Norm
FinStrG §33Rechtssatz
Der Tatbestand des § 33 FinStrG erschöpft sich nicht in der Verletzung einer abgabenrechtlichen Anzeigepflicht, Offenlegungspflicht oder Wahrheitspflicht - diese Verletzung wäre eine Finanzordnungswidrigkeit. Es muß vielmehr ein Vorsatz, Abgaben zu verkürzen, hinzutreten. Ebenso verlangt § 34 FinStrG Fahrlässigkeit in bezug auf die Abgabenverkürzung.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1963:RS0086632Dokumentnummer
JJR_19631127_OGH0002_0090OS00034_6300000_001