Gründe: Mit dem angefochtenen Urteil wurde Gabriele A***** von der Anklage, sie habe in Salzburg als Einzelunternehmerin vorsätzlich unter Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe von dem § 21 UStG 1994 entsprechenden Voranmeldungen, nämlich durch Nichtabgabe von Umsatzsteuervoranmeldungen für den Zeitraum Februar bis Juli 2004 eine Verkürzung von insgesamt 75.775 Euro bewirkt, wobei sie dies nicht nur für möglich, sondern für gewiss gehalten habe, gemäß „§ 259 Z 3 StPO" freigesproc... mehr lesen...
Gründe: Ing. Siegfried F***** wurde von der Anklage, er habe im Zuständigkeitsbereich des Finanzamtes Freistadt Rohrbach Urfahr vorsätzlich unter Verletzung seiner abgabenrechtlichen Anzeige-, Offenlegungs- oder Wahrheitspflicht eine Verkürzung an Einkommenssteuer von 110.792,68 Euro dadurch bewirkt, dass er es als ehemaliger Geschäftsführer der Ing. F***** KEG unterlassen habe, für das Jahr 2000 Steuererklärungen einzureichen, in denen der Gewinn aus dem Wechsel der Gewinnermittlu... mehr lesen...
Norm: FinStrG §214 Abs3StPO §281 Abs1 Z3
Rechtssatz: Eine Verletzung des § 214 Abs 3 FinStrG steht nicht unter der Nichtigkeitssanktion des § 281 Abs 1 Z 3 StPO; es wurde auch keine diesbezügliche Ergänzung der Strafprozessordnung durch das FinStrG (§ 218 FinStrG zu § 281 StPO) vorgenommen. Entscheidungstexte 13 Os 72/00 Entscheidungstext OGH 08.11.2000 13 Os 72/00 ... mehr lesen...
Gründe: Mit dem angefochtenen Urteil wurde Ettore V***** von der Anklage, er habe in Baden in den Jahren 1996 und 1997 unter Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe von dem gemäß § 21 UStG 1972 entsprechenden Voranmeldungen (wissentlich) Verkürzungen von Vorauszahlungen an Umsatzsteuer in der Gesamthöhe von 1,239.990 S bewirkt, gemäß § 259 Z 3 StPO freigesprochen. Der Angeklagte habe die subjektive Tatseite nicht verwirklicht und fahrlässige Begehung sei "nicht strafbar". Mit dem a... mehr lesen...
Norm: FinStrG §214 Abs3StPO §281 Z3
Rechtssatz: Verstoß gegen § 214 (Abs 3) FinStrG für sich allein nicht mit Nichtigkeit (nach § 281 Z 3 StPO) bedroht. Entscheidungstexte 9 Os 47/75 Entscheidungstext OGH 27.10.1976 9 Os 47/75 European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:OGH0002:1976:RS0086802 Dokumentnummer ... mehr lesen...