügliche Verantwortung des Beschwerdeführers betreffend angebliche Provisionsgutschriften sei aber völlig lebensfremd. So verfüge er über keinerlei Unterlagen bezüglich ein angegebenes Verrechnungskonto, habe die Forderungen auch immer nur mündlich gegenüber einem inzwischen verstorbenen Rechtsanwalt geltend gemacht und vor allem die ihm angeblich auf das Verrechnungskonto zugeflossenen Provisionen nie versteuert. Der Beschwerdeführer habe zumindest bedingt vorsätzlich gehandelt. Dem Schreiben vom 17. Jänner 1990 komme eine Qualifikation als Selbstanzeige mit strafbefreiender Wirkung nicht zu, weil einerseits Verfehlungen gegenüber Abgabenvorschriften i.S. des § 29 Abs. 1 FinStrG nicht dargelegt und andererseits zum Zeitpunkt des Einlangens dieses Schreibens bereits eine Reihe von Verfolgungshandlungen gegen Tatbeteiligte gesetzt worden seien. Unter Berücksichtigung der Strafzumessungsgründe, der persönlichen Verhältnisse sowie der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit komme die Finanzstrafbehörde I. Instanz bei einer maximalen Strafdrohung von 812.984 S zu einem auch dem Unrechtsgehalt der Tat angemessenen Strafbetrag in Höhe von 160.000 S.
Im Berufungsschriftsatz vom 23. August 1996 beantragte der Beschwerdeführer, ihn vom Vorwurf der vorsätzlichen Verletzung der abgabenrechtlichen Offenlegungs- und Wahrheitspflicht durch Abgabe einer unrichtigen Steuererklärung für das Jahr 1985 freizusprechen und die über ihn verhängte Geldstrafe aufzuheben. Das erstinstanzliche Erkenntnis sei widersprüchlich begründet, ausdrücklich bekämpft würden auch die Ausführungen betreffend seine Einkommensverhältnisse, zu denen er auf den zugleich eingebrachten Verfahrenshilfeantrag hinweise.
Nachdem am 7. Oktober 1996 antragsgemäß nach § 77 Abs. 4 FinStrG für den Beschwerdeführer ein Verteidiger für das anhängige Finanzstrafverfahren bestellt worden war, kam es am 20. Dezember 1996 zur mündlichen Verhandlung gemäß § 135 FinStrG vor der belangten Behörde. Nach der Verhandlungsniederschrift brachte der Verteidiger des Beschwerdeführers dabei u.a. Folgendes vor:
"Der Beschuldigte verantwortet sich nicht mehr damit, dass diese Beteiligung von Provisionen, die ihm zugestanden sind, eingezahlt wurde, vielmehr ist das Vorbringen des Amtsbeauftragten zutreffend, wonach gewissen Personen im Nahbereich zur WEB die Möglichkeit eingeräumt wurde, derartige Anteilscheine zu zeichnen ohne eigene Leistungen erbringen zu müssen. Ich behaupte, dass es eine Beteiligung an dieser Gesellschaft war, ob eine echten oder Scheinbeteiligung enthalte ich mich einer Bewertung. Fest steht nur, dass damals viele Personen darunter auch der Beschuldigte auf die Seriosität der leitenden Funktionäre dieses Imperiums vertraut haben, sodass ich im Ergebnis davon ausgehe, dass dem Beschuldigten keinerlei Vorsatz, jedoch Fahrlässigkeit anzulasten ist."
Nach den weiteren Ausführungen in dieser Niederschrift bestätigte der Beschwerdeführer dieses Vorbringen als richtig, "ich habe einen Fehler gemacht". Die Abgabenschuld sei inzwischen nicht bezahlt worden. Zur finanziellen Situation verweise der Beschwerdeführer auf den Verfahrenshilfeantrag und auf eine Aufstellung der Einnahmen und Ausgaben, aus der sich ergebe, dass er derzeit gerade das Auslangen finde. Seitens des Verteidigers des Beschwerdeführers werde eine milde Bestrafung nach § 34 FinStrG beantragt, wobei als mildernd insbesondere zu berücksichtigen sei, dass der Beschwerdeführer nur in untergeordneter Weise beteiligt gewesen sei, eine der Aufklärung dienende Selbstanzeige verfasst habe und der Vorfall lange Zeit zurückliege. Er missbillige die Tat und habe derzeit einen ordentlichen Lebenswandel.
