Norm: FinStrG §33FinStrG §34FinStrG §35 Abs4
Rechtssatz: Der strafbestimmende Wertbetrag richtet sich bei dem Finanzvergehen nach den §§ 33 und 34 FinStrG nach dem Ausmaße der Steuerverkürzung, die im Falle nicht bescheidmäßig festzusetzender Abgaben, wie bei Verbrauchssteuern, bereits durch die gänzliche oder teilweise Nichtabführung der Abgabe im Sinne dieser Gesetzesstellen verwirklicht ist. Entscheidungstexte ... mehr lesen...
Norm: FinStrG §33FinStrG §34
Rechtssatz: Der Tatbestand des § 33 FinStrG erschöpft sich nicht in der Verletzung einer abgabenrechtlichen Anzeigepflicht, Offenlegungspflicht oder Wahrheitspflicht - diese Verletzung wäre eine Finanzordnungswidrigkeit. Es muß vielmehr ein Vorsatz, Abgaben zu verkürzen, hinzutreten. Ebenso verlangt § 34 FinStrG Fahrlässigkeit in bezug auf die Abgabenverkürzung. Entscheidungstexte ... mehr lesen...