Norm
FinStrG §33Rechtssatz
Der strafbestimmende Wertbetrag richtet sich bei dem Finanzvergehen nach den §§ 33 und 34 FinStrG nach dem Ausmaße der Steuerverkürzung, die im Falle nicht bescheidmäßig festzusetzender Abgaben, wie bei Verbrauchssteuern, bereits durch die gänzliche oder teilweise Nichtabführung der Abgabe im Sinne dieser Gesetzesstellen verwirklicht ist.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1967:RS0086663Dokumentnummer
JJR_19670623_OGH0002_0120OS00218_6600000_003