Mit dem angefochtenen Bescheid gab die belangte Behörde der Berufung teilweise Folge und setzte die über den Beschwerdeführer verhängte Geldstrafe auf 100.000 S herab. Nach der Wiedergabe des erstinstanzlichen Erkenntnisses und der Berufungsschrift wird im angefochtenen Bescheid ausgeführt, anlässlich der Berufungsverhandlung habe der Beschwerdeführer seine Verantwortung revidiert und ein Verschulden wegen fahrlässiger Abgabenverkürzung gemäß § 34 Abs. 1 FinStrG einbekannt. Zum erstinstanzlichen Straferkenntnis werde teils abweichend teils ergänzend festgestellt, dass der Beschwerdeführer aufgrund einer Aufsichtsrattätigkeit bei einer Tochtergesellschaft des IMMAG-Konzerns den Verantwortlichen dieses Unternehmens nahe gestanden sei. Wie anderen derartigen Personen sei ihm in "Honorierung" seiner Verdienste die Zeichnungsmöglichkeit ohne entsprechenden Kostenaufwand, auch nicht von dritter Seite, eingeräumt worden. Der Beschwerdeführer habe diese Möglichkeit zur Steuerersparnis wahrgenommen und bei der Erstellung seiner Einkommensteuererklärung 1985 durch seinen steuerlichen Vertreter, den er nicht entsprechend aufgeklärt habe, die entsprechende Abgabenhinterziehung ernsthaft erwogen und sich damit abgefunden. Zur Beweiswürdigung sei darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer anlässlich der Berufungsverhandlung seine bisherige, mehrfach in leichten Varianten deponierte Verantwortung, er habe die Einzahlung der gezeichneten Gesellschaftsbeteiligung über sein Provisionskonto bedient, nicht weiter aufrechterhalten habe. Vielmehr habe er jene Verantwortung gewählt, die auf der objektiven Tatseite den geänderten Feststellungen zugrunde gelegt worden sei. Die belangte Behörde habe sich dennoch der Auffassung des Beschwerdeführers nicht anschließen können, es liege lediglich eine fahrlässige Abgabenverkürzung vor. Der Beschwerdeführer habe in der Vergangenheit mehrfach Funktionen als Vorstand und Aufsichtsrat im Bank- und Versicherungswesen bekleidet, sodass nicht nur von einer entsprechenden Kenntnis der Gesetzeslage, sondern auch von einem "gewissen Gespür" für die Realität trotz prominenter "Gleichgesinnter" auszugehen sei. Mit dem erreichten Steuervorteil, der die Steuerlast des Beschwerdeführers des Jahres 1985 zu einem erheblichen Teil beseitigt habe, sei für den Beschwerdeführer keinerlei finanzielle Belastung oder sonstige Verpflichtung verbunden gewesen. Auch der Umstand, dass der Beschwerdeführer im Jahr 1984 eine gleichartige Beteiligung gezeichnet und hiefür tatsächlich 210.000 S an Einlage geleistet habe, könne ihn nicht entschuldigen, "da er ja jedenfalls um die diesbezügliche Notwendigkeit wusste". Die mehrfach geänderte Verantwortung des Beschwerdeführers sei weiters bei der Beurteilung der subjektiven Tatseite nicht geeignet, seine Glaubwürdigkeit zu erhöhen. Die belangte Behörde sei der Auffassung, dass der Beschwerdeführer die durch sein Vorgehen bewirkte Abgabenhinterziehung ernstlich erwogen und sich damit abgefunden habe. Dem Schreiben des Beschwerdeführers vom 17. Jänner 1990 komme schon deshalb die Wirkung einer strafbefreienden Selbstanzeige nach § 29 Abs. 1 FinStrG nicht zu, weil zum damaligen Zeitpunkt bereits eine Reihe von Verfolgungshandlungen gegen Tatbeteiligte und Prüfungshandlungen gegen die Gesellschaft i.S. des § 29 Abs. 3 Z. 1 und 3 FinStrG gesetzt gewesen seien. Bei der Strafbemessung seien die Strafzumessungsgründe um den Milderungsgrund des langen Zurückliegens der Tat, in welchem Zeitraum allerdings der Beschwerdeführer noch keinerlei Schadensgutmachung geleistet habe, zu ergänzen. Von einer untergeordneten Tatbeteiligung könne bei der festgestellten Vorgangsweise keine Rede sein. Die Selbstanzeige habe die Behörde I. Instanz ohnehin gewertet, zu diesem Zeitpunkt sei der Behörde der Name des Beschwerdeführers als Zeichner bei der in Untersuchung gezogenen Gesellschaft bereits bekannt gewesen. Allerdings habe die Finanzstrafbehörde I. Instanz der schlechten finanziellen Situation des Beschwerdeführers, der derzeit aus einer Teilzeitbeschäftigung nur monatlich 4.200 S beziehe und bis zum Jahresende über monatliche Mieteinnahmen von 14.070 S verfügt habe, nicht entsprechend Rechnung getragen. Festzuhalten sei jedoch, dass der Beschwerdeführer noch im Tatzeitraum über ein weit überdurchschnittliches Einkommen verfügt habe und heute noch mehrere Realitäten besitze, auch wenn diese von der Versteigerung bedroht seien. Möge die Lage am Arbeitsmarkt für ältere Arbeitnehmer auch schwierig sein, so habe der Beschwerdeführer doch den Eindruck vermittelt, dass er es aus welchen Gründen auch immer darauf angelegt habe, lediglich ein Einkommen auszuweisen, auf welches ein Zugriff nicht möglich sei. Die belangte Behörde sei daher der Ansicht, dass eine Reduktion der verhängten Geldstrafe auf 100.000 S der persönlichkeits- und tatbezogenen Schuld des Beschwerdeführers, aber auch seinen persönlichen Verhältnissen und der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit entspreche. Eine Reduktion der ohnehin gering bemessenen Ersatzfreiheitsstrafe sei nicht geboten gewesen.
