Norm
FinStrG §17 Abs3Rechtssatz
Ein Ausspruch nach dieser Gesetzesstelle hat im Urteil nur zu erfolgen, wenn ein Eigentum - das dem Verfall nach § 17 Abs 3 FinStrG nicht im Wege steht - im Strafverfahren nachgewiesen wird. Eine Verletzung dieser Bestimmung kann nicht mit Nichtigkeitsbeschwerde (§ 281 Z 3 StPO) angefochten werden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1969:RS0088002Dokumentnummer
JJR_19690211_OGH0002_0090OS00119_6800000_003