In der Beschwerde erachtet sich der Beschwerdeführer "in meinem Recht auf Unterbleiben einer Bestrafung wegen des Finanzvergehens der Abgabenhinterziehung verletzt, hilfsweise erachte ich mich in meinem Recht verletzt, dass die belangte Behörde anstelle einer vorsätzlichen Abgabenhinterziehung mich nicht wegen einer fahrlässigen Abgabenhinterziehung schuldig erkannt hat, hilfsweise erachte ich mich in meinem Recht verletzt, dass aufgrund der vorliegenden Milderungs- und Erschwerungsgründe sowie meiner Vermögens- und Einkommenssituation die verhängte Geldstrafe nicht meinen Verhältnissen entsprechend, sohin nicht in einem wesentlich geringeren Ausmaß als S 100.000,-- verhängt wurde".
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Nach § 33 Abs. 1 FinStrG macht sich der Abgabenhinterziehung schuldig, wer vorsätzlich unter Verletzung einer abgabenrechtlichen Anzeige-, Offenlegungs- oder Wahrheitspflicht eine Abgabenverkürzung bewirkt. Die Abgabenhinterziehung wird nach § 33 Abs. 5 leg. cit. mit einer Geldstrafe bis zum Zweifachen des Verkürzungsbetrages geahndet.
Wer sich eines Finanzvergehens schuldig gemacht hat, wird gemäß § 29 Abs. 1 FinStrG insoweit straffrei, als er seine Verfehlung der zur Handhabung der verletzten Abgaben- oder Monopolvorschriften zuständigen Behörde oder einer sachlich zuständigen Finanzstrafbehörde darlegt (Selbstanzeige). War mit einer Verfehlung eine Abgabenverkürzung oder ein sonstiger Einnahmenausfall verbunden, so tritt nach § 29 Abs. 2 leg. cit. Straffreiheit nur insoweit ein, als der Behörde ohne Verzug die für die Feststellung der Verkürzung oder des Ausfalls bedeutsamen Umstände offen gelegt und die sich daraus ergebenden Beträge, die der Anzeiger schuldet oder für die er zur Haftung herangezogen werden kann, den Abgaben- oder Monopolvorschriften entsprechend entrichtet werden. Nach § 29 Abs. 3 lit. a tritt Straffreiheit nicht ein, wenn zum Zeitpunkt der Selbstanzeige Verfolgungshandlungen (§ 14 Abs. 3) gegen den Anzeiger, gegen andere an der Tat Beteiligte oder gegen Hehler gesetzt waren.
In der Beschwerde wird der belangten Behörde Aktenwidrigkeit vorgeworfen, weil diese bei ihrer Entscheidung davon ausgegangen sei, der Beschwerdeführer habe in der Berufungsverhandlung seine bisherige Verantwortung im Verwaltungsverfahren nicht mehr aufrecht erhalten. Dazu ist aber auf den oben zitierten Inhalt der Verhandlungsniederschrift vom 20. Dezember 1996 zu verweisen, dem eindeutig zu entnehmen ist, dass der Beschwerdeführer seine bisherige Verantwortung betreffend Einzahlung seiner Beteiligung mittels Provisionen nicht mehr weiter verfolgte, vielmehr das Vorbringen des Amtsbeauftragten hinsichtlich Zeichnung der Anteilscheine ohne eigene Leistungen als zutreffend bezeichnet wurde. Der Beschwerdeführer habe "einen Fehler gemacht", es werde eine milde Bestrafung nach § 34 FinStrG beantragt (es liege kein Vorsatz, sondern Fahrlässigkeit vor, weil der Beschwerdeführer - wie viele Personen - auf die Seriosität der leitenden Funktionäre des "Imperiums" vertraut habe).
Mit dem Beschwerdevorbringen, das den Inhalt der mündlichen Verhandlung vor der belangten Behörde außer Acht lässt und wiederum im Wesentlichen mit dem "Provisionsargument" der früheren Verantwortung vor allem Verfahrensmängel darzustellen versucht, kann der Beschwerdeführer damit keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aufzeigen. Ausgehend von dem Ergebnis der mündlichen Berufungsverhandlung konnte die belangte Behörde auch in schlüssig dargestellter Beweiswürdigung zumindest ein bedingt vorsätzliches Vorgehen in Bezug auf die bewirkte Abgabenverkürzung annehmen (vgl. dazu z.B. auch das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 25. November 1999, 97/15/0118).
Der Beschwerdeführer hielt in der mündlichen Berufungsverhandlung erkennbar auch seine Ansicht nicht mehr aufrecht, wonach sein Schriftsatz vom 17. Jänner 1990 im Sinne einer Selbstanzeige nach § 29 FinStrG strafbefreiend wirke (die "der Aufklärung dienende Selbstanzeige" solle nur mehr strafmildernd berücksichtigt werden). Soweit in der Beschwerde wiederum der Charakter des Schreibens vom 17. Jänner 1990 als strafbefreiende Selbstanzeige ins Spiel gebracht wird, ist auf das nach dem Inhalt der vorgelegten Verwaltungsakten im angefochtenen Bescheid zu Recht erwähnte Hindernis der Verfolgungshandlungen im Sinn des § 29 Abs. 3 lit a FinStrG hinzuweisen (vgl. auch das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 24. Februar 1994, 93/15/0155), und insbesondere darauf aufmerksam zu machen, dass der erwähnte Schriftsatz mit seinem Hinweis auf das "Fehlen" eines Einzahlungsbeleges noch keine für eine wirksame Selbstanzeige notwendige Darlegung einer finanzstrafrechtlich relevanten Verfehlung in Bezug auf die in Rede stehende Abgabenverkürzung enthält (vgl. dazu beispielsweise das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 29. September 1993, 89/13/0159, und das Urteil des OGH vom 29. Juli 1997, 14 Os 204/96). Zudem stünde die laut Angaben des Beschwerdeführers in der mündlichen Berufungsverhandlung bisher nicht erfolgte Entrichtung der Abgabenschuld (vgl. auch die Ausführungen im angefochtenen Bescheid betreffend fehlende Schadensgutmachung) nach § 29 Abs. 2 FinStrG dem Eintritt der Straffreiheit entgegen.
Im Rahmen der Strafbemessung hat die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid auf Milderungsgründe sowie die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers Bedacht genommen und die verhängte Geldstrafe von 100.000 S (bei einem Strafrahmen von über 800.000 S) auch als schuldangemessen erachtet. Der Verwaltungsgerichtshof kann nicht finden, dass der belangten Behörde bei dieser Strafbemessung ein Ermessensfehler anzulasten wäre. Die Verhängung einer Geldstrafe für eine Abgabenverkürzung, die auch den aus der Tat gezogenen Nutzen berücksichtigen soll, ist von einem bestimmten Wertbetrag abhängig und nicht unmittelbar nur nach den wirtschaftlichen Verhältnissen des Täters auszumessen (vgl. die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 15. Mai 1986, 84/16/0209, vom 16. März 1995, 94/16/0300, und vom 25. Juni 1998, 96/15/0041). Die belangte Behörde hat der schwierigen finanziellen Situation des Beschwerdeführers hinreichend Rechnung getragen. Der in der Beschwerde erwähnte Umstand der Arbeitslosigkeit trat zudem erst per 15. August 1997, sohin nach Ergehen des angefochtenen Bescheides, ein. Ob die belangte Behörde das nur im Zusammenhang mit der Lage am Arbeitsmarkt verwendete Argument, der Beschwerdeführer habe den Eindruck erweckt, lediglich ein Einkommen auszuweisen, auf welches ein Zugriff nicht möglich ist, zu Recht verwenden durfte, ist angesichts der ohnedies nur mit etwas mehr als einem Zehntel der Höchststrafe bemessenen Geldstrafe nicht wesentlich.
Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Die Kostenentscheidung stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der VO BGBl Nr. 416/1994.
Wien, am 24. Februar 2000
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2000:1997150170.X00Im RIS seit
20.11.